{"status":"available","doknr":"WBRE202600543","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2026:200826B7B14.26.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"7. Senat","decided":"2026-08-20","aktenzeichen":"7 B 14.26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 2026 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 13 333 € festgesetzt.\nI 1 Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks und wendet sich mit seiner am 1. August 2025 erhobenen Klage gegen den von dem Beklagten der Beigeladenen gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen. Die Standorte dieser Anlagen liegen 968 Meter (Windenergieanlage 6) bzw. zwischen 1804 Meter und 2510 Meter (Windenergieanlagen 1 - 5) vom klägerischen Grundstück entfernt. 2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage auf der Grundlage des nach § 6 UmwRG zu berücksichtigenden Prozessstoffes mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Das Vorbringen in der Klageschrift lasse die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nicht erkennen. Der Inhalt der nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze, der an ein tatsächliches Vorbringen anknüpfe, sei präkludiert. Gründe für eine Entschuldigung der Verspätung seien nicht dargelegt. Auch sei es nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln, da aus dem fristgerecht eingegangenen Klageschriftsatz und den Verwaltungsvorgängen nicht ansatzweise erkennbar sei, unter welchen Gesichtspunkten der Kläger den Vorbescheid angreife. Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II 3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf dessen Prüfung das Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht das nach Ablauf der zehnwöchigen Frist in das vorinstanzliche Verfahren eingeführte klägerische Vorbringen in den Schriftsätzen vom 3. November 2025 und 26. März 2026 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 UmwRG als präkludiert angesehen, sodass eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 - juris Rn. 4). 4 1. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Ergebnis zutreffend von der Anwendbarkeit des § 6 UmwRG ausgegangen. 5 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG findet dieses Gesetz auf Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben Anwendung, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Letzteres ist der Fall, wenn für das Vorhaben eine Vorprüfung durchzuführen ist, ohne dass es auf deren Ergebnis ankommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19 und vom 14. Dezember 2022 - 9 A 18.21 - BVerwGE 177, 279 Rn. 12). Der Begriff der Zulassungsentscheidung knüpft damit an denjenigen des § 2 Abs. 6 UVPG an, dessen Nummer 1 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen einschließlich Vorbescheide umfasst. Für derartige Genehmigungen bzw. Vorbescheide, die sich - wie hier - auf sechs Windenergieanlagen beziehen, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nach Maßgabe von Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene, sondern gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung notwendig (\"6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen\"). 6 2. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Zweck des § 6 Satz 1 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (BT-Drs. 18/​12146 S. 16). Schon innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist obliegt es der Klägerseite, den Prozessstoff in tatsächlicher Hinsicht und in Bezug auf die Beweismittel festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten und mit welchen Beweismitteln für einen späteren förmlichen Beweisantrag eine behördliche Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG angegriffen werden soll, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2026 - 7 C 5.25 - juris Rn. 9 m. w. N.). Gemessen hieran ist der Kläger mit seinem Vorbringen in den Schriftsätzen vom 3. November 2025 und 26. März 2026 präkludiert. Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des § 6 Satz 1 UmwRG ist nicht zu beanstanden. 7 Der Kläger hat sich in der fristgemäß eingegangenen Klageschrift darauf beschränkt mitzuteilen, dass er sich gegen den streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid wendet, er Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in unmittelbarer Nähe zur geplanten Windenergieanlage Nr. 6 sei, der Beklagte den Vorbescheid auf der Grundlage des § 9 Abs. 1a BImSchG erlassen habe, dieser insbesondere Feststellungen zu Schallimmissionen sowie Schattenwurfimmissionen enthalte, der Beklagte den Vorbescheid im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Bad Waldsee öffentlich bekannt gemacht habe, die Klageerhebung zunächst rein fristwahrend und eine Begründung der Klage im Anschluss an die gleichzeitig beantragte Akteneinsicht erfolge. Dieses Vorbringen enthält keine Tatsachen und Beweisanträge, die den Prozessstoff für das Gericht konkretisieren und sich auf die Begründetheit der Klage beziehen. Das Vorbringen enthält ausschließlich Angaben zum Klagegegenstand und zu den Verhältnissen des Klägers. 8 Erstmals mit seinen Schriftsätzen vom 3. November 2025 und 26. März 2026 und damit nach Ablauf der zehnwöchigen Begründungsfrist hat der Kläger die erforderlichen substantiierten Tatsachenangaben gemacht, aus denen sich hinreichend ergibt, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten er die angefochtene Entscheidung angreift. So hat er im Schriftsatz vom 3. November 2025 ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die dem Vorbescheid zugrundeliegende Schallimmissionsprognose nicht geeignet sei, die Einhaltung der maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte an seinem Wohnhaus sicherzustellen. Die Vorbelastung sei nicht ausreichend ermittelt worden. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und aus der Nichtberücksichtigung verschiedener weiterer Lärmemissionsquellen wie einem Modellflugplatz, einer Biogasanlage, einem Gasthaus nebst Garten, einem Baubetrieb, einem Sport- und Tennisplatz, der Belastung durch landwirtschaftliche Maschinen im Außenbereich sowie vorhandener Schallreflexionen aufgrund der Geländetopografie. Zudem führe das geplante Vorhaben zu unzumutbaren Beeinträchtigungen von Schattenwurf an seinem Wohnhaus, die durch die hierzu ergangene Nebenbestimmung nicht verhindert würden. In seinem Schriftsatz vom 26. März 2026 hat sich der Kläger zu den aus seiner Sicht bestehenden Anforderungen der LAI-Hinweise an die Lärmermittlung im Rahmen der Schallimmissionsprognose geäußert, wenn die Prognose auf Herstellerangaben beruhe. