{"status":"available","doknr":"WBRE202600570","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2026:080926B6B10.26.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"6. Senat","decided":"2026-09-08","aktenzeichen":"6 B 10.26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2025 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.\nI 1 Der Kläger wehrt sich gegen die Entziehung des Doktorgrads. 2 Dem Kläger wurde im Jahr 2006 von der Beklagten der Grad eines Doktors der Philosophie verliehen. Nachdem im Jahr 2015 eine Anzeige bei der Beklagten eingegangen war, wonach der Kläger in seiner Dissertation unter Verletzung wissenschaftlicher Standards Passagen aus einem anderen Werk übernommen habe, eröffnete die Beklagte ein Verfahren zur Überprüfung der Entziehung des Doktorgrads. Am 3. Februar 2019 wurde dem Kläger die Entscheidung mitgeteilt, ihm den Doktorgrad zu entziehen. 3 Die gegen die Entziehung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der die Beklagte entgegentritt. II 4 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Entscheidung über die Revisionszulassung beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat (1.), dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht (2.), oder dass ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann (3.). 5 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die erstrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 21. April 2026 - 6 B 2.26 - juris Rn. 7). 6 Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde. 7 a) In Bezug auf die Frage \"Ist für eine Entscheidung im Zuständigkeitsbereich eines Fachbereichs einer Hochschule (hier: Entscheidung über die Einleitung eines Gradentziehungsverfahrens) in Ermangelung einer anderweitigen normativen Zuständigkeitszuweisung das auffangzuständige Organ des Fachbereichs zuständig?\", lässt die Beschwerde bereits nicht erkennen, dass hier revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) betroffen sein könnte. Die Beschwerdebegründung bezieht sich allein auf irrevisibles Landesrecht bzw. auf das ebenfalls irrevisible Recht der Hochschule. 8 b) Mit der Frage \"Kann die behördliche Annahme, für eine Sachentscheidung zuständig zu sein, zugleich eine Ermessensentscheidung zur Bestimmung der behördlichen Entscheidungszuständigkeit sein?\", wirft die Beschwerdebegründung eine einzelfallabhängige Tatsachenfrage auf. Ob die \"Annahme\" einer Behörde, zuständig zu sein, zugleich eine \"Ermessensentscheidung zur Bestimmung der behördlichen Entscheidungszuständigkeit\" sein \"kann\", hängt von der Auslegung der jeweiligen Erklärung der Behörde ab. Die Beschwerdebegründung erläutert dazu, das könne \"so nicht funktionieren\", eine andere Zuständigkeit sei \"nicht und von niemandem erwogen\" worden. Damit wirft sie keine über den Fall hinausgreifenden Fragen des revisiblen Rechts auf. 9 c) Zur Frage \"Kann die Bestimmung der zuständigen Behörde eine Frage des Organisationsermessens sein?\", fehlt jede Ausführung dazu, inwiefern es sich dabei um eine Frage des revisiblen Rechts handeln und dass sie grundsätzlich klärungsbedürftig sein könnte. 10 d) Die Frage \"Wird der Adressat eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt, wenn der Vorsitzende des Kollegialorgans, welches die normativ erforderliche Entscheidung zum Vorschlag der Gradentziehung trifft (hier: Promotionskommission), entgegen normativer Regelung nicht von dem Kollegialorgan bestimmt wird, welches das Kollegialorgan einsetzt (hier: Promotionsausschuss), welches die Entscheidung zum Vorschlag zur Gradenziehung trifft (hier: Promotionskommission), sondern stattdessen das Kollegialorgan, welches die Entscheidung über den Vorschlag zur Gradentziehung trifft (hier: Promotionskommission), seinen Vorsitzenden selbst bestimmt und zu den Tätigkeiten als Vorsitzender die Erstellung einer Synopse zur Ermittlung des Umfangs in Rede stehender unstatthafter Textübernahmen, der Vorsitz bei der Anhörung und Befragung des Adressaten sowie die Leitung der Sitzungen gehört, einschließlich der Sitzung, in welcher die Entscheidung zum Vorschlag der Gradentziehung getroffen wird, und die Entscheidung dieses Kollegialorgans in die Gradentziehung mündet?\", lässt nicht erkennen, inwiefern sie über den Fall des Klägers hinaus grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Die Beschwerde erläutert sie zudem ausschließlich anhand nichtrevisiblen Rechts. Das stünde einer Zulassung der Revision auch dann entgegen, sollte die Beschwerde hier die Frage aufwerfen wollen, ob hochschulrechtliche Zuständigkeitsbestimmungen subjektive Rechte schützen. 11 e) Auf dergleichen subjektive Rechte bezieht sich die Frage \"Ist eine Verfahrensvorschrift zur Bestimmung des Vorsitzenden eines Kollegialorgans, welches die die normativ erforderliche Entscheidung zum Vorschlag der Gradentziehung trifft, auch dem Schutz der Rechte des Adressaten der Gradentziehung zu dienen bestimmt?