{"status":"available","doknr":"WBRE202600575","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2026:270826B1WB33.26.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2026-08-27","aktenzeichen":"1 WB 33.26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Der Antrag wird zurückgewiesen.\n1 Der Antrag betrifft die Zuweisung eines Büros. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Oberstleutnant i.G. der Besoldungsgruppe A 15. Zum 1. November 2023 wurde er auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers zum ... in B. versetzt. Nach der Auflösung dieser Dienststelle wurde er zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt zum ... versetzt. Bei diesem war er bereits zuvor bis Ende Juni 2025 aufgrund einer Kommandierung verwendet worden. 3 Am 25. Juni 2025 befahl ihm der Chef des Stabes und stellvertretende Kommandeur des ..., Oberst R., als damaliger Disziplinarvorgesetzter, zur Umsetzung von im Rahmen struktureller Änderungen erstellter Umzugsplanungen sein bisheriges Büro in der ...Kaserne zu räumen und in ein anderes Büro des Gebäudekomplexes umzuziehen. Beim Einzug bemerkte der Antragsteller im neuen Büro einen unangenehmen Geruch nach Chemikalien. Nachdem seine Beschwerde vom 3. Juli 2025 und eine weitere Beschwerde vom 4. August 2025 gegen den Umzugsbefehl erfolglos blieben, stellte er Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts, welches diesen mit Beschluss vom 27. November 2025 - N 5 BLa 27/25 und N 5 BLa 33/25 - zurückwies. 4 Der ..., der seit Juli 2025 Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers war, nahm auf dessen Bitte am 1. Juli 2025 das fragliche Büro in Augenschein, stellte den Geruch nach chemischen Reinigungs- bzw. Lösungsmitteln und Farbe fest, bot dem Antragsteller daraufhin sofort das mobile Arbeiten während der gesamten Woche an und stellte das Betreten des fraglichen Büros in dessen Ermessen. Da der Antragsteller von Mitte Juli bis Mitte August bereits genehmigten Erholungsurlaub hatte, betrachtete er den Vorgang nicht als zeitkritisch. Nachdem der Antragsteller auf seine Information der Arztgruppe Betriebsmedizin ... und der Fachkraft für Arbeitsmedizin im ... keine Reaktion erhalten hatte, informierte er seinen Disziplinarvorgesetzten hierüber am 17. September 2025. Am 18. September 2025 leitete dieser den Vorgang an die zuständige Fachabteilung weiter. Am 19. September 2025 sperrte der Kasernenkommandant der ...Kaserne das fragliche Büro und untersagte vorläufig das Betreten. Am 22. September 2025 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers die sofortige Gefahrstoffmessung, informierte den Antragsteller über den Sachstand und wies ihn an, das Büro bis auf Weiteres nicht mehr zu betreten. Am 11. November 2025 wurde die Raumluftmessung in dem fraglichen Büro durchgeführt und über das Ergebnis unter dem 24. November 2025 ein schriftlicher Bericht gefertigt. Der Bericht wurde dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 15. Januar 2026 zur Kenntnis gegeben. 5 Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 beschwerte sich der Antragsteller gegen Generalleutnant B., Oberst R. und andere Personen. Generalleutnant B. sei den Hinweisen in seiner Beschwerde vom 3. Juli 2025 auf den Geruch nach Chemikalien nicht rechtzeitig nachgegangen und habe nicht früher eine Gefahrstoffmessung initiiert. Er habe seinen Rück-Umzug in sein altes Büro weder erwogen noch angewiesen. Nach unvermeidlichen Aufenthalten in seinem neuen Büro habe er Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und stark juckende Hautstellen gehabt, so dass er am 9. September 2025 für längere Zeit krankgeschrieben worden sei. Oberst R. habe seinen Antrag vom 4. Dezember 2025 auf Genehmigung einer Gefahrstoffmessung durch einen privaten Gutachter durch den Hinweis auf die Messung durch die Gefahrstoffmessstelle Nord der Sache nach abgelehnt und so seine Möglichkeit eingeschränkt, sich Gewissheit über die Gefahrstoffbelastung unmittelbar nach seiner Zuweisung zu beschaffen. Die für die Verzögerungen zwischen seiner Beschwerde vom 3. Juli 2025 und der Gefahrstoffmessung am 11. November 2025 sowie der Bekanntgabe der Messergebnisse verantwortlichen Personen würden offenbar darauf bauen, dass sich die fraglichen Stoffe verflüchtigten und nicht mehr nachweisbar seien. 