{"status":"available","doknr":"WBRE202600549","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2026:090726U3C10.24.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"3. Senat","decided":"2026-07-09","aktenzeichen":"3 C 10.24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik. 2 Der ... geborene Kläger erhielt im Jahr 1997 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut und betreibt seit 1999 eine Praxis. In Österreich absolvierte er weitere Aus- und Fortbildungen und erwarb dabei den akademischen Grad eines \"Master of Science in Musculoskeletal Physiotherapy\" sowie im Rahmen eines Studiums der Pflegewissenschaft einen Doktorgrad. Im Jahr 2014 wurde ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie erteilt. 3 Im Juli 2015 beantragte der Kläger, ihm eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen. Diesen Antrag lehnte das zuständige Landratsamt mit Bescheid vom 4. November 2015 ab; der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. 4 Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das darüber hinausgehende Begehren auf Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage mit Urteil vom 24. Juli 2019 vollumfänglich abgewiesen. Der Bereich der Chiropraktik sei nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar. Es fehle bereits an einem durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen normativen Rahmen, der eindeutig abgrenze, ob eine bestimmte Maßnahme zum Bereich der Chiropraktik zähle oder nicht. 5 Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 25. Februar 2021 - BVerwG 3 C 17.19 - das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt, ein Gebiet sei hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar, wenn sich der Umfang der erlaubten Heiltätigkeit klar bestimmen und von anderen Bereichen der Heilkundeausübung abgrenzen lasse. Ein vom nationalen Gesetzgeber geschaffener normativer Rahmen sei hierfür nicht erforderlich. Ob der Bereich der Chiropraktik auch ohne normativen Rahmen hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert sei, könne anhand der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht abschließend beurteilt werden, so dass die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen sei. 6 Mit Urteil vom 14. Juni 2023 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Chiropraktik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der heilkundliche Bereich der Chiropraktik bezogen auf das Tätigkeitsgebiet des Chiropraktors mit akademischer Ausbildung im Sinne der Kategorie I (A) der Richtlinien der World Health Organization zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik (WHO-Richtlinien) sei hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert. Die WHO-Richtlinien enthielten eine etablierte Definition des Begriffs der Chiropraktik. Die in allgemein zugänglichen Quellen enthaltenen sowie die von den Berufsverbänden in ihren Internetauftritten und von den entsprechenden Ausbildungseinrichtungen verwendeten Definitionen der Chiropraktik deckten sich in Bezug auf die Behandlungsgegenstände und -formen in so hohem Maße, dass sich ein Kernbereich chiropraktischer Heilkunde benennen und abgrenzen lasse. Dem stehe nicht entgegen, dass sich andere Tätigkeitsbereiche wie etwa die Orthopädie, die manuelle Medizin bzw. Therapie sowie die Osteopathie ebenfalls mit Gegenständen, Zielen und Behandlungen der Chiropraktik befassten. Im Ausland sei die Anerkennung eines chiropraktischen Berufsbilds weit verbreitet; zahlreiche Staaten hätten hierzu entsprechende gesetzliche Bestimmungen getroffen. Mit Blick auf die vom Kläger angestrebte selbstständige Tätigkeit als akademisch ausgebildeter Chiropraktor in der Primärversorgung komme großes Gewicht dem Umstand zu, dass es im Bundesgebiet seit dem Jahr 2011 an der Dresden International University auch einen eigenen zertifizierten Bachelor- und Master-Studiengang der Chiropraktik an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule gebe. Schließlich bestünden für das Tätigkeitsgebiet des Chiropraktors in ausreichendem Umfang Vorgaben, mit denen sichergestellt werden solle, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kenne und beachte. 