{"status":"available","doknr":"WBRE202600527","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2026:110826B3B18.25.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"3. Senat","decided":"2026-08-11","aktenzeichen":"3 B 18.25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall infolge der Betreuung eines Kindes nach § 56 Abs. 1a IfSG ist mit Ausnahme von Pflegeeltern (§ 56 Abs. 1a Satz 4 IfSG) auf Eltern begrenzt, die in einem durch Abstammung oder durch gesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen.","text_plain":"Infektionsschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch erwerbstätiger Personen wegen Betreuung ihrer Kinder\nDer Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall infolge der Betreuung eines Kindes nach § 56 Abs. 1a IfSG ist mit Ausnahme von Pflegeeltern (§ 56 Abs. 1a Satz 4 IfSG) auf Eltern begrenzt, die in einem durch Abstammung oder durch gesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen.\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2025 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 878 € festgesetzt.\nI 1 Der Kläger begehrt auf der Grundlage von § 56 Abs. 1a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Entschädigung für den Verdienstausfall, den er wegen der Betreuung der mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter seiner Lebensgefährtin während der Schließung der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Schulen als selbstständiger Werbegrafiker erlitten hat. In sozialem Sinne sei er als Elternteil anspruchsberechtigt, auch wenn er weder biologischer Vater noch sorgeberechtigt sei. 2 Der Beklagte hat Entschädigungszahlungen abgelehnt, weil der Kläger nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehöre. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. II 3 Die auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2026 - 3 BN 10.24 - juris Rn. 48 m. w. N.). 5 Die Beantwortung der mit der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob dem Entschädigungsanspruch des § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG bei verfassungskonformer Auslegung im Lichte der Grundrechte der Art. 2, 3, 6 und 7 GG an Stelle eines engen biologischen ein weiter sozial-familiärer Elternbegriff zugrunde zu legen ist, bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist zu verneinen. 6 a) Die Entschädigung für den vom Kläger zuletzt noch geltend gemachten Verdienstausfall in den Monaten April und Mai 2020 beurteilt sich nach § 56 Abs. 1a IfSG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020, der mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 1385). Der darin geregelte Entschädigungsanspruch ist mit Ausnahme von Pflegeeltern auf Eltern begrenzt, die in einem durch Abstammung oder gesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen. 7 In ihrer ursprünglichen, mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) in das Infektionsschutzgesetz eingefügten Fassung gewährte die Vorschrift erwerbstätigen Sorgeberechtigten einen Entschädigungsanspruch, wenn sie wegen der Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen die Kinder selbst betreuen mussten und dadurch einen Verdienstausfall erlitten (§ 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG a. F.). Die Anspruchsberechtigung knüpfte damit an die nach Maßgabe des Familienrechts bestehende Pflicht und das Recht der Eltern an, für ein minderjähriges Kind zu sorgen, namentlich das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§§ 1626 ff. BGB, vgl. BT-Drs. 19/18111 S. 24). Jenseits der allgemeinen Altersgrenze von zwölf Jahren war damit eine Entschädigung bei Betreuung behinderter und auf Hilfe angewiesener Kinder ausgeschlossen, sobald diese volljährig wurden. 