{"status":"available","doknr":"WBRE202600544","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2026:120826B20F5.25.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO","decided":"2026-08-12","aktenzeichen":"20 F 5.25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Der Antrag wird abgelehnt.\nI 1 1. Mit Antrag vom 28. März 2025 begehrt die Klägerin festzustellen, dass die von dem Beigeladenen in dem beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren VG 3 K 324/24 V abgegebene Sperrerklärung bezogen auf das Sicherheitsvotum zum Verfahren ... rechtswidrig ist. 2 2. In dem Hauptsacheverfahren, das dem Zwischenverfahren zugrunde liegt, wendet sich die Klägerin gegen die Rücknahme einer ihr erteilten Aufnahmezusage nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan und begehrt ein dementsprechendes Visum. Das Hauptsachegericht hat der Beklagten mit Beweisbeschluss vom 13. Februar 2025 aufgegeben, unter anderem das Sicherheitsvotum vollständig und ungeschwärzt vorzulegen. Die Vorlage sei zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderlich. Man benötige Kenntnis dazu, welche Aussagen die Klägerin im Rahmen des betreffenden Verfahrens getätigt haben solle und welche Schlussfolgerungen die Beklagte hieraus gezogen habe. Dies folge daraus, dass die hier streitige Beurteilung der Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Entscheidung sein könne, die ihrerseits nur insoweit nachzuprüfen sei, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, ihre Prognose einleuchtend begründet habe und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen habe. Die geschwärzten Aktenteile enthielten voraussichtlich Erkenntnisse dazu, welche weiteren Angaben die Klägerin gegenüber der Beklagten vorgenommen und wie die Beklagte diese bewertet habe. 3 3. In der Sperrerklärung des Beigeladenen ist ausgeführt, die vollständige und ungeschwärzte Vorlage der vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) angeforderten Unterlagen werde verweigert, weil dies dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde. 4 Eine uneingeschränkte Offenlegung des Inhalts des Sicherheitsvotums würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV zulassen und somit im Ergebnis seine Aufgabenerfüllung beeinträchtigen und mithin die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes gefährden. Geschwärzt worden seien nur solche Textpassagen, die die konkrete Vorbereitung auf einzelne Fragen der Sicherheitsbehörden erlauben oder die nachrichtendienstliche Arbeitsweise oder Erkenntnislage betreffen. Das Dokument enthalte geheimhaltungsbedürftige formale Bestandteile, die Rückschlüsse auf Organisation und Arbeitsweise des BfV zuließen. Eine Offenlegung könne daher die aktuelle nachrichtendienstliche Arbeit und damit die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags durch das BfV gefährden. Ein anderer Teil der Schwärzungen sei erfolgt, da die geschwärzten Stellen nachrichtendienstliche Einschätzungen, die auf allgemeinen nachrichtendienstlichen Erkenntnissen beruhten, offenbaren würden. So würden Einblicke in die nachrichtendienstliche Erkenntnislage und Arbeitsweise entstehen, deren Bekanntwerden die Arbeit der Sicherheitsbehörden über die Sicherheitsinterviews hinaus langfristig und nachhaltig negativ beeinflussen würden. Es könnten zudem Abwehrstrategien entwickelt werden, die die Bewertungspraxis der Sicherheitsbehörden in Sicherheitsinterviews ins Leere laufen ließen. Der verbleibende Teil der Schwärzungen sei erfolgt, da die entsprechenden Textstellen des Votums Rückschlüsse auf konkrete Fragen bzw. Rückfragen der Sicherheitsbehörden zulassen würden. Es bestünde das Risiko, dass die aus den Rückschlüssen gezogenen Erkenntnisse anschließend einem nicht eingrenzbaren Personenkreis im In- und Ausland zugänglich gemacht würden. Bei Bekanntwerden könne dadurch das Antwortverhalten von Personen beeinflusst werden, die zu einem späteren Zeitpunkt befragt würden. In der Vergangenheit seien die Inhalte deutscher Sicherheitsinterviews, insbesondere die gestellten Fragen, teilweise in den Sozialen Medien öffentlich gemacht worden. Durch die Offenlegung des gesamten Inhalts des Sicherheitsinterviews würde die Möglichkeit eröffnet, Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden in Verfahren zur Aufnahme von Schutzsuchenden aus dem Ausland auszuforschen und die Ziele der Sicherheitsinterviews gezielt zu unterwandern, indem man sich auf die bekannten Fragen vorbereite. Dies würde