7 Zur Begründung seiner durch den erkennenden Senat zugelassenen Revision trägt der Beklagte vor: Das Gebiet der Chiropraktik sei kein hinreichend ausdifferenziertes und abgrenzbares Gebiet der Heilkunde. Die Begrenzung des Streitgegenstands auf die Tätigkeit eines Chiropraktors mit akademischer Ausbildung im Sinne der Kategorie I (A) der WHO-Richtlinien führe zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr mache eine Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis in Unter-Teilbereiche der Heilkunde (Chiropraktiker mit akademischer Ausbildung im Sinne der Kategorie I (A) der WHO-Richtlinien als Unter-Teilbereich des heilkundlichen Teilbereichs der Chiropraktik) es der Verwaltung unmöglich, ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr nachzukommen. Die Beschränkung könne nicht ausreichend bestimmbar in der Erlaubnis umgesetzt werden. Davon unabhängig sei das Gebiet der Chiropraktik - auch begrenzt auf die Tätigkeit eines Chiropraktors mit akademischer Ausbildung im Sinne der Kategorie I (A) der WHO-Richtlinien - nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar. 8 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. 9 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und trägt unter anderem vor, es fehle für das Berufsbild des Chiropraktors an einem ausdifferenzierten und abgrenzbaren Bereich der Heilkunde. Der Umfang der erlaubten Heiltätigkeit eines Chiropraktors lasse sich weder klar bestimmen noch von Heiltätigkeiten in anderen Bereichen der Heilkundeausübung abgrenzen.\n10 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf erneute Bescheidung seines Antrags ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Seine Annahme, die Heilpraktikererlaubnis könne beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 11 1. Streitbefangen ist allein noch das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erneut zu bescheiden. Vom Wortlaut des Antrags ausgehend besteht kein Anlass, das Begehren als auf die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Tätigkeitsgebiet eines Chiropraktors mit akademischer Ausbildung im Sinne der Kategorie I (A) der WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 (WHO-Richtlinien) begrenzt zu verstehen. Der Kläger macht geltend, aufgrund seiner akademischen Ausbildung im Sinne der Kategorie I auf dem gesamten Gebiet der Chiropraktik tätig werden zu können und zu wollen; sein Begehren ist nicht lediglich auf einen Teilbereich der Chiropraktik bezogen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich auf dem Gebiet der Chiropraktik abhängig vom jeweiligen Ausbildungsniveau voneinander unterscheidbare Tätigkeitsbereiche herausgebildet haben. Maßgeblich für die Bestimmung eines Heilkundebereichs ist nicht das Ausbildungsniveau der die Heilkunde Ausübenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 39); entscheidend ist vielmehr, welche heilkundlichen Tätigkeiten vorgenommen werden. 12 2. Rechtsgrundlage für die begehrte auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis sind, wovon auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ist, § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprG) vom 17. Februar 1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung) in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HeilprG) vom 18. Februar 1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung), jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191 <3219>). Nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, der Erlaubnis. Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 HeilprG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen (§ 2 Abs. 1 HeilprG). In der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz sind unter anderem Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis geregelt (§ 2 1. DVO-HeilprG). Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 8 m. w. N.). 13 Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass diese Vorschriften auch Grundlage für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis sind. Das Heilpraktikergesetz enthält weder dem Wortlaut nach noch nach seinem Sinn und Zweck ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis. Seit Inkrafttreten des vorkonstitutionellen Gesetzes haben sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Gesundheitsberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert. Die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes müssen daher im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden. Danach ist eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Patienten nicht erforderlich und deshalb nicht gerechtfertigt, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet ausüben will, dessen Tätigkeitsumfang hinreichend ausdifferenziert ist. In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 22 m. w. N. und vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 16). 