{"status":"available","doknr":"WBRE202600512","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2026:050826B4VR1.26.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"4. Senat","decided":"2026-08-05","aktenzeichen":"4 VR 1.26, 4 VR 1.26 (4 CN 1.26)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1 sowie zu 4 und 5 jeweils zu 1/4 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 2 und 3 jeweils zu 1/4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.\nI 1 Die Antragsteller begehren die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans \"Nenndorf, Grotesche Heide\" in der Fassung vom 20. Dezember 2022. 2 Der Bebauungsplan setzt auf ca. 3,15 ha des 5 ha großen Plangebiets am Südwestrand des Ortsteils Nenndorf ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem 65 bis 75 Wohneinheiten überwiegend in Einzel- und Doppelhäusern, zum Teil in Apartments entstehen sollen. Der Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 1 war Eigentümer des nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks a. Der Antragsteller zu 3 ist Miteigentümer des weiter östlich gelegenen Grundstücks b. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des östlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks c. Dieses Grundstück liegt der Einmündung der Straße Am Hang und dem dort vorhandenen Regenrückhaltebecken direkt gegenüber. Die Antragsteller zu 4 und 5 sind Miteigentümer des südöstlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks d. Es grenzt im Süden an den e-Weg, über den die Verkehrserschließung des Plangebiets erfolgt. 3 Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 18. März 2026 - 4 BN 28.25 - die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz im Bebauungsplanverfahren zugelassen. Über die Revision (4 CN 1.26) ist noch nicht entschieden. 4 Zur Begründung ihres Antrags vom 12. April 2026 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller eine Verletzung von § 1 Abs. 4 BauGB und verschiedene Abwägungsmängel, u. a. im Hinblick auf Alternativstandorte und die Entwässerungsplanung, geltend. Zudem rügen sie Verstöße gegen die Aufklärungspflicht. Die Antragsteller zu 1 bis 3 tragen vor, dass die Niederschlagsentwässerung des Plangebiets unzureichend sei und sich deshalb für ihre Grundstücke die Überschwemmungsgefahr bei Starkregenereignissen verschärfe. Die Antragsteller zu 4 und 5 sehen sich unzumutbarem planbedingtem Verkehrslärm ausgesetzt. 5 Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. II 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat als in der Hauptsache zuständiges Gericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu entscheiden. 7 Der Senat entscheidet in der Besetzung mit dem Richter am Bundesverwaltungsgericht ... Der Umstand, dass sich der Richter in seiner vormaligen Funktion als Richter am Oberverwaltungsgericht in der Vorinstanz in dem früheren Normenkontrollverfahren 1 KN 43/20 mit der Sache befasst und an dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil mitgewirkt hat, führt weder zum Ausschluss des Richters im Eilverfahren kraft Gesetzes gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO noch ergibt sich daraus die Besorgnis seiner Befangenheit i. S. d. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juli 2026 - 4 VR 1.26 -). 8 Der Antrag hat keinen Erfolg. 9 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 Rn. 12, vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 - BRS 83 Nr. 58 S. 420 f. und vom 30. April 2019 - 4 VR 3.19 - BauR 2019, 1442 <1443>). 10 Hieran gemessen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. 11 1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die von der Revision erhobenen Sach- und Verfahrensrügen zum Erfolg des Normenkontrollantrags führen werden. Im derzeitigen Verfahrensstadium sind die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten. 12 a) Mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe § 1 Abs. 4 BauGB verletzt, werden die Antragsteller im Revisionsverfahren voraussichtlich nicht durchdringen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. \"Anpassen\" bedeutet, dass raumplanerische Zielfestlegungen in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisiert, aber nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Insoweit setzen sie der gemeindlichen Bauleitplanung einen verbindlichen Rahmen (BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 4 CN 2.22 - BVerwGE 181, 11 Rn. 20 m. w. N.). 