8 Das Corona-Steuerhilfegesetz hat dies geändert und den Kreis der Anspruchsberechtigten rückwirkend erweitert. Die Regelung wurde zum einen auf vorübergehend geschlossene Einrichtungen für Menschen mit Behinderung erstreckt (§ 56 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 IfSG). Zum anderen wurde bestimmt, dass erwerbstätige Personen einen Entschädigungsanspruch haben können, wenn sie \"ihr Kind\" mangels anderweitiger zumutbarer Möglichkeit selbst betreuen (§ 56 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 IfSG). Als Anspruchsvoraussetzung verblieben ist damit die Zuordnung als Kind, die entsprechend dem familienrechtlichen Ausgangspunkt und nach dem Willen des Gesetzgebers durch Abstammung oder gesetzlich begründet wird. Der Verzicht auf die Sorgeberechtigung zielt darauf, den Eltern behinderter und auf Hilfe angewiesener Kinder auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Entschädigung gewähren zu können, wenn die weiteren Voraussetzungen hierfür gegeben sind (BT-Drs. 19/19601 S. 7, 34). Über Eltern im dargelegten Sinne hinaus sah und sieht das Gesetz einen Entschädigungsanspruch nur für Pflegeeltern im Sinne von § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vor (§ 56 Abs. 1a Satz 4 IfSG). Unbeschadet des Umstandes, dass in anderen rechtlichen Zusammenhängen wie etwa dem hier angeführten Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege ein offeneres Verständnis vom Begriff der Eltern zugrunde gelegt wird, lässt sich dem Infektionsschutzgesetz nicht entnehmen, dass bereits der Umstand, mit einer Mutter und einem betreuungsbedürftigen Kind in einem Haushalt zu leben, einen Entschädigungsanspruch begründen könnte. 9 b) Eine hiervon abweichende Auslegung des § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG ist mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers schwerlich vereinbar und verfassungsrechtlich auch nicht geboten. 10 aa) Der Kläger macht dazu geltend, dass seine aus ihm, seiner Lebensgefährtin, deren Tochter und seinem eigenen Sohn bestehende Patchwork-Familie als familienähnliche Verbindung jedenfalls von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt werde. Zugleich beruft er sich auf Art. 6 Abs. 1 GG und dessen besonderes Förder- und Schutzgebot, aus dem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss \"Bundesnotbremse II\" die Pflicht abgeleitet hat, die nachteiligen Folgen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Schulschließungen für die Familien und die Teilhabe der Eltern am Arbeitsleben durch Maßnahmen der Familienförderung auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - BVerfGE 159, 355 Rn. 205, 216). 11 Das Familiengrundrecht zielt auf den Schutz der spezifischen psychologischen und sozialen Funktion familiärer Bindungen. Es setzt deshalb den Bestand einer rechtlichen Verwandtschaft nicht voraus und bezieht Familiengemeinschaften im weiteren Sinne wie etwa Pflege- und Stieffamilien ein. Auch die sozial-familiäre Gemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und einem Kind eines Lebenspartners bildet eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - BVerfGE 133, 59 Rn. 60, 62). Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass dies auch für eine auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft Erwachsener gilt, zu der ein Kind eines der Erwachsenen gehört (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 - BVerfGE 169, 1 Rn. 56 f.), so ist auch diese Gemeinschaft von dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. 12 Aus dem Förder- und Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG lassen sich allerdings keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten. Dem Gesetzgeber, der im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat, kommt bei der Erfüllung des Fördergebots Gestaltungsfreiheit zu. Das Gebot ist jedoch verletzt, wenn die staatliche Familienförderung offensichtlich unangemessen ist. (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - BVerfGE 159, 355 Rn. 205). Bezogen auf die nachteiligen Folgen der pandemiebedingten Schulschließungen durch die sogenannte Bundesnotbremse hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Gesetzgeber mit den von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Abmilderung der Beeinträchtigungen des Familienlebens dem Fördergebot gerecht wurde und von einer offensichtlich unangemessenen Förderpolitik nicht gesprochen werden könne. Dazu nennt er unter anderem die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG zugunsten erwerbstätiger Eltern (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - BVerfGE 159, 355 Rn. 217, 219). 