6 Unter dem 23. Februar 2026 erhob der Antragsteller weitere Untätigkeitsbeschwerde und rügte, dass über seine Beschwerde vom 20. Januar 2026 nicht innerhalb eines Monats entschieden worden sei. 7 Mit Schriftsatz vom 22. April 2026 stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 8 Mit Bescheid vom 26. Mai 2026 wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei unzulässig. Der Anlass, die vermeintlichen Unterlassungen von Generalleutnant B. seien dem Antragsteller spätestens am 24. September 2025 bekannt gewesen. Mit einem Schreiben dieses Datums habe er seine Verwunderung über den späten Zeitpunkt des Antrages auf Gefahrstoffmessung zum Ausdruck gebracht. Damit habe die Beschwerdefrist mit Ablauf des 24. Oktober 2025 geendet. Im Rahmen der Dienstaufsicht sei das Vorbringen geprüft worden, habe aber keinen Anhaltspunkt für Einschreiten ergeben. 9 Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Generalinspekteur der Bundeswehr mit einer Stellungnahme vom 26. Mai 2026 dem Senat vorgelegt. 10 Der Antragsteller bezieht sich auf sein Beschwerdevorbringen und macht geltend, Fürsorgepflichten von Vorgesetzten und die Kameradschaftspflicht ihm gegenüber und seine Rechte seien dadurch verletzt, dass die Gefahrstoffmessung nicht unverzüglich nach Einlegung seiner Beschwerde vom 3. Juli 2025 beauftragt worden sei. Seine Rechte seien auch durch die verzögerte Bekanntgabe der Beschwerde verletzt. Ihm lägen keine Daten vor, die Rückschlüsse auf die kurz nach seinem Einzug in das Büro bestehende Gefahrstoffbelastung erlauben würden. Generalleutnant B. und andere ihm vorgesetzte Offiziere hätten im Rahmen der Dienstaufsicht eingreifen müssen und hätten die Verweigerung des Rückumzuges in sein altes Büro nicht dulden dürfen. Nach einer von ihm mittels einer KI durchgeführten nichtwissenschaftlichen Einschätzung hätte die Gefahrstoffbelastung bei seinem Einzug in das Büro um ein Vielfaches höher gewesen sein können als im November 2025 festgestellt. Es gäbe keinen Nachweis, dass Schäden durch die Belastung ausgeschlossen werden könnten. Er habe sich selbst um eine betriebsärztliche Untersuchung bei der ... GmbH bemüht. Nachdem dieser das Ergebnis der Gefahrstoffmessung bekannt geworden sei, habe ihm der behandelnde Betriebsarzt mitgeteilt, aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit sei auszuschließen, dass eine Nachweisführung gelinge, mit welcher eine Schädigung auszuschließen sei. Damit sei die gegenteilige Einschätzung des Beschwerdebescheides widerlegt. 11 Anders als dort behauptet habe er sich nicht geweigert, das als unzumutbar empfundene Büro zu nutzen. Er habe die Einschätzung seines damaligen Disziplinarvorgesetzten, das Büro sei unzumutbar, nur übernommen. Zwar treffe es zu, dass dieser ortsunabhängiges Arbeiten in sein Ermessen gestellt habe. Sein damaliger Disziplinarvorgesetzter habe aber seine Auffassung geteilt, dass dadurch kameradschaftliches Miteinander und sozialer Austausch unterbunden und er erheblich ausgegrenzt werde. Dies sei ein weiterer Akt des Mobbings und widerspreche Nr. 415 AR A-2645/1. Außerdem beeinträchtige es seine Gesunderhaltung, da er damit vom Dienstsport ausgeschlossen werde. Auch Karriere- und Laufbahnnachteile seien zu befürchten. 12 Erst mehr als fünf Monate nach Einlegung seiner Beschwerde sei ihm ein anderes Büro zugewiesen worden. Zwar treffe es zu, dass er Erholungsurlaub genommen habe, um dem Mobbing zu entgehen. Damit sei aber nicht der gesamte Zeitraum seiner Verwendung im ... abgedeckt. Das Betretensverbot für das fragliche Büro sei mindestens zwei Monate zu spät ausgesprochen worden. Die Existenz eines Ersatzbüros sei ihm erst Anfang Dezember 2025 mitgeteilt worden. Er bestreite die Verfristung seiner Beschwerde. Die von ihm vorgetragenen Rechtsverletzungen seien im September 2025 objektiv noch nicht erkennbar gewesen. Er müsse nicht vorsorglich Beschwerde wegen Sachverhalten einlegen, deren rechtliche Tragweite er noch nicht erkennen könne. Der Geruch nach Chemikalien begründe zwar keinen verlässlichen Verdacht einer Rechtsverletzung, aber Handlungsbedarf für Generalleutnant B. und andere Vorgesetzte. 