14 3. Hiervon ausgehend kann eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden. Die Anwendung chiropraktischer Behandlungsmethoden ist unstreitig eine heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 14). Die Chiropraktik ist auch ein abgrenzbares Gebiet der Heilkunde, dessen Tätigkeitsumfang hinreichend ausdifferenziert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit zutreffende Anforderungen zugrunde gelegt (a)), die im Fall der Chiropraktik erfüllt sind (b)). 15 a) Die für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis erforderliche Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit des beantragten Tätigkeitssektors ist gegeben, wenn sich der Umfang der erlaubten Heiltätigkeit klar bestimmen und von anderen Bereichen der Heilkundeausübung abgrenzen lässt. In der Praxis dürfen keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht. Es muss eindeutig sein, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen von dem Gebiet umfasst werden und zur Behandlung welcher Krankheiten, Leiden und Beschwerden sie eingesetzt werden. Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 17 und vom 29. August 2024 - 3 C 4.23 - NVwZ-RR 2025, 337 Rn. 20, jeweils m. w. N.). 16 An der erforderlichen Abgrenzbarkeit fehlt es nicht deshalb, weil sich andere Berufe ebenfalls mit Fachdisziplinen des in Rede stehenden Bereichs der Heilkunde befassen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass das jeweilige Tätigkeitsfeld genügend ausdifferenziert und umrissen ist. Teilweise Überschneidungen (Schnittmengen) mit den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anderer Berufsbilder und mit deren Tätigkeitsbereich könnten nur dann entgegenstehen, wenn sich deswegen der Umfang der erlaubten Heiltätigkeit nicht bestimmen ließe (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 28 Rn. 31 und - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 28). 17 Zur Annahme eines hinreichend abgrenzbaren Bereichs der Heilkunde ist ein vom nationalen Gesetzgeber geschaffener normativer Rahmen, der eindeutig abgrenzt, ob eine bestimmte Maßnahme zum betreffenden Bereich zählt, nicht zwingend erforderlich (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 18). Auch wenn die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis kein gesetzlich fixiertes Berufsbild voraussetzt, erfordert die Anerkennung eines abgrenzbaren Bereichs der Heilkunde, dass sich der Umfang der erlaubten Tätigkeit anhand eines in vergleichbarer Weise fest umrissenen, abgrenzbaren Berufsbilds bestimmen lässt. Nur dann ist die Befreiung von der in § 2 Abs. 1 und § 7 HeilprG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG vorgesehenen allgemeinen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 33). 18 b) Hiervon ausgehend stellt sich das Gebiet der Chiropraktik als hinreichend abgrenzbar und sein Tätigkeitsumfang als hinreichend ausdifferenziert dar; es besteht insoweit ein fest umrissenes Berufsbild. Aus den WHO-Richtlinien ergeben sich hinreichend abgrenzbare Behandlungsfelder und -methoden (aa)). Die hieraus zu ziehenden Erkenntnisse werden durch die Darstellung der Studieninhalte an der Dresden International University im Studiengang Chiropraktik (bb)) sowie durch die inhaltliche Übereinstimmung mit den Definitionen und Tätigkeitsbeschreibungen der auf dem Gebiet der Chiropraktik tätigen Berufsverbände (cc)) bestätigt. Dass die Chiropraktik nicht nur auf den Bewegungsapparat Einfluss nehmen möchte, steht der hinreichenden Abgrenzbarkeit nicht entgegen (dd)). Gegen diese spricht auch nicht der Umstand, dass sich andere heilkundlich Tätige ebenfalls mit Gegenständen, Zielen und Behandlungen der Chiropraktik befassen (ee)). Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht die in Deutschland bestehende Versorgungsstruktur (ff)). 