13 aa) Daran gemessen steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Bebauungsplan verstoße hinsichtlich des Raumordnungsziels in Plansatz 3.2.4.2 (07) RROP 2025 nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wohl im Einklang mit Bundesrecht. Nach diesem Plansatz sind natürliche Geländemulden (Trockentäler), die der Abführung von Oberflächenwasser bei Starkregen und Schneeschmelze dienen, in Flächennutzungsplänen darzustellen und vor Einengungen, Bebauung und Aufschüttungen freizuhalten und zukünftig verstärkt für die Rückhaltung zu nutzen. Trockentäler im Sinne des Plansatzes und seiner Begründung (S. 140 f.) sind in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts natürliche Geländemulden, in denen unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei gefrorenem Boden) keine Versickerung stattfinden könne und die bei starken Niederschlägen oder extremer Schneeschmelze in der Umgebung durch den oberflächlichen Abfluss überflutet würden. Trockental sei nur der wasserführende, tiefer liegende Graben, in dem sich das Oberflächenwasser sammele und ablaufe. Nicht dazu zähle die gesamte \"Umgebung\", also der Einzugsbereich (UA S. 7 f.). 14 Die Auslegung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2025 (RROP 2025) als irrevisibles Landesrecht durch die Vorinstanz ist als solche für das Revisionsgericht bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO). Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Auslegung des Landesrechts die für die Entscheidung maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zugrunde gelegt hat. Verstößt die Vorschrift des Landesrechts in der Auslegung, die ihr die Vorinstanz gegeben hat, gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Grundgesetz, ist das Revisionsgericht nicht an die Auslegung gebunden (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m. w. N.). Hierfür ist nichts dargetan. Der Einwand der Revision, die Vorinstanz habe den geomorphologischen Begriff des Trockentals in seiner wissenschaftlichen Bedeutung nicht zutreffend erfasst, führt nicht auf einen Verstoß gegen Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht zum geomorphologischen Begriff des Trockentals verhalten, sondern den Begriff im Hinblick auf die raumordnerische Zielsetzung des Hochwasserschutzes im RROP 2025 konkretisiert. Dass Bundesrecht ein raumordnungsrechtlich und zweckspezifisch geprägtes Begriffsverständnis ausschließt, zeigt die Revision nicht auf. 15 Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, greift nicht durch. Eine Aufklärungsrüge erfordert entsprechend § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Tatsachengerichtes aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 5.19 - juris Rn. 26 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Rüge der Antragsteller nicht gerecht. Für die von der Revision vermisste Sachverhaltsaufklärung zum Einzugsbereich des Trockentals und davon erfasster Flächen des Plangebiets bestand - ausgehend von dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt der Vorinstanz - kein Anlass. 16 bb) Ohne Erfolg bleibt voraussichtlich auch die Rüge einer Verletzung von § 1 Abs. 4 BauGB im Hinblick auf das raumordnerische Ziel in Plansatz 3.2.1 (06) RROP 2025. Danach ist bei der Neuaufstellung von Bauleitplänen ein Abstand von mindestens 35 m zum Waldrand einzuhalten, um damit der Qualitätssicherung der ökologisch wertvollen Waldrandsituation Rechnung zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht ist gestützt auf die Planbegründung (S. 33) davon ausgegangen, dass ein Waldabstand der Wohnbauflächen von etwa 50 m eingehalten ist. Die Revision sieht hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Oberverwaltungsgericht darin, dass es nicht ermittelt habe, ob der Mindestabstand der geplanten Bebauung zum Waldrand von 35 m tatsächlich eingehalten wird; der Abstand betrage in Wahrheit teilweise nur 18,5 m, nicht wie von der Vorinstanz angenommen \"etwa 50 m\". Die Rüge ist nicht begründet. Dies folgt bereits daraus, dass die Antragsteller eine weitere Sachaufklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht weder beantragt noch sonst darauf hingewirkt haben. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - [insoweit in BVerwGE 129, 209 nicht abgedruckt] juris Rn. 34 und vom 27. Juni 2024 ​- 2 C 17.23 - BVerwGE 183, 92 Rn. 31). Die Revision legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zur Einhaltung des Mindestabstands von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Die Antragsteller haben im Normenkontrollantrag (S. 17 f.) selbst noch vorgetragen, dass der Waldabstand teils nur 35 m betrage und im Übrigen vor allem diesen im RROP 2025 festgesetzten Mindestabstand als zu gering kritisiert. Dass sie in der Vorinstanz - insoweit im Widerspruch zu ihrem vorstehend zitierten Vorbringen - auch geltend gemacht haben, der Mindestabstand werde teilweise nicht eingehalten, haben die Antragsteller nicht dargetan. 17 b) Ob die Revision im Hinblick auf die geltend gemachten Abwägungsmängel Erfolg haben wird, kann nicht abschließend beurteilt werden. 18 aa) Soweit die Antragsteller vortragen, die Vorinstanz habe einen Abwägungsmangel hinsichtlich der Regelungen in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB, insbesondere des Vorrangs der Innenentwicklung, zu Unrecht verneint, dürfte dies ihrer Revision voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen. 19 Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB normierten öffentlichen Belange des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und der Beschränkung einer \"Umwidmung\" auf den notwendigen Umfang sind nach § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) \"zu berücksichtigen\". Sie setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 - ZfBR 2008, 689 <690>). 20 Nach der auf die Planbegründung gestützten Würdigung der Vorinstanz hat die Antragsgegnerin den Anforderungen des § 1a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BauGB bei der Ermittlung und Abwägung hinreichend Rechnung getragen. Der Rat habe sich ausführlich mit etwaigen Standortalternativen befasst. Danach reichten die Kapazitäten der innergemeindlichen Nachverdichtung nicht aus, um die im Hamburger Umland bekannt hohe Nachfrage nach Bauland zu decken. Baulücken, die von privaten Eigentümern angeboten worden seien, habe die Antragsgegnerin nach den Ausführungen in der Planbegründung (S. 27) erfasst, aber nachvollziehbar darauf verwiesen, dass Baulandreserven in Bestandsgebieten überwiegend im familiären Umfeld aktiviert würden. Im Übrigen sei schon aufgrund der relativ geringen Größe des Ortsteils nicht zu erwarten, dass durch Nachverdichtung im Bestand 65 bis 75 Wohneinheiten realisiert werden könnten. Zugunsten des Standorts verweise die Planbegründung (S. 24 f.) auf die räumliche Nähe zu Einrichtungen der Kinderbetreuung und Schulen, die Anbindung an den ÖPNV und die ausreichende Erschließung sowie darauf, dass die Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin stehen. 21 Mit der hierzu erhobenen Aufklärungsrüge dringen die Antragsteller nicht durch. Zum Thema \"Baulandbedarf und Baulandreserven\" stützt sich die vom Oberverwaltungsgericht herangezogene Planbegründung auf Gutachten der CIMA für den Landkreis Harburg (2019), Nachhaltigkeits- und Demographieberichte für Rosengarten der Bertelsmannstiftung, die regelmäßige Wohnungsmarktbeobachtung der N-Bank (WOM 2020/2021), die Berichte der Immobiliengesellschaften sowie statistische Daten des Landesamts für Statistik und des Gutachterausschusses für den Landkreis Harburg (2022). Zudem wurde die Baulückenkartierung für Nenndorf 2022 aktualisiert (Planbegründung S. 27). Auch das Zukunftskonzept Rosengarten 2030 war Gegenstand der Abwägung (Planbegründung S. 25 f.). Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass sie im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf weitere Ermittlungen hingewirkt haben oder sich der Vorinstanz solche Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Liste über die \"Inventarisierung der Baugrundstücke und Neubauten in Nenndorf (Juli 2025)\" ist in der Tatsacheninstanz nicht vorgelegt worden. Sie ist erst der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage 9 beigefügt worden. Die dortigen Angaben konnten - ungeachtet ihrer Aussagekraft für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates - dem Oberverwaltungsgericht folglich keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen geben. 