{"status":"available","doknr":"OLD510489","ecli":"ECLI:DE:FGBEBB:2013:1016.11K4248.10.0A","court":"Finanzgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2013-10-16","aktenzeichen":"11 K 4248/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nDer Erwerbvorgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist erfüllt, wenn die Anteile der Komplementär GmbH einer GmbH & Co KG, die inländische Grundstücke besitzt, sowie Kommanditanteile dieser Personengesellschaft in Höhe von jeweils 42 % auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren alleinige Gesellschafterin die grundbesitzende Personengesellschaft ist und die restlichen 58 % des Kommanditkapitals der grundbesitzenden Personengesellschaft sowie der Anteile an deren Komplementär-GmbH in der Hand einer Person liegen (Rn.16)\n (Rn.18)\n (Rn.22)\n .\n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\nDer Kläger war Eigentümer zweier in B… belegener Grundstücke, zum einen des Grundstücks C…-Straße und zum anderen des Grundstücks D…-Straße. Diese Grundstücke verpachtete der Kläger im Wege einer Betriebsaufspaltung an verschiedene Gesellschaften mit beschränkter Haftung.\n\n \n2\n\nIm Jahr 2004 errichtete der Kläger die E… GmbH & Co. KG. Komplementärin der E… GmbH & Co. KG ist die F… GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war; alleiniger Kommanditist der E… GmbH & Co. KG war zunächst der Kläger.\n\n \n3\n\nDer Kläger brachte sein Einzelunternehmen - einschließlich der beiden Grundstücke - in die E… GmbH & Co. KG ein.\n\n \n4\n\nSodann trat der Kläger 42 % der Anteile an der Komplementärin und 42 % seiner Kommanditbeteiligung an der E… GmbH & Co. KG an die die G… GmbH ab, an welcher der Kläger weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt war.\n\n \n5\n\nDie E… GmbH & Co. KG ist alleinige Gesellschafterin der H… GmbH, I….\n\n \n6\n\nMit Vertrag vom 27. Juni 2007 trat die G… GmbH mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ihren Geschäftsanteil an der F…GmbH und ihren Kommanditanteil an der E… GmbH & Co. KG an die H… GmbH ab.\n\n \n7\n\nDer Beklagte war auf dieser Grundlage der Auffassung, alle Anteile an der E… GmbH & Co. KG seien in der Hand des Klägers vereinigt worden, da die E… GmbH & Co. KG wiederum alleinige Gesellschafterin der H… GmbH sei. Der Beklagte erließ daher einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG -). Dabei beließ der Beklagte den Erwerbsvorgang nach § 6 Abs. 2 GrEStG zu 58 % steuerfrei.\n\n \n8\n\nZur Begründung seines Einspruchs trug der Kläger vor, die Anteile seien nicht in seiner Hand vereinigt worden. Die E… GmbH & Co. KG halte keine eigenen Anteile, sondern sei an der H… GmbH beteiligt. Es liege also nur eine wechselseitige Beteiligung vor. Im Übrigen greife aber die Vorschrift des § 1 Abs. 6 GrEStG. Denn der Übergang der Beteiligungen auf die G… GmbH habe im Wege der Nacherhebung der Grunderwerbsteuer unterlegen. Daher dürften nunmehr nur etwaige Wertsteigerungen besteuert werden. Er, der Kläger, sei, nur unterbrochen durch die kurzfristige Beteiligung der G… GmbH, immer unmittelbarer bzw. mittelbarer Eigentümer der beiden Grundstücke gewesen. Eine Besteuerung sei deshalb systemwidrig.\n\n \n9\n\nDagegen war der Beklagte der Ansicht, mit der G… GmbH sei der letzte fremde Gesellschafter ausgeschieden. Die Anteile an der H… GmbH seien deshalb beim Kläger vereinigt worden. Die Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 6 GrEStG setzte Personenidentität voraus. Erwerberin aufgrund der Einbringung im Jahr 2004 sei aber die E… GmbH & Co. KG gewesen; Erwerber aufgrund der Anteilsvereinigung sei hingegen der Kläger gewesen. Der Beklagte wies den Einspruch deshalb als unbegründet zurück.\n\n \n10\n\nZur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor, die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG gehe davon aus, dass sich die Anteile in der Hand eines Rechtsträgers vereinigten. Im Streitfall seien die Anteile aber in der Hand des Klägers und der H… GmbH vereinigt. Zudem müsse die Beteiligungsgrenze von 95% auf jeder Beteiligungsebene erreicht werden. Er, der Kläger, halte aber jeweils nur eine Beteiligung von 58% an der F… GmbH und der E… GmbH & Co. KG.\n\n \n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 27. Juni 2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. September 2010 aufzuheben sowie\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n \n\n \n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n13\n\nEr ist der Auffassung, der Kläger habe mindestens 95 % der Anteile an der E… GmbH & Co. KG unmittelbar und mittelbar in seiner Hand vereinigt.