19 aa) Aus den WHO-Richtlinien, an denen der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Prüfung angesetzt hat, ergibt sich sowohl im Hinblick auf die zu behandelnden Krankheiten, Leiden und Beschwerden als auch hinsichtlich der Behandlungsmaßnahmen der Chiropraktik ein hinreichend abgrenzbares und ausdifferenziertes Teilgebiet der Heilkunde. Zur Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik gehört danach im Wesentlichen die manuelle Einwirkung auf Gelenke, insbesondere die Wirbelsäule, mittels Kraft und Geschwindigkeit; sie erfolgt zur Behandlung von Funktionsstörungen des betreffenden Gelenkes und dadurch bedingter Auswirkungen auf das Nervensystem. 20 Die WHO-Richtlinien definieren die Chiropraktik als \"Heilberuf, der sich mit der Diagnose, Behandlung und Vorbeugung von Erkrankungen des Neuro-Muskel-Skelettsystems sowie mit den Auswirkungen dieser Erkrankungen auf den allgemeinen Gesundheitszustand befasst\" (WHO-Richtlinien S. 3, 5). Die Beziehung zwischen Struktur - insbesondere der Wirbelsäule und des muskuloskelettalen Systems - und Funktion, insbesondere der durch das Nervensystem koordinierten Funktion, gelte als der zentrale Aspekt der Chiropraktik und des chiropraktischen Ansatzes zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit (WHO-Richtlinien S. 5). Ein Schwerpunkt liege auf manuellen Behandlungstechniken, einschließlich der Gelenkjustierung und/oder -manipulation mit einem besonderen Fokus auf Subluxationen (WHO-Richtlinien S. 3, 5). Bei Subluxationen in diesem Sinne handele es sich um eine Verletzung oder Funktionsstörung in einem Gelenk oder Bewegungssegment, durch die die Ausrichtung, Bewegungsfreiheit und/oder physiologische Funktion verändert werde, obwohl der Kontakt zwischen den Gelenkoberflächen intakt bleibe (WHO-Richtlinien S. 4). Die Justierung ist nach der in den WHO-Richtlinien enthaltenen Definition \"ein therapeutisches chiropraktisches Verfahren, das mit kontrollierter Kraft, Hebelwirkung, Richtung, Amplitude und Geschwindigkeit auf bestimmte Gelenke und das angrenzende Gewebe einwirkt\". Manipulation ist \"ein manuelles Verfahren, bei dem durch gezielte Impulse (thrust) ein Gelenk über den physiologischen Bewegungsbereich hinaus bewegt wird, ohne dabei die anatomischen Grenzen zu überschreiten\" (WHO-Richtlinien S. 3); ein Impuls ist eine \"impulsartige manuelle Anwendung einer kontrollierten, in einer bestimmten Richtung wirkenden Kraft auf einen geeigneten Körperteil des Patienten, die eine Justierung bewirkt\" (WHO-Richtlinien S. 4). 21 Die während eines vollständigen Studiums zu vermittelnden Behandlungsverfahren beinhalten nach den WHO-Richtlinien manuelle Verfahren, insbesondere die Justierung und Manipulation von Wirbelsäulengelenken, die Manipulation und Mobilisierung anderer Gelenke, sowie Weichteil- und Reflextechniken (WHO-Richtlinien S. 11). Die spinale manipulative Therapie ist das primär angewandte therapeutische Verfahren (WHO-Richtlinien S. 18). Sie umfasst nach der Definition in den WHO-Richtlinien sämtliche Verfahren, bei denen die Hände oder mechanische Geräte zur Mobilisierung, Justierung, Manipulation, Anwendung von Zugkraft, Massage, Stimulierung oder auf sonstige Weise zur Beeinflussung der Wirbelsäule oder des paraspinalen Gewebes mit dem Ziel eingesetzt werden, die Gesundheit des Patienten zu beeinflussen (WHO-Richtlinien S. 3). Die Verabreichung von Medikamenten und die Durchführung von chirurgischen Eingriffen gehören nicht zu den chiropraktischen Behandlungsmethoden (WHO-Richtlinien S. 5). 22 bb) Diese Beschreibungen stimmen, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof hingewiesen hat, inhaltlich mit den Angaben in der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Dresden International University vom 10. November 2022 überein. In dieser ist ausgeführt, dass die Chiropraktik sich auf Krankheitsbilder und Symptome im Bereich des Bewegungsapparates (muskuloskelettal) sowie im Bereich von Einflüssen des peripheren somatischen und vegetativen Nervensystems konzentriere. Es erfolge keine Medikamentengabe oder physiotherapeutische Mobilisation oder Rehabilitation, sondern die (Wieder-)Herstellung der Beweglichkeit von Gelenken und damit die Ermöglichung einer aktiven Nutzung der Muskeln und des Gelenk- und Bandapparates. Aus der der Stellungnahme beigefügten Übersicht über die Studienmodule des Studiengangs Chiropraktik ergibt sich insoweit ebenfalls, dass die dort gelehrten Behandlungsmethoden im Wesentlichen Einwirkungen auf die Wirbelsäule und andere Gelenke umfassen. So gehören zu den vermittelten Inhalten Behandlungstechniken für die Hals- und Brustwirbelsäule und die oberen Extremitäten (Modul A4), für die obere Halswirbelsäule (Modul A7) sowie für die Lendenwirbelsäule, das Becken und die unteren Extremitäten (Modul A6). 