{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2023:300823B10C10.23.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2023-08-30","aktenzeichen":"10 C 10.23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS\n\nBVerwG 10 C 10.23 (10 C 2.22)\n12 B 17/20\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2023:300823B10C10.23.0\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 30. August 2023\ndurch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2023 - BVerwG 10 C\n2.22 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die zulässige Anhörungsrüge der Klägerin ist unbegründet. Das Rügevorbringen\nlässt nicht erkennen, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in\nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n2 Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der\nBeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch\ndazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 10 C 6.22 - juris Rn. 2 m. w. N.).\n\n3 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst auch die Gelegenheit,\nsich zu allen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, die für die Entscheidung\nerheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine\numfassende Hinweispflicht des Gerichts, vielmehr kann regelmäßig erwartet\nwerden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die\nabschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es\naber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewis-\n\nsenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai\n1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> und vom 8. November 2022\n- 2 BvR 2480/10 u. a. - GRUR 2023, 549 Rn. 156; BVerwG, Beschlüsse vom\n18. Juli 2019 - 2 B 7.19 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 18 Rn. 17 und vom 27. Januar 2022 - 9 A 20.21 - juris Rn. 3).\n\n4 Danach liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Weder hat der Senat eine unzulässige\nÜberraschungsentscheidung getroffen, noch entscheidungserheblichen Vortrag\nder Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.\n\n5 Soweit die Klägerin beanstandet, ein kundiger