\". 12 Ob die jeweilige Verfahrensvorschrift dem Schutz subjektiver Rechte dient, ist durch Auslegung dieser Vorschrift zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, BVerwGE 186, 244 Rn. 32). Die Beschwerde wirft diese Frage in Bezug auf eine Vorschrift der Promotionsordnung der Hochschule auf. Sie legt dagegen nicht dar, dass damit auch Fragen revisiblen Rechts, etwa solche in Bezug auf die betroffenen Grundrechte des Klägers, grundsätzlich klärungsbedürftig wären. 13 f) Bezüglich der Fragen \"Ist offensichtlich unbeachtlich i. S. d. § 46 VwVfG, welche Person einem Kollegialorgan vorsitzt, welches die normativ erforderliche Entscheidung zum Vorschlag der Gradentziehung trifft?\" und \"Ist offensichtlich unbeachtlich i. S. d. § 46 VwVfG, welche Person einem Kollegialorgan vorsitzt, welches die normativ erforderliche Entscheidung zum Vorschlag der Gradentziehung trifft, wenn das Kollegialorgan einstimmig entschieden hat, das Gradentziehungsverfahren einzuleiten?\", unterlässt die Beschwerde jede Darlegung dazu, inwiefern hier über den Einzelfall hinausweisende Aspekte ungeklärt sind. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, dem Oberverwaltungsgericht Fehler bei der Rechtsanwendung im vorliegenden Fall vorzuwerfen. 14 g) Hinsichtlich der Fragen \"Ist die Erteilung einer von einem Gremiumsmitglied erbetene[n] Rechtsauskunft eine Mitwirkung an der von dem Gremium zu treffenden Entscheidung?\" und \"Ist die Erteilung einer von einem juristisch nicht fachkundigen Mitglied eines Gremiums erbetenen Rechtsauskunft zur Sanktionsentscheidung auf Ermessensebene durch ein in der Sitzung des Gremiums anwesendes juristisch fachkundiges Nichtmitglied des Gremiums geeignet, die Ermessensentscheidung des Gremiums zu beeinflussen?\", verzichtet die Beschwerde vollständig auf jede Auseinandersetzung mit revisiblem Recht. Erneut beschränkt sie sich darauf, dem Oberverwaltungsgericht Rechtsanwendungsfehler vorzuwerfen. 15 2. Auch eine Zulassung der Revision wegen Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. 16 Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass zwischen den beiden Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtssatzes besteht. Dafür ist die Herausarbeitung und Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze unverzichtbar (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 <713>). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genanntes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - 6 B 33.22 - NVwZ 2023, 1427 Rn. 23 und vom 21. April 2026 - 6 B 2.26 - juris Rn. 13). 17 Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde schon im Ansatz. Die Beschwerdebegründung zitiert Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Fragen des rechtlichen Gehörs und stellt dieser den Vorwurf gegenüber, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit dem Argument des Klägers, es habe sich vorliegend um eine \"bewertungsähnliche Entscheidung\" gehandelt, für die das Verwaltungsgericht eine \"Anwesenheit von Nichtmitgliedern\" aber für ausgeschlossen erachtet habe, nicht auseinandergesetzt. Einen prinzipiellen Auffassungsunterschied zu Fragen des rechtlichen Gehörs zwischen dem Oberverwaltungsgericht und der zitierten Rechtsprechung legt die Beschwerde nicht dar. 18 3. Selbst wenn man - zugunsten der Beschwerde - in rechtsschutzfreundlichem Verständnis ihres Vorbringens annehmen wollte, dass sie damit zugleich eine Verfahrensrüge in Form der Gehörsverletzung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheben wollte, führte auch das nicht zum Erfolg. Denn das Oberverwaltungsgericht musste sich mit dem Argument der \"bewertungsähnlichen Entscheidung\" in den Entscheidungsgründen nicht auseinandersetzen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Aufgaben und Befugnissen des Gremiums befasst, ist aber zu einer anderen Rechtsauffassung als der von der Beschwerde für richtig gehaltenen gelangt: Verfügt das Gremium über keinen Spielraum, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, kommt es nach diesem materiell-rechtlichen Ansatz nicht darauf an, ob es Entscheidungen trifft, die nach Auffassung der Beschwerde als prüfungsähnlich charakterisiert werden können. Nach dieser vom Oberverwaltungsgericht geteilten Rechtsauffassung ist nicht die Art der zu treffenden Entscheidungen (prüfend oder prüfungsähnlich) maßgeblich, sondern ob das Gremium dabei über einen Spielraum verfügt, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Auf nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht erhebliche Argumente muss es aber nicht eingehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 6 B 36.20 - juris Rn. 12). 19 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 18.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-08/6-b-10-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-08/6-b-10-26","retrieved":"2026-10-01 04:11:59.569904+00:00"}}