13 Er beschwere sich ausdrücklich gegen Personen, die auf die Verflüchtigung der Gefahrstoffe und Beweisverschlechterung durch die Verzögerung bauen würden. Dies sei für ihn im September 2025 noch nicht vorhersehbar gewesen. Zwar treffe es zu, dass er im vierten Quartal 2025 länger krankgeschrieben worden sei. Dies sehe er maßgeblich darin begründet, dass die Truppenärztin ihn vor gesundheitlichen Nachteilen wegen Aufenthalten in seinem Büro und wegen Isolation und Ausgrenzung habe bewahren wollen. Eine Verletzung seiner Rechte durch unterlassene dienstliche Maßnahmen in Bezug auf das Büro sei daher nicht ausgeschlossen. Er bestreite, dass seine persönlichen Belange ausreichend berücksichtigt worden seien. Generalleutnant B. und andere Vorgesetzte hätten ihm frühzeitig einen Rückumzug in sein altes Büro ermöglichen und unverzüglich erforderliche Maßnahmen ergreifen müssen. Diese Personen hätten früher das tun müssen, was sein früherer Disziplinarvorgesetzter Oberst i.G. B. schließlich getan habe. 14 Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Zeitraum zwischen seiner Beschwerde vom 3. Juli 2025 und der Bekanntgabe des Ergebnisses der Messung vom 11. November 2025 am 15. Januar 2026 unangemessen lang gewesen sei, festzustellen, dass die eingetretene Verzögerung bei der Gefahrstoffmessung von mehr als vier Monaten den Nachweis des Ausmaßes der tatsächlichen Belastung mit flüchtigen organischen Verbindungen insb. zu dem Zeitpunkt, an welchem er seine Beschwerde vom 3. Juli 2025 eingelegt habe, unzulässig erschwert habe, für den Fall seiner möglichen schweren Erkrankung infolge der Einrichtung seines Arbeitsplatzes in Raum ... des Gebäudes ... vom 25. Juni bis 4. Dezember 2025 eine angemessene Dokumentation, die es ihm ermögliche, Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen im gebotenen Maße geltend machen zu können, festzustellen, dass mit dem ihm am 4. Juni 2026 zugestellten Beschwerdebescheid das im gesamten Beschwerdeverfahren geltende Beschleunigungsgebot missachtet worden sei und den Beschwerdebescheid für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. 15 Der Generalinspekteur der Bundeswehr beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 16 Zur Begründung verweist er auf den Beschwerdebescheid. Es sei zudem auszuschließen, dass dem Antragsteller durch Aufenthalte in dem betreffenden Büro Nachteile entstanden seien. Dienstaufsichtlich sei festgestellt worden, dass ohne feststellbare Versäumnisse alle zum Beschäftigtenschutz erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig getroffen worden seien. 17 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist in jedem Antrag unzulässig. 19 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die ersten beiden Feststellungsanträge überhaupt statthaft sind. Denn ein Feststellungsantrag kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder auf die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme gerichtet sein (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage bzw. auf die Feststellung einer Tatsache (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 1 WB 138.90 - juris Rn. 6). 20 Alle Feststellungsanträge scheitern jedenfalls am Fehlen eines berechtigten Interesses an der verlangten Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 43 Abs. 1 VwGO. Zwar genügt hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 1 WB 3.21 - juris Rn. 23). Hieran fehlt es aber vorliegend. 21 Insbesondere folgt das Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme unter im Wesentlichen gleichartigen Verhältnissen zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 37.10 - juris Rn. 85 m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 22 Ein Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus einem etwaigen Schadenersatzbegehren des Antragstellers für Gesundheitsschäden infolge einer Gefahrstoffbelastung. Soweit der Antragsteller deswegen künftig einen Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, sind gemäß Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 839 BGB die Zivilgerichte zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht aber insoweit kein Anspruch auf den (vermeintlich) \"sachnäheren\" Richter. Das zuständige Zivilgericht hat im Rahmen der Begründetheitsprüfung über sämtliche Fragen, auch soweit sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 - NZWehrr 2000, 252 <253>). Nichts Anderes gilt, wenn der Antragsteller einen Schadensersatzanspruch auf Fürsorgepflichtverletzungen von Vorgesetzten stützt. In diesem Fall wären die allgemeinen Verwaltungsgerichte, nicht die Wehrdienstgerichte zuständig. Auch diese prüfen die Anspruchsvoraussetzungen in eigener Kompetenz umfassend. 23 Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses stützen. Dieses vermag ein Feststellungsinteresse nur zu begründen, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 ​- 1 WB 34.00 - NZWehrr 2000, 252 <252 f.