{"status":"available","doknr":"WBRE202600593","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2026:080926B20F2.26.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO","decided":"2026-09-08","aktenzeichen":"20 F 2.26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Das Zwischenverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2026 ist wirkungslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.\n1 Nachdem die Beteiligten das Zwischenverfahren mit Rücksicht auf den Hinweis des Senats vom 24. Juli 2026 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). 2 Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es nur mit Blick auf das Beschwerdeverfahren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11, vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - juris Rn. 24 und vom 14. Dezember 2023 - 20 F 1.22 - juris Rn. 4), über dessen Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden ist. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen doch noch über den Streitstoff zu entscheiden. Ob und inwieweit die im Zwischenverfahren in Rede stehende Sperrerklärung des Antragsgegners vom 6. März 2026 voraussichtlich rechtmäßig gewesen ist, lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen, sondern bedürfte einer in die Einzelheiten gehenden Prüfung. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, der Frage weiter nachzugehen, zu welcher Entscheidung das Gericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Bei einer solchen Lage entspricht es vielmehr billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 20 F 6.09 - juris Rn. 3). Gerichtsgebühren werden im Fall der Erledigung für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben (vgl. Nr. 5502 Anlage 1 GKG sowie BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 12).","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-08/20-f-2-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-08/20-f-2-26","retrieved":"2026-10-08 04:11:51.951606+00:00"}}