23 cc) Auch die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen allgemeinkundigen Definitionen und Tätigkeitsbeschreibungen in der Bundesrepublik existierender Berufsverbände und Ausbildungseinrichtungen beschreiben das Gebiet der Chiropraktik in Übereinstimmung mit dem auf Grundlage der WHO-Richtlinien gewonnenen Befund. 24 Nach den Angaben der Deutschen Chiropraktoren-Gesellschaft e. V. diagnostizieren und behandeln Chiropraktoren mechanische Probleme an Gelenken, Muskeln, Sehnen und Bändern sowie die Auswirkungen, die diese Probleme auf die Funktion des Nervensystems haben können. Obwohl alle Gelenke des Körpers chiropraktisch behandelt werden könnten, liege der Schwerpunkt auf den Gelenken der Wirbelsäule. Wenn Gelenke ihre normale Beweglichkeit verloren hätten (blockiert oder hypomobil seien), könnten Chiropraktoren durch gezielte Impulse helfen, die normale Beweglichkeit wiederherzustellen (Deutsche Chiropraktoren-Gesellschaft e. V., Was machen Chiropraktoren?, www.chiropraktik.de/fakten/). Kernstück der chiropraktischen Tätigkeit sei die gezielte manuelle Mobilisierung blockierter Gelenke, das sogenannte Adjustment. Hierbei werde das betroffene Gelenk innerhalb seiner anatomischen Grenzen mit einem präzise ausgeführten Impuls bewegt. Das Lösen eines blockierten Gelenkes sei oft mit einem hörbaren, aber schmerzfreien und ungefährlichen Knacken verbunden (Deutsche Chiropraktoren-Gesellschaft e. V., Wie läuft eine chiropraktische Behandlung ab und wer kann behandelt werden?, www.chiropraktik.de/​faq/). 25 Nach den Ausführungen des Bundes Deutscher Chiropraktiker e. V. zielt die Chiropraktik darauf ab, das perfekte Zusammenspiel von Nervensystem und Körper zu bewahren oder wiederherzustellen. Wenn durch Fehlstellungen einzelner Wirbelkörper Nervenstörungen - sogenannte Subluxationen - entstünden, könne der Chiropraktiker mit einer gezielten, effektiven Behandlung helfen, eine den Möglichkeiten entsprechende optimale Bewegungsfähigkeit wieder herzustellen und unterstütze damit zugleich die Selbstheilungskräfte des Körpers (Bund Deutscher Chiropraktiker e. V., Was ist Chiropraktik, www.chiropraktik-bund.de/chiropraktik/). Eine Justierung sei eine spezifische dosierte Aufwendung an Kraft und Beschleunigung, die mit der Hand oder speziellen Geräten zur Beseitigung von Nervenstörungen durchgeführt werde (Bund Deutscher Chiropraktiker e. V., Was ist eine Justierung, www.chiropraktik-bund.de/​chiropraktik/). 26 Laut der European Chiropractic Academy Bad Oeynhausen beinhaltet die Chiropraktik die Diagnose und Behandlung von Ursachen körperlicher Funktionsstörungen. Im Mittelpunkt stünden dabei das Nervensystem, die Wirbelsäule, das Becken und der Schädel. Ein durch falsche Haltung, Verschleiß, Unfälle, Stress oder bei der Geburt verschobener Wirbel, der auf natürlichem Weg nicht mehr in seine ursprüngliche Position zurückgelange, verursache Überdehnungen und möglicherweise auch Bedrängungen oder Einklemmungen von Nerven, sogenannte Subluxationen. In diesem Fall könnten die Nervenbahnen nicht mehr ausreichend Informationen weiterleiten. Als Folge würden die Zielorgane nicht mehr richtig gesteuert und damit schlecht versorgt. Der Chiropraktor spüre mithilfe verschiedener Diagnoseverfahren die Position der Wirbelverschiebung mit den daraus resultierenden Nervenstörungen auf. Durch eine gezielte Aufwendung von Kraft an der entsprechenden Stelle werde ein sanfter Impuls gesetzt, der die Verschiebung des Wirbels rückgängig mache und diesen in seine natürliche Position zurücklenke. Infolgedessen werde der Druck auf die Nervenleitbahn reduziert oder vollständig aufgelöst. Durch die Behebung der Nervenstörungen würden die körpereigenen Regulationsfähigkeiten wiederhergestellt und damit die Selbstheilungskräfte aktiviert (European Chiropractic Academy, Chiropraktik, https://eca-eu.com/chiropractic-2/). 