>). Dass der Antragsteller subjektiv Verfahrensabläufe als diskriminierend oder als Mobbing empfindet, begründet ein Rehabilitationsinteresse nicht. Aus objektiver Sicht liegt nach verständiger Würdigung des geschilderten Geschehensablaufes fern, dass die Fürsorge dem Antragsteller gegenüber in Bezug auf mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Gefahrstoffe in seinem Büro vernachlässigt worden sein könnte. 24 2. Für das auf die Erstellung einer Dokumentation gerichtete Leistungsbegehren besteht weder eine Antragsbefugnis noch ein Rechtsschutzinteresse. 25 Zwar ist der Dienstherr nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 6, § 14 ArbSchG verpflichtet, Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und damit auch Soldaten bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren zu unterrichten. Er hat nach § 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG auch Gefährdungen zu ermitteln, die sich aus chemischen Einwirkungen ergeben. § 6 ArbSchG verpflichtet den Dienstherrn zu einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, festgelegter Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Ergebnisses ihrer Überprüfung. 26 Unabhängig von der Frage, ob im Lichte der Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG den Pflichten des Dienstherrn ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Soldaten, eine entsprechende Dokumentation und die Unterrichtung zu verlangen, gegenübersteht, wäre zunächst ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Stelle des Dienstherrn zu stellen. Gegen einen Ablehnungsbescheid oder die Nichtbescheidung kann der betroffene Soldat dann Beschwerde führen. Hier ist aber das Verlangen nach einer Dokumentation erst Gegenstand des Beschwerdeschreibens vom 20. Januar 2026 gewesen. Hierfür besteht vor der Durchführung des Antragsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse. Hinzu kommt noch, dass ein entsprechender Anspruch zumindest weitgehend erfüllt ist und damit auch nicht mehr eingeklagt werden muss. Das Schreiben seines früheren Disziplinarvorgesetzten vom 23. September 2025 listet die erfolgten Maßnahmen akribisch auf. Die erfolgte Gefahrstoffmessung ist durch den dem Antragsteller eröffneten Bericht vom 24. November 2025 ebenfalls dokumentiert. Welche darüberhinausgehenden weiteren Dokumente der Antragsteller verlangt, hat er nicht nachvollziehbar erläutert und damit nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Die genannten Normen geben jedenfalls nach ihrem Sinn und Zweck, ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten, keinen Anspruch darauf, sämtliche Beweise für einen künftigen Schadensersatzprozess zu sichern. 27 3. Für die isolierte Aufhebung des Beschwerdebescheides gibt es kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - die Beschwerde in der Hauptsache nicht durchdringt. Der Beschwerdebescheid enthält in der Begründung der Zurückweisung keine selbständige weitere Beschwer. Eine solche ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller die Begründung für unzutreffend hält. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Beschwerdeentscheidung behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - NZWehrr 2015, 257 <258> m. w. N.) stellt die Art und Weise der Verfahrensbehandlung für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar. Rechtsschutz wird allein gegen die dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i. V. m. §§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) gewährt; nur im Rahmen der Anfechtung einer Maßnahme kann auch eine Überprüfung auf eventuelle Verfahrensfehler erfolgen. Dies folgt auch aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die jeweilige Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - juris Rn. 21). Hier kommt noch hinzu, dass das Unterbleiben einer Beschwerdeentscheidung binnen Monatsfrist den Weg in das gerichtliche Verfahren eröffnet. Damit ist eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes bereits angemessen ausgeglichen, ohne dass es zusätzlich einer Prüfung der Gründe für die Verzögerung bedarf.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-27/1-wb-33-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ArbSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"ArbSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-27/1-wb-33-26","retrieved":"2026-10-01 04:11:58.184625+00:00"}}