22 Soweit die Antragsteller sich zur Begründung ihrer Aufklärungsrügen durchgehend - so auch hier - darauf berufen, die Vorinstanz habe keinen Hinweis erteilt, auf den sie etwa mit einem Beweisantrag hätten reagieren können, führt dies nicht auf einen Verfahrensfehler. Die Gerichte haben nicht allgemein die Pflicht, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf ihre Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung des Spruchkörpers (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 22 m. w. N.). 23 Der Sache nach wenden sich die Antragsteller im Übrigen gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Die verfahrensmäßige Verpflichtung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 VwGO, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ist nur ausnahmsweise dann mit der Folge eines Verfahrensfehlers verletzt, wenn das Urteil auf einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 12 m. w. N. und Beschluss vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - juris Rn. 3). Dafür ist nichts dargetan oder ersichtlich. 24 bb) Bei summarischer Prüfung lässt sich derzeit nicht feststellen, ob die Revision mit ihrer Rüge, der Bebauungsplan leide hinsichtlich der Oberflächenentwässerung an einem Abwägungsmangel, Erfolg haben wird. 25 Abwasser, zu dem auch Niederschlagswasser gehört, ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Zur Beachtung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den sachgerechten Umgang mit Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 Buchst. e BauGB) sowie an den Eigentumsschutz hat die Gemeinde schon bei der Planung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können. Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Planbedingte Missstände, die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG nicht standhalten, setzen der bauleitplanerischen Gestaltungsfreiheit äußerste (strikte), mit einer \"gerechten Abwägung\" nicht überwindbare Grenzen. In einem solchen Fall hat der Planungsträger Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt ist, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückgeführt werden, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <149 ff.> m. w. N.). 26 Die Vorinstanz hat angenommen, dass der Plan die Frage der Oberflächenentwässerung abwägungsfehlerfrei gelöst hat. Grundsätzlich müsse ein Plan nur die von ihm selbst geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte lösen, nicht aber bestehende Konfliktlagen, die durch den Plan weder geschaffen noch verschärft werden, beheben. Von der Antragsgegnerin könne daher nicht verlangt werden, eine bestehende - als defizitär unterstellte - Oberflächenentwässerung im Wege der Bauleitplanung zu sanieren. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei festzustellen, dass sich die Entwässerungssituation durch die Realisierung des Bebauungsplans und des der planerischen Abwägung zugrundeliegenden Oberflächenentwässerungskonzepts voraussichtlich verbessern, jedenfalls aber nicht verschlechtern werde. Für die Grundstücke der Antragsteller zu 1 und 3 ändere sich die Situation nur insofern, als das Niederschlagswasser, das auf die westlich des Plangebiets liegenden Freiflächen niedergehe, nach Norden in die Flutmulde abgeleitet werde, die am südlichen Ende der Grundstücke verlaufe. Eine Verschlechterung der Situation auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1 und 3 drohe gleichwohl nicht. Für Niederschlagsereignisse mit bis zu 30jährlicher Häufigkeit sei aufgrund der Dimensionierung und Ausprägung der Flutmulde und des Versickerungsbeckens mit Überlauf sichergestellt, dass - anders als bislang - ablaufendes Wasser die Grundstücke der Antragsteller und ihrer Nachbarn nicht überspüle. Soweit es bei Niederschlagsereignissen geringerer Häufigkeit vorkommen könne, dass - wie bislang - Wasser auf die südlichen Grundstücksbereiche übertrete, entspreche dies dem bisherigen Zustand; eine relevante Verschlechterung sei aufgrund weiterer Schutzvorkehrungen nicht zu befürchten. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 des Plans seien in die westlich des Plangebiets verlaufende Ablaufrinne in regelmäßigen Abständen Steinhaufen einzubringen, die der Drosselung der Ablaufgeschwindigkeit dienten. Die Flutmulde könne durch eine Veränderung des Querschnittsprofils das Wasser besser als zuvor abführen. Aus dem Plangebiet selbst sei verbessert gegenüber dem status quo kein zusätzlicher Wasseraufschlag zu befürchten. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 des Plans sei das Niederschlagswasser auf den Grundstücksflächen zu verdunsten und zu versickern. Die Antragsgegnerin habe sich im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren davon überzeugt, dass die Versickerung auch möglich sei. Anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Straßenflächen werde nach der wasserrechtlichen Erlaubnis in einem geschlossenen Kanalsystem direkt zum Versickerungsbecken geführt. Die Kapazität des neuen Versickerungsbeckens gleiche den durch die Versiegelung der Straßenflächen entstehenden Nachteil um ein Vielfaches aus. Auch bewirke es eine ausreichende Kompensation in dem Fall, dass der Wasserabfluss von den Flächen westlich des Plangebiets aufgrund des Rinnen- und Muldensystems beschleunigt werde und zu höheren Wasserständen führe. Das neue Versickerungsbecken entlaste das bereits bestehende, dem Grundstück des Antragstellers zu 2 gegenüberliegende Regenrückhaltebecken. In der Gesamtschau wirke sich dies für ihn im Vergleich zum status quo positiv aus. 27 Die Revision macht geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer am Maßstab der \"Nichtverschlechterung\" ausgerichteten Abwägungskontrolle die oben genannten Grundsätze aus dem Urteil des Senats vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 verfehlt. Dabei unterstellt sie, dass die Anforderungen des Senats an das Entwässerungskonzept auch für die Bewältigung von Niederschlagsereignissen mit einer Wiederkehrzeit von mehr als 30 Jahren gelten. Das bleibt der Erörterung im Revisionsverfahren vorbehalten. Für 30jährliche Niederschlagsereignisse hat die Vorinstanz jedenfalls keine Gesundheits- oder Eigentumsbetroffenheit festgestellt. 28 Mit ihrer Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten zur Oberflächenentwässerung einholen müssen, dringen die Antragsteller voraussichtlich nicht durch. Auch insoweit haben sie weitere Aufklärung in der mündlichen Verhandlung offenbar weder beantragt noch darauf hingewirkt. Dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 14. April 2025 (S. 8 bis 13) näher zum Entwässerungssystem vorgetragen hat und die Ausführungsplanung Gegenstand eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens war. Auszüge aus dem wasserbehördlichen Erlaubnisverfahren sind Teil der Planunterlagen im ergänzenden Verfahren. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung waren dort zudem Mitarbeiter des Ingenieurbüros, das das Entwässerungskonzept und die Ausführungsplanung erstellt hat, und des Planungsbüros anwesend. Die Vorinstanz bezieht sich in ihrem Urteil auf die Erörterungen und Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Die Antragsteller zeigen nicht auf, warum sich die Vorinstanz von ihrem Rechtsstandpunkt aus zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der Frage einer Verschärfung der Situation auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1 bis 3 hätte veranlasst sehen müssen. Der Verweis auf die Starkregenkarten des Landes Niedersachsen führt nicht weiter. Die Starkregenkarten bilden die ohne Durchführung des Bebauungsplans und der Entwässerungsplanung bestehende natürliche Abflusssituation des Niederschlagswassers für außergewöhnliche und extreme Niederschlagsszenarien ab (Starkregenindex 7, seltener als einmal in 100 Jahren; Starkregenindex 8 bis 12, 100 Millimeter <bzw. Liter pro Quadratmeter> in einer einzigen Stunde). Die Überflutungssituation Niederschlagshöhe hN = 100 mm (extremes Ereignis) war - wie die Antragsteller selbst einräumen - Ausgangspunkt der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. UA S. 13). Die Antragsteller haben auch nicht dargetan, dass sie den Erläuterungen des zuständigen Mitarbeiters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten sind. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält dazu keine Angaben. Soweit sie vortragen, die mit der Antragsbegründung vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr.-Ing. P. vom 5. Dezember 2023 hätte Anlass zu weiterer Aufklärung geben müssen, fehlt es an der Benennung konkreter Anknüpfungspunkte. Die Stellungnahme betrifft in weiten Teilen den tatsächlichen Unterhaltungszustand der Flutmulde am Tag der Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen; das ist keine Sache der Planung. Zudem enthält sie nach den eigenen Angaben des Sachverständigen eine nur grobe Annäherung zur Quantifizierung von Niederschlags- und abzuführenden Wassermengen (S. 4) und behandelt ein Extremereignis am 16. Februar 1996. Sie mündet in Empfehlungen zu Untersuchungsumfang und -tiefe bei der Entwässerungsplanung. Weiter legen die Antragsteller nicht dar, dass sie schon im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht konkrete Anhaltspunkte für eine \"nahezu vollständige Füllung\" des Versickerungsbeckens auch ohne Starkregen benannt haben. 29 Ihr Vorbringen, die Vorinstanz habe aktenwidrig angenommen, dass die Kapazität des neuen Versickerungsbeckens den durch die Versiegelung der Straßenflächen entstehenden Nachteil um ein Vielfaches ausgleiche, betrifft nicht die Sachaufklärung, sondern die Überzeugungsbildung. Abgesehen davon übersehen die Antragsteller bei der Gegenüberstellung des laut wasserrechtlichem Erlaubnisantrag vorhandenen Stauvolumens im Sickerbecken von ca. 523 m³ zu einem benötigten Stauvolumen von ca. 460 m³, dass sich letzteres nicht nur auf den Regenwasseranfall auf den Straßenflächen, sondern auch der Flutmulde, der nördlich davon gelegenen Gärten und des Einzugsgebiets im Nordwesten des Plangebiets bezieht. Der Hinweis der Antragsteller, gemäß Ziffer 1.3.3 des wasserrechtlichen Erlaubnisantrags sei das Versickerungsbecken entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht auf ein 30-jährliches, sondern nur ein 10-jährliches Niederschlagsereignis ausgelegt, führt nicht auf einen Widerspruch. Die Ziffer 1.3.3 betrifft allein die Kapazität des Versickerungsbeckens. Die Vorinstanz bezieht sich dagegen auf das gesamte Entwässerungssystem aus Graben, Flutmulden, Versickerungsbecken und Regenrückhaltebecken. 30 Der Sache nach beanstanden die Antragsteller unzureichende Ermittlungen der Antragsgegnerin zu den Folgen der Planung hinsichtlich der Entwässerung und der erforderlichen Auslegung des Entwässerungssystems. Ob die diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin defizitär waren und, falls ja, ob sich dies auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hat, kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. 31 Das Vorbringen, die Abwägung sei hinsichtlich der Entwässerung auch deshalb fehlerhaft, weil das Baugebiet als \"faktisches Hochwasserentstehungsgebiet \" anzusehen sei und dem nicht ausreichend Rechnung getragen werde, verhilft der Revision voraussichtlich nicht zum Erfolg. Mit der Auffassung der Vorinstanz, dass § 78d WHG die Kategorie des \"faktischen Hochwasserentstehungsgebiets\" nicht kennt, setzt sich die Revision nicht auseinander. 32 cc) Beim derzeitigen Verfahrensstand lässt sich auch nicht abschließend beurteilen, ob die Vorinstanz mit bundesrechtlich tragfähigen Erwägungen die Anwendung des Berücksichtigungsgebots des § 13 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) im Bebauungsplanverfahren verneint hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 60 ff. und vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 - BVerwGE 187, 27, juris Rn. 131 f., 134; Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - BVerwGE 179, 226 Rn. 39 f. und vom 15. September 2023 - 7 VR 6.23 - juris Rn. 42) ist bislang nur für das Fachplanungsrecht für Bundesfernstraßen und Energieleitungen geklärt, dass seit dem Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in die Abwägungsentscheidung Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG einzustellen sind. Ob dies auch für das Bebauungsplanverfahren gilt oder das Baugesetzbuch für die Berücksichtigung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung spezielle und abschließende Regelungen trifft, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. einerseits VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2024 - 5 S 2374/22 - juris Rn. 83 f.