sich auf den Erfolg künftiger Befragungen im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland negativ auswirken. Die Durchführung zukünftiger Sicherheitsbefragungen würde somit erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht. 5 Bei Abwägung der vorgenannten Geheimhaltungsgründe mit dem privaten Auskunftsinteresse der Klägerin und dem Aufklärungsinteresse des Gerichts überwiege hier das öffentliche Geheimhaltungsinteresse, soweit die Seiten geschwärzt worden seien. Hinsichtlich der geschwärzten formalen Merkmale, die Rückschlüsse auf Organisation und Arbeitsweise des BfV zuließen, sei das insbesondere der Fall, da nicht ersichtlich sei, dass die Zurückhaltung dieser Merkmale das Auskunftsinteresse der Klägerin oder das Aufklärungsinteresse des Gerichts in erheblicher Weise schmälern würde. 6 4. Die Klägerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sich nicht erschließe, inwiefern in einem individuellen Sicherheitsvotum geheimhaltungsbedürftige Abläufe zur Arbeitsweise des BfV notiert seien. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, inwiefern darin nachrichtendienstliche Erkenntnisse enthalten sein sollten. Die Beklagte stütze die Aufhebung der Aufnahmezusage allein auf die Aussagen im Interview, und nicht auf eigens eingeholte geheimdienstliche Erkenntnisse. Im Übrigen hätten die Fragen, die im Interview gestellt worden seien, bereits den internen staatlichen Raum verlassen. Es sei bekannt, dass die Befragungen niemals gleichlautend, sondern jeweils an den individuellen Sachverhalt angepasst seien. Eine Abwägung sei schließlich schlicht nicht vorgenommen worden, eine Betätigung des Ermessens habe nicht stattgefunden. Auf das Aufklärungsinteresse sei an keiner Stelle konkret eingegangen worden. 7 Die Beklagte hat sich nicht geäußert. II 8 1. Der Antrag ist zulässig. Er bezieht sich allein auf das Sicherheitsvotum zum Verfahren ... Die für seine Zulässigkeit erforderliche Feststellung der Entscheidungserheblichkeit des Dokuments für das Hauptsacheverfahren liegt vor (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 2012 - 20 F 12.11 - juris Rn. 7 ff. und vom 22. März 2024 - 20 F 5.22 - juris Rn. 11 f.), nachdem das Hauptsachegericht im Beweisbeschluss vom 13. Februar 2025 jedenfalls insoweit plausibel dargelegt hat, warum es nach seiner Rechtsauffassung die Kenntnis von dessen Inhalt benötigt. Hieran ist der Fachsenat grundsätzlich gebunden. Allerdings kann das Hauptsachegericht verpflichtet sein, die Frage der Entscheidungserheblichkeit nochmals zu überprüfen, insbesondere dann, wenn sich zwischenzeitlich die maßgebliche Rechtslage geändert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5, 7). Es kann offenbleiben, ob hier eine solche Änderung der relevanten materiellen Prüfungsmaßstäbe durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2026 - 2 BvR 319/26 - eingetreten ist. Denn unabhängig von der Frage nach der Entscheidungserheblichkeit bleibt der Antrag auch aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 20 F 43.07 - juris Rn. 9). 9 2. Der Antrag ist unbegründet. 10 a) Die Sperrerklärung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 11 aa) Die Sperrerklärung muss grundsätzlich eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten und hinreichend deutlich erkennen lassen, auf welche Weigerungsgründe sie gestützt wird. Eine konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler Bedeutung, weil der Fachsenat in Wahrung des Gewaltenteilungsgrundsatzes ausschließlich prüft, ob die in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen; erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 20 F 5.23 - juris Rn. 20 m. w. N.). Wegen dieser Zwecksetzung reicht es grundsätzlich nicht aus, dass die oberste Aufsichtsbehörde generell einen gesetzlichen Verweigerungsgrund behauptet und mehrere Umstände dafür aufführt, ohne zu bezeichnen, bei welchem konkreten Dokument bzw. welcher Schwärzung welcher konkrete Umstand einen Verweigerungsgrund tatbestandlich erfüllen soll. Eine dementsprechende differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich allerdings dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15 f. m. w. N.). 12 bb) Nach Maßgabe dessen begegnet die Sperrerklärung in formaler Hinsicht keinen Bedenken. Sie lässt erkennen, dass sie die Verweigerung ausschließlich auf § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO stützt. Angesichts des überschaubaren Umfangs der Schwärzungen ist dem Fachsenat die Zuordnung der geltend gemachten verweigerungsbegründenden Umstände (mögliche Rückschlüsse auf Organisation und Arbeitsweise des BfV, Schutz vor Offenbarung nachrichtendienstlicher Einschätzungen und Schutz der Integrität des Sicherheitsinterviews) ohne Weiteres möglich. 