{"status":"available","doknr":"BVERWG-260325B1WB58240","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2025:260325B1WB58.24.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2025-03-26","aktenzeichen":"1 WB 58.24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den ehrenamtlichen Richter Oberst Kuwertz und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Alm am 26. März 2025 beschlossen:\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\n\n1\nDer Antrag betrifft die Ablehnung eines Versetzungsantrages.\n\n\n2\nDer Antragsteller ist Oberstleutnant und wurde zum 1. November 2023 zum A. in ... versetzt.\n\n\n3\nUnter dem 31. Januar 2024 beantragte er zum 1. März 2024 seine Versetzung zum B. in das Referat ... Zu diesem Versetzungsantrag machte er unter dem 1. Februar 2024 ergänzend schwerwiegende persönliche Gründe geltend. Der örtliche Personalrat beim A. stimmte dem Versetzungsantrag am 15. Februar 2024 zu.\n\n\n4\nDas Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lehnte den Versetzungsantrag mit Bescheid vom 17. April 2024 ab. Derzeit bestehe mangels aktuell oder absehbar zu besetzender Dienstposten im fraglichen Referat des B. kein Bedarf. Die geltend gemachten schwerwiegenden persönlichen Gründe führten im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung.\n\n\n5\nHiergegen legte der Antragsteller unter dem 29. April 2024 Beschwerde ein. Am 4. Juli 2024 rügte der Antragsteller die unterbliebene Entscheidung über seine Beschwerde und erhob weitere (Untätigkeits-)Beschwerde. Zugleich beantragte er die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Beschwerdeverfahren.\n\n\n6\nMit Schriftsatz vom 6. August 2024 stellte der Antragsteller beim Truppendienstgericht Nord einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den das Truppendienstgericht mit Beschluss vom 13. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht verwies.\n\n\n7\nDen Versetzungsantrag vom 31. Januar 2024 mit der Erweiterung vom 1. Februar 2024 nahm der Antragsteller am 4. Februar 2025 zurück.\n\n\n8\nAn seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hält der Antragsteller allerdings fest. Er macht geltend, trotz seines Antrages auf Beteiligung der für ihn zuständigen Vertrauensperson sei diese Beteiligung nicht erfolgt. Damit seien Bestimmungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes weiterhin unbeachtet geblieben. Würde er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückziehen, würde die unterbliebene Anhörung nicht nachgeholt. Dies müsse im gerichtlichen Verfahren geschehen. Er halte daher seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrecht und bitte in diesem Rahmen um eine Heilung, um die Bestimmungen des SBG nicht ins Leere laufen zu lassen.\n\n\n9\nDas Bundesministerium der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n\n10\nDer vom Antragsteller begehrte Dienstposten im B. sei noch bis mindestens 30. September 2025 besetzt. Allein schon wegen der Rücknahme des Versetzungsantrages durch den Antragsteller sei der Antrag unbegründet und zurückzuweisen.\n\n\n11\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\n\n12\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.\n\n\n13\nDer nach Maßgabe des Sachvortrages des Antragstellers (vgl. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO) auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. April 2024 und eine Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung auf Nachholung der Beteiligung des nach § 31 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 1 SBG zuständigen Organes gerichtete Antrag ist weder zulässig noch begründet. Der Antragsteller hat weder ein Rechtsschutzinteresse noch einen - für die Anspruchsbefugnis notwendigen - zumindest möglichen Anspruch auf die Durchführung eines - hier sinnentleerten - Beteiligungsverfahrens. Durch die Rücknahme seines Versetzungsantrages hat er dem Verfahren die Grundlage selbst entzogen. Das Beteiligungsverfahren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG setzt voraus, dass eine Personalmaßnahme zu treffen ist, zu der das zuständige Beteiligungsorgan gehört wird. Hieran fehlt es aber, wenn - wie hier - ein Versetzungsantrag zurückgenommen wurde. Einer Nachholung eines bislang unterbliebenen Beteiligungsverfahrens bedarf es dann nicht mehr. Im Übrigen hat der Antragsteller aus den ihm im Beschluss des Senats vom 26. September 2024 - 1 WB 8.24 - insb. Rn. 32 erläuterten Gründen keinen Anspruch darauf, auf einen nicht vakanten Dienstposten versetzt zu werden.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/260325B1WB58.24.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2025-03-26/1-wb-58-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/260325B1WB58.24.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2025-03-26/1-wb-58-24","upstream":"https://www.bverwg.de/de/260325B1WB58.24.0","retrieved":"2026-10-05 18:28:13.095091+00:00"}}