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2025 - 1 D 316/24 - juris Rn. 113 f. und OVG Saarlouis, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 C 168/24 - juris Rn. 364 ff.; andererseits OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Juli 2023 - 1 MR 9/20 - juris Rn. 65; OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 1 KN 34/23 - juris Rn. 62) und hat dem Senat Anlass gegeben, die Revision zuzulassen. Die Klärung dieser Frage muss dem Revisionsverfahren vorbehalten bleiben. 33 dd) Zu den gerügten Abwägungsmängeln im Hinblick auf die Vorbehaltsfläche Landwirtschaft hat die Vorinstanz sich verhalten. Ob ihr dabei - wie die Revision geltend macht - revisionsrechtlich beachtliche Fehler bei der Auswertung der zeichnerischen Darstellung des RROP 2025 unterlaufen sind, bleibt der Klärung im Revisionsverfahren vorbehalten. Die von der Revision beanstandete unzureichende Berücksichtigung des § 50 BImSchG bei der Abwägung steht im Zusammenhang mit der Frage, ob den Anforderungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB genügt ist (siehe oben b) aa)). Das kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Soweit die Revision Abwägungsmängel bei der Bewältigung der Lärmimmissionen rügt, beschränkt sie sich darauf, der Würdigung der Vorinstanz ihre eigene entgegenzusetzen. 34 2. Der Senat kann der Antragsbegründung nicht entnehmen, dass trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sind, kann das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht keine anderen Tatsachen als sie vom Oberverwaltungsgericht festgestellt worden sind, zugrunde legen, wenn im Revisionsverfahren - wie hier - keine (zulässigen und begründeten) Verfahrensrügen in Bezug auf den vom Normenkontrollgericht festgestellten Sachverhalt erhoben worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 125 S. 107 und vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 Rn. 10). 35 Danach sind schwere Nachteile i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO für die Antragsteller, die die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans unaufschiebbar gebieten, nicht substantiiert dargetan. Das neue Entwässerungssystem, namentlich der Graben am Westrand des Plangebiets, das sich nach dem Vortrag der Antragsteller zu ihren Lasten auswirkt, ist bereits fertiggestellt. Eine Außervollzugsetzung des Plans würde daran nichts mehr ändern. Eine besondere Dringlichkeit folgt auch nicht daraus, dass laut Antragsbegründung die Errichtung baulicher Anlagen durch einzelne Bauherren, in einem Fall ohne Baugenehmigung im Verfahren nach § 62 NBauO und in vier Fällen durch Ausnutzen von Baugenehmigungen, zu erwarten ist. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass die Wohngebäude auf den ca. 50 - bisher nur zu einem kleineren Teil veräußerten - Grundstücken im Plangebiet so zügig realisiert werden, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren vereitelt würde. Der Senat beabsichtigt, über die Revision im Februar/März 2027 zu verhandeln und zu entscheiden. Da die Bebauung des Plangebiets, selbst wenn sie alsbald begänne, eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde, ist auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu besorgen, dass sich die Verhältnisse im Plangebiet bis dahin in einer für die Antragsteller unzumutbaren Weise verfestigen könnten. 36 Angesichts dessen ist eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht gerechtfertigt. Die verkehrliche sowie versorgungs- und entsorgungstechnische Infrastruktur einschließlich der Anlagen zur Oberflächenentwässerung ist betriebsbereit fertiggestellt; auch ein Teil der Kompensationsmaßnahmen wurde bereits umgesetzt. Bei einem Aufschub der Umsetzung des Bebauungsplans drohen der Antragsgegnerin Einnahmeverluste aus der Veräußerung der gemeindeeigenen Grundstücke. Zudem würde die mit dem bereits 2018 erstmals beschlossenen Bebauungsplan angestrebte Schaffung von Wohnraum weiter verzögert. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat für das Eilverfahren die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren zugrunde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-05/4-vr-1-26-4-vr-1-26-4-cn-1-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"KSG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 78d","ref_norm":"78d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-05/4-vr-1-26-4-vr-1-26-4-cn-1-26","retrieved":"2026-09-03 04:11:15.561819+00:00"}}