{"status":"available","doknr":"BVERWG-240925B3B27250","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2025:240925B3B27.25.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"3. Senat","decided":"2025-09-24","aktenzeichen":"3 B 27.25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2025 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe\n\n\n1\nMit seiner Klage vom 31. März 2025 (VG Gelsenkirchen - 9 K 2031/25) begehrt der Kläger einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein). Das in diesem Verfahren angebrachte Ablehnungsgesuch vom 27. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2025 verworfen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. August 2025 verworfen (§ 146 Abs. 2 VwGO). Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.\n\n\n2\nDie Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gehört nicht zu den Entscheidungen, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.\n\n\n3\nDer von dem Kläger begehrten Aktenbeiziehung bedarf es nicht. Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) geht über den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt nicht hinaus. Das ist hier der bekannte Beschwerdegegenstand, aus dem sich ohne Weiteres die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt. Namentlich der Inhalt von Behördenakten, die den Vorinstanzen unvollständig vorgelegt worden sein sollen, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung.\n\n\n4\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/240925B3B27.25.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2025-09-24/3-b-27-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/240925B3B27.25.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2025-09-24/3-b-27-25","upstream":"https://www.bverwg.de/de/240925B3B27.25.0","retrieved":"2026-10-05 18:57:28.915266+00:00"}}