\n\n \n14\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n \n\nEntscheidungsgründe\n\n \n15\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung.\n\n \n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte ist zutreffend von einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ausgegangen.\n\n \n17\n\nNach dieser Vorschrift unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundvermögen begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Denn der Kläger ist an der E… GmbH & Co. KG, die Eigentümerin zweier inländischer Grundstücke ist, zu mindestens 95 % unmittelbar und mittelbar beteiligt:\n\n \n18\n\nZum einen ist der Kläger unmittelbar als Kommanditist zu 58 % an der E… GmbH & Co. KG beteiligt.\n\n \n19\n\nZum anderen ist der Kläger mittelbar zu mindestens 95 % an der weiteren Kommanditistin der E… GmbH & Co. KG, der H… GmbH beteiligt. Denn alleinige Gesellschafterin der H… GmbH ist wiederum die E… GmbH & Co. KG, an der der Kläger in vergleichbarer Weise unmittelbar und mittelbar zu mindestens 95 % beteiligt ist.\n\n \n20\n\nDer Kläger ist zudem mittelbar über die F… GmbH als Anteilseigner dieser Gesellschaft, der Komplementärin der E… GmbH & Co. KG, an der E… GmbH & Co. KG beteiligt. Er ist außerdem mittelbar wiederum über die E… GmbH & Co. KG, über deren Beteiligung an der H… GmbH und deren Beteiligung an der Komplementärin der E… GmbH & Co. KG, der F… GmbH, an der E… GmbH & Co. KG beteiligt.\n\n \n21\n\nInsoweit stellt sich die mittelbare Beteiligung der E… GmbH & Co. KG zwar als eigene Beteiligung der E… GmbH & Co. KG dar, jedoch führt die teilweise unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung des Klägers über die gesamte Beteiligungskette nach unten in rechtlicher Hinsicht eine Beteiligung des Klägers von mindestens 95 % an der E… GmbH & Co. KG dar.\n\n \n22\n\nVor diesem Hintergrund kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei an der F… GmbH und als Kommanditist an der E… GmbH & Co. KG nur zu jeweils 58 % beteiligt. Denn über seine weitere mittelbare Beteiligung ist der Kläger über die einzelnen Beteiligungsebenen hinweg auch zu 42 % an der F… GmbH (Komplementärseite) bzw. an der H… GmbH (Kommanditistenseite) beteiligt.\n\n \n23\n\nDer Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft erfolgt. Zwar ist eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft regelmäßig nicht möglich, wenn neben dem beherrschenden Gesellschafter weitere Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind (siehe: Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 8. August 2001 - II R 66/98, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2002, 156; Boruttau, GrEStG, 17. Auflage 2011, § 1 Randnummer 978). Jedoch sind im Streitfall keinen anderen Personen an der E… GmbH & Co. KG beteiligt. Vielmehr ist ausschließlich der Kläger unmittelbar und mittelbar Anteilseigner.\n\n \n24\n\nDie Steuererhebung ist auch nicht nach § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG zu begrenzen. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass auf der Erwerberseite dieselbe Person beteiligt ist (ebenso: BFH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - II R 36/01, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2004, 366). Indessen war bei der Einbringung des Einzelunternehmens in die E… GmbH & Co. KG Erwerberin die E… GmbH & Co. KG, und ist Erwerber des streitigen Erwerbsvorgangs der Kläger. Damit liegt keine Erwerberidentität vor.\n\n \n25\n\nVor diesem Hintergrund ist schließlich die Besteuerung des streitigen Erwerbsvorgangs auch systemgerecht. Denn die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 3 GrEStG durch die Anteilsübertragungen auf die G… GmbH spiegelte den anteiligen Übergang der beiden Grundstücke auf diese Gesellschaft wider. Durch den streitigen Erwerbsvorgang wird wiederum im Ergebnis die anteilige Übertragung der Grundstücke von der G… GmbH auf den Kläger besteuert. Dieser Vorgang entspricht also einem Rückerwerb, der ebenfalls grundsätzlich der Grunderwerbsteuer unterliegt.\n\n \n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.\n\n \n27\n\nDer Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/510489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-berlin-brandenburg/2013-10-16/11-k-4248-10","cited_norms":[{"jurabk":"GrEStG 1983","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"GrEStG 1983","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GrEStG 1983","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/510489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/510489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-berlin-brandenburg/2013-10-16/11-k-4248-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/510489","retrieved":"2026-07-09 09:19:39.941090+00:00"}}