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, weil der Vorbescheid keine Nebenbestimmung enthalte, welche die Beigeladene zu einer Messung verpflichte, mit der die Einhaltung der Emissionswerte überprüft werde. Der stattdessen in der Schallimmissionsprognose herangezogene Unsicherheitszuschlag von 2,1 dB(A) genüge nicht, um schädliche Umwelteinwirkungen an seinem Wohnhaus zumindest zur Nachtzeit zu vermeiden. 9 Mit seiner Beschwerde vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Verwaltungsgerichtshof sein Vorbringen im Schriftsatz vom 26. März 2026 nicht als präkludiert habe ansehen dürfen, da es sich um ein rein rechtliches Vorbringen zu den Anforderungen der LAI-Hinweise an die Ermittlung und Bewertung von Schallimmissionen von Windenergieanlagen handele. Allein auf dieser Grundlage hätte die Vorinstanz auf die Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose erkennen können. 10 Diese Einschätzung trifft nicht zu. Ob die einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zugrundeliegende Schallimmissionsprognose den rechtlichen Anforderungen genügt, kann nicht ohne eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Feststellungen zum Inhalt der Prognose, insbesondere zu den Grundlagen für die Ermittlung und die Bewertung der Immissionen, vorgenommen werden. Dementsprechend hat der Kläger sich in seinem Schriftsatz vom 26. März 2026, wovon auch der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil ausgegangen ist, nicht nur auf rechtliche Darlegungen beschränkt, sondern die Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose in tatsächlicher Hinsicht mit dem darin enthaltenen Unsicherheitszuschlag und die Rechtswidrigkeit des Vorbescheids mit der fehlenden Nebenbestimmung zu einer verpflichtenden Überprüfung einer Einhaltung der Emissionswerte gerügt. Hierbei handelt es sich jeweils um Vorbringen in Bezug auf Tatsachenfeststellungen, mit dem der Kläger - wie dargelegt - präkludiert ist. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Auslegung eines Verwaltungsakts ebenso wie die Feststellung seines Inhalts zur Tatsachenfeststellung gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2025 - 4 C 1.24 - NVwZ 2025, 1610 Rn. 16 m. w. N.). 11 3. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Verspätung weiteren Vorbringens sei nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt, trägt der Kläger mit seiner Beschwerde keine substantiierten Einwendungen vor. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung dieser Normen sind nicht ersichtlich. 12 4. Ebenso wenig war das verspätete Vorbringen nach Maßgabe von § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen. Hiernach können verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel nicht zurückgewiesen werden, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. 13 Nach Auffassung des Klägers sind diese Voraussetzungen erfüllt. Es reiche für die Anwendung dieser Regelungen unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus, wenn der Streitstoff offensichtlich auf der Hand liege. Dies sei der Fall, da die Schallimmissionsprognose nicht nur Bestandteil der Verfahrensakten, sondern auch des streitgegenständlichen Vorbescheids sei. Dessen Inhalt könne auch ohne Studium der Verfahrensakten ermittelt werden. Der Aufwand zur Ermittlung des Sachverhalts und damit des Streitstoffes sei nicht mit demjenigen vergleichbar, der bei Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses von dem erkennenden Gericht verlangt werde. 14 Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betrifft den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 17). Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann nur mit Rückgriff auf den Zweck des § 6 Satz 1 UmwRG bestimmt werden, wonach die Klagebegründungsfrist dazu dient, das Verfahren durch eine frühzeitige Festlegung des Streitstoffes zu beschleunigen. Damit diese Obliegenheit des klagenden Beteiligten zur Fixierung des Streitstoffes nicht leerläuft, kann von diesen Anforderungen nur dann abgesehen werden, wenn für das Gericht auch ohne dessen Darlegungen und ohne Spekulationen mit geringem Aufwand ersichtlich ist, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die Zulassungsentscheidung angegriffen werden soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 - NVwZ-RR 2022, 903 Rn. 14 und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 17). 15 Gemessen hieran hat der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen von § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO zu Recht abgelehnt. Die Darlegungen zum Inhalt der Schall- und Schattenwurfimmissionsprognosen in dem angefochtenen Vorbescheid enthalten keine konkreten Bezüge zum Kläger bzw. seinem Wohngrundstück. Der Vorbescheid lässt daher nicht einmal ansatzweise eine nachteilige Betroffenheit des Klägers erkennen. Um die Tatsachen und Beweismittel, mit denen der Kläger den Vorbescheid mit seiner Klage angreift, ermitteln zu können, wäre - wie auch das als präkludiert zurückgewiesene klägerische Vorbringen zeigt - eine die jeweiligen Parameter betrachtende Auseinandersetzung mit den in Bezug genommenen Prognosen erforderlich. Dies gilt umso mehr, als nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs laut der Schallimmissionsprognose am Wohnhaus des Klägers mit prognostizierten 40 dB(A) der maßgebliche Nacht-Immissionswert von 45 dB(A) deutlich unterschritten wird und gegenüber schädlichen Schattenwurfimmissionen durch eine begrenzende Regelung im Vorbescheid Vorsorge getroffen worden war. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Aufwand für das Gericht zur Ermittlung der Betroffenheit und möglicher Angriffspunkte des Klägers als gering anzusehen ist. 16 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/7-b-14-26","cited_norms":[{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":4},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/7-b-14-26","retrieved":"2026-09-09 04:18:17.472980+00:00"}}