13 bb) Gegenüber der Begrenzung dieser Regelung auf Eltern in vorgenanntem Sinne kann sich der Kläger nicht auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz berufen (Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG). Auch wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit nicht gemeinsamen Kindern vom Schutz des Familiengrundrechts erfasst sein sollte, hinderte dies den Gesetzgeber nicht, die jeweilige Rechtsstellung der Elternteile differenzierend auszugestalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 - BVerfGE 169, 1 Rn. 43 a. E.). Das verfassungsrechtliche Elternrecht setzt ein Elternverhältnis voraus, das durch Abstammung oder eine einfachgesetzliche Zuordnung begründet wird. Grundsätzlich sind Personen nicht allein deshalb Eltern im Sinne des Grundgesetzes, weil sie gegenüber dem Kind ihres Partners die soziale Funktion eines zweiten Elternteils wahrnehmen; die soziale Elternschaft genügt für sich genommen nicht, um eine verfassungsrechtliche Elternschaft zu begründen (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - BVerfGE 133, 59 Rn. 58 f.). Der Kläger ist in diesem Sinne und damit auch familienrechtlich kein Elternteil des betreuten Kindes. Ihn treffen - anders als seine Lebensgefährtin als Mutter - gegenüber dem Kind keine besonderen gesetzlichen Verpflichtungen. Er ist gesetzlich weder zu Unterhalt noch zu Pflege und Erziehung verpflichtet. Zwischen ihm und der Mutter besteht damit ein Unterschied, der nach seiner Art und seinem Gewicht eine unterschiedliche Behandlung bei der Entschädigung für Verdienstausfall rechtfertigt. 14 Eine andere gleichheitsrechtliche Betrachtung lässt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich und deren Erstreckung auf Patchwork-Familien herleiten, die aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet wird (BSG, Urteil vom 15. August 2018 - B 12 KR 8/17 R - BSGE 126, 189 Rn. 19 ff.). Die Rechtsprechung betrifft die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bei der Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter nach dem halben Ehegatten-Einkommen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder der Ehegatten handelt. Anders als in dieser Konstellation ist der Kläger aber weder mit der Mutter des Kindes verheiratet noch diesem gegenüber gesetzlich verpflichtet. 15 cc) Aus dem Recht auf schulische Bildung lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass § 56 Abs. 1a IfSG auch Erwerbstätigen einen Entschädigungsanspruch einräumen müsste, die in einer nur sozial-familiären Verbindung mit dem Kind leben. Zwar korrespondiert mit dem Auftrag des Staates zur Gewährleistung schulischer Bildung nach Art. 7 Abs. 1 GG ein im Recht auf freie Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankertes Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung gegenüber dem Staat. Aus ihm folgt ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten und -leistungen an staatlichen Schulen. In der besonderen Situation der Pandemie konnte sich daraus als Ersatz für wegfallenden Präsenzunterricht auch ein Anspruch einzelner Schülerinnen und Schüler auf Durchführung von Distanzunterricht ergeben (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - BVerfGE 159, 355 Rn. 44, 57, 173 f.). Es lässt sich jedoch nicht erkennen, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten gewesen wäre, dem Bildungsrecht der Kinder und Jugendlichen dadurch Rechnung zu tragen, dass Erwerbstätige, die zu dem zu betreuenden Kind ausschließlich in einer sozial-familiären Verbindung stehen, in die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG einbezogen werden. Nichts anderes folgt aus dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder, das den Eltern - im verfassungsrechtlichen Sinne - einen Anspruch auf Einhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards bei der Gestaltung schulischer Strukturen vermittelt (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - BVerfGE 159, 355 Rn. 54). 16 2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bedarf danach keiner weiteren Betrachtung. Er betrifft allein die von der Anspruchsberechtigung des Klägers unabhängige Frage eines aufgrund der Betreuung eingetretenen Verdienstausfalls und damit eine zweite, das angefochtene Urteil selbstständig tragende Begründung. Ist ein Berufungsurteil selbstständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 2025 - 3 B 2.24 - NJW 2025, 989 Rn. 10 und vom 2. März 2016 - 2 B 66.15 - juris Rn. 6). 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus dem zuletzt noch geltend gemachten Verdienstausfall (§ 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-11/3-b-18-25","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-11/3-b-18-25","retrieved":"2026-09-04 04:10:59.821614+00:00"}}