{"status":"available","doknr":"WBRE202600578","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2026:180826B2KSt2.26.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"2. Senat","decided":"2026-08-18","aktenzeichen":"2 KSt 2.26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. April 2026 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.\n1 1. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2025 - 2 A 11.24 - wurde der Beklagte auf die Disziplinarklage der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis entfernt; ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Klägerin hat daraufhin die Festsetzung ihrer Kosten beantragt und dabei u. a. Fahrtkosten von vier Behördenvertretern für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13. November 2025 geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts setzte die zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 15. April 2026 auf 658,54 € fest, wobei sie Reisekosten für die Teilnahme von zwei Behördenvertretern - der Referentin und der weisungsbefugten Referatsleiterin - als notwendig anerkannte. 2 2. Der hiergegen vom Beklagten eingelegte und als Erinnerung anzusehende Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. 3 Zwar ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 165 Satz 2 i. V. m. § 151 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 29. April 2026 fristgerecht (vgl. § 151 Satz 1 und 3, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auf den zuvor vom Beklagten persönlich eingelegten \"Widerspruch\" Bezug genommen und damit dem beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO geltenden Vertretungserfordernis Genüge getan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 9 KSt 3.20 - NVwZ 2021, 78 Rn. 7 f. m. w. N.). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Eine Fehlerhaftigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 4 a) Nicht zum Erfolg führt zunächst das Vorbringen des Beklagten, dass er nicht über ausreichende Mittel zur Begleichung der Kosten verfüge und deshalb Zahlungsnachlass bzw. Ratenzahlung begehre. Dieses Rechtsschutzziel kann im Erinnerungsverfahren, das Einwände gegen die Entstehung oder die konkrete Höhe der zu erstattenden Prozesskosten betrifft (vgl. Riese, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht/VwGO, Stand Juli 2025, § 165 Rn. 3), nicht erreicht werden. Der Beklagte ist insoweit darauf verwiesen, sich mit der Klägerin außergerichtlich in Verbindung zu setzen, was er ausweislich deren Mitteilung inzwischen getan hat. 5 b) Die ergänzende Begründung aus dem Schriftsatz vom 29. Juli 2026, es sei lediglich die Teilnahme eines einzigen Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung erstattungsfähig, greift ebenfalls nicht durch. 6 Wie die Kostenbeamtin zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Reisekosten von Behördenbediensteten dem Grunde nach um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendige Aufwendungen eines Beteiligten, die gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zu den vom Unterliegenden zu tragenden Verfahrenskosten zählen. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist aus der ex ante-Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, soweit sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 KSt 1.19 - NVwZ-RR 2019, 975 Rn. 5 m. w. N.). 7 Reisekosten des Behördenvertreters für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 10 KSt 1.25 - NVwZ 2026, 1139 Rn. 13 m. w. N.). Auch wenn grundsätzlich die Entsendung eines Behördenvertreters ausreichend sein mag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 11 KSt 2.25 - juris Rn. 22), kann im Einzelfall gleichwohl die Mitwirkung mehrerer Behördenvertreter der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. Die Fahrtkosten eines weiteren sachkundigen Mitarbeiters sind beispielsweise zu erstatten, wenn ein umfangreiches Streitverfahren mit vielen Rechts- und Tatsachenfragen zu verhandeln ist, bei dem es der Mitwirkung von Vertretern mit besonderer Fachkompetenz bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 9 KSt 3.14 - NVwZ-RR 2014, 984 Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 21 M 18.1755 - BayVBl 2021, 320 Rn. 9; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 162 Rn. 57; vgl. auch Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand Juli 2026, § 162 Rn. 62.5 m. w. N. aus der Rechtsprechung). 8 Hier hat der Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend die Teilnahme von zwei Behördenvertretern - neben der Referentin auch die mit abschließender Weisungsbefugnis ausgestattete Referatsleiterin - als erstattungsfähig angesehen. Wie die Klägerin plausibel dargelegt hat, verfügte nur die weisungsbefugte Vorgesetzte über die Kompetenz, ohne weitere behördeninterne Rückfragen im Termin abschließende Entscheidungen zu treffen. Dies entsprach dem gebotenen Interesse an einer effektiven Führung der Disziplinarklage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hatte. 9 Entgegen der Auffassung des Beklagten musste sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, dass etwaige Entscheidungen auch nach telefonischer Rücksprache der Referentin mit der Vorgesetzten hätten getroffen werden können. Für eine wirksame Ausübung der Entscheidungsbefugnis in dem tatsächlich wie rechtlich komplexen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durfte die Klägerin eine persönliche Begleitung des Prozessverlaufs durch die Referatsleiterin als erforderlich ansehen, damit diese sich ein umfassendes Bild vom Verhandlungsgeschehen machen und gegebenenfalls durch sofortige Intervention vor Ort reagieren konnte. Im Übrigen gebietet die Achtung vor der Judikative, eine angemessene Vertretung im Termin zur mündlichen Verhandlung sicherzustellen. 10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-18/2-kst-2-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-18/2-kst-2-26","retrieved":"2026-10-01 04:11:58.954491+00:00"}}