27 dd) Dass die Chiropraktik nach den obigen Definitionen Anspruch erhebt, nicht nur Störungen des Bewegungsapparates zu behandeln, sondern über das Nervensystem Einfluss auf den gesamten Körper zu nehmen, steht der Abgrenzbarkeit der Chiropraktik mit Blick auf die zu behandelnden Krankheiten, Leiden und Beschwerden nicht entgegen. Gegenstand der Behandlung ist nach den obigen Ausführungen die Funktionsstörung (genannt Subluxation) in einem Gelenk, insbesondere der Wirbelsäule; dass ihre Behandlung und Beseitigung positive Auswirkungen in anderen Körperteilen und auf den allgemeinen Gesundheitszustand haben soll, ändert nichts daran, dass die chiropraktische Tätigkeit an der Funktionsstörung eines Gelenkes ansetzt und sich auf ihre Behandlung beschränkt. 28 ee) Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass der Abgrenzbarkeit nicht entgegen steht, dass sich andere heilkundlich Tätige etwa in der Orthopädie, der manuellen Medizin bzw. Therapie sowie der Osteopathie ebenfalls mit Gegenständen, Zielen und Behandlungen der Chiropraktik befassen. Die Ausübung chiropraktischer Behandlungstechniken durch Manualmediziner und Orthopäden hat bereits deshalb keine Bedeutung für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis, weil die Heilkundeausübung auf Grundlage einer Heilpraktikererlaubnis einerseits und auf Grundlage einer Approbation andererseits voneinander unabhängig sind; Gegenstand der Heilpraktikererlaubnis ist die Ausübung der Heilkunde \"ohne Bestallung\", also ohne Approbation. Die Abgrenzbarkeit des in Rede stehenden Teilbereichs der Heilkunde ist Voraussetzung dafür, dass nicht nur eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis mit unbeschränkter Kenntnisüberprüfung erteilt werden kann, sondern eine sektorale Heilpraktikererlaubnis mit beschränkter Kenntnisüberprüfung. Auf die Abgrenzbarkeit des Teilbereichs der Heilkunde gegenüber der Tätigkeit approbierter Ärzte kommt es insoweit nicht an. 29 Gegen die Abgrenzbarkeit des Gebiets der Chiropraktik spricht es auch nicht, wenn die Tätigkeiten, die nach den obigen Ausführungen zum Gebiet der Chiropraktik gehören, auch im Rahmen osteopathischer Behandlungen durchgeführt werden. Zwar können, wie oben dargestellt, teilweise Überschneidungen mit den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anderer Berufsbilder und mit deren Tätigkeitsbereich der hinreichenden Abgrenzbarkeit entgegenstehen, wenn sich deswegen der Umfang der erlaubten Heiltätigkeit nicht bestimmen ließe (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 28 Rn. 31 und - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 28). Ein solcher Fall ist hier im Hinblick auf die Osteopathie nicht erkennbar. Zu einer Überschneidung mit einem anderen Berufsbild kommt es insoweit bereits deshalb nicht, weil es hinsichtlich der Osteopathie an der Feststellung fehlt, dass sie ein abgrenzbares Gebiet der Heilkunde ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 15.17 - juris Rn. 15 ff.). Zudem lässt sich, wie oben ausgeführt, hinreichend sicher beschreiben, was zum Gebiet der Chiropraktik gehört; dass entsprechende Tätigkeiten auch als osteopathische Behandlung vorgenommen werden, führt nicht dazu, dass nicht zu erkennen ist, was zum Gebiet der Chiropraktik gehört. Gleiches gilt, soweit entsprechende Techniken auch im Rahmen der zum Tätigkeitsgebiet der Physiotherapie gehörenden manuellen Therapie (vgl. Anlage 1 Ziffer 16.7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 <BGBl. I S. 3786>, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juni 2023 <BGBl. I Nr. 148>) Anwendung finden sollten. 30 ff) Gegen ein hinreichend fest umrissenes Berufsbild auf dem Gebiet der Chiropraktik spricht schließlich nicht, dass in Deutschland Chiropraktik nicht allein von Personen mit einer Ausbildung im Sinne der Kategorie I der WHO-Richtlinien praktiziert wird, sondern auch von Ärzten und Heilpraktikern mit einer Weiterbildung, die nicht der Kategorie I entspricht. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf das Ausbildungsniveau der auf dem Gebiet der Chiropraktik Tätigen nicht an; entsprechend ist nicht zwischen der Tätigkeit eines im Sinne der Kategorie I der WHO-Richtlinien Ausgebildeten und der Tätigkeit einer Person mit einer Ausbildung im Sinne der Kategorie II der WHO-Richtlinien zu unterscheiden. Dass insoweit Unkenntnis über die zum Bereich der Chiropraktik gehörenden Tätigkeiten besteht, liegt angesichts der obigen Ausführungen fern. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-07-09/3-c-10-24","cited_norms":[{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-07-09/3-c-10-24","retrieved":"2026-09-10 04:20:47.963498+00:00"}}