13 b) Die Sperrerklärung ist materiell-rechtlich rechtmäßig. 14 aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO sind Behörden nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. 15 Ein solcher Nachteil ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden erschweren würde; dies schließt deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden ein. Dies kann der Fall sein, wenn sich aus einer Offenlegung von Unterlagen - auch aus einer Zusammenschau - Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 14 f. m. w. N.). 16 bb) Nach Maßgabe dessen liegen die geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO in den in der Sperrerklärung angegebenen und den Schwärzungen nach jeweils zuzuordnenden Umständen vor. Hiervon hat sich der Senat durch Sichtung des ungeschwärzten Originaldokuments überzeugt. 17 Schon dem im Hauptsacheverfahren vorgelegten, mit Schwärzungen versehenen Sicherheitsvotum lässt sich entnehmen, dass in Bezug auf die Klägerin der Verdacht der Anwerbung durch iranische Nachrichtendienste besteht. Auch die tatsächlichen Anknüpfungspunkte dieses Verdachts (Lebensstil der Klägerin im Iran und die Umstände ihrer Reise nach Pakistan sowie lückenhafte und unschlüssige Erläuterungen hierzu) sind in wesentlichen Teilen offengelegt. Vor diesem Hintergrund betreffen die wenigen geschwärzten Passagen des Votums erkennbar auf allgemeinen nachrichtendienstlichen Erkenntnissen beruhende weitere Schlussfolgerungen zu bestimmten Gesprächsinhalten. Es ist plausibel, dass deren Bekanntwerden Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Arbeits-, Erkenntnis- und Ermittlungsmethoden gerade im Kontext derartiger Sicherheitsinterviews zulassen und insofern die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden erschweren würde. Dies gilt auch mit Blick auf ein mögliches daran ausgerichtetes künftiges Aussageverhalten Betroffener in vergleichbaren Befragungen. Entsprechendes trifft auch auf die geschwärzten formularmäßigen Bearbeitungsvermerke zu. Unter Berücksichtigung dessen sind negative Auswirkungen auf die künftige nachrichtendienstliche Tätigkeit und damit auf das Wohl des Bundes bei einer Offenlegung nachvollziehbar. 18 Von einer weitergehenden Begründung ist nach § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO abzusehen, da sie Rückschlüsse auf den Inhalt der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen zuließe. 19 cc) Die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. 20 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht. Da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des - je nach Fachgesetz im Einzelnen normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen. Die oberste Aufsichtsbehörde ist vielmehr im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Darin liegt die Besonderheit ihrer Ermessensausübung nach dieser Verfahrensbestimmung. Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt. Maßstab ist dabei neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse am Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <241>). Die oberste Aufsichtsbehörde muss in ihrer Sperrerklärung in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, dass sie gemessen an diesem Maßstab die Folgen der Verweigerung mit Blick auf den Prozessausgang gewichtet hat (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 20 F 2.23 - juris Rn. 11 m. w. N.). 21 Diesen Anforderungen wird die Sperrerklärung noch gerecht. Sie lässt jedenfalls erkennen, dass der Beigeladene die Abwägungsnotwendigkeit und die einzustellenden Gesichtspunkte gesehen hat. Seine Entscheidung ist auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Sicherheitsvotum nur in geringem Umfang geschwärzt wurde und - wie oben unter bb) dargelegt - wesentliche Gesichtspunkte, auf die sich die gegenläufigen öffentlichen und privaten Aufklärungsinteressen im Hauptsacheverfahren beziehen, erkennbar bleiben. Das lässt eine entsprechende Ermessensbetätigung noch erkennen. 22 3. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Fachsenat nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-12/20-f-5-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-12/20-f-5-25","retrieved":"2026-09-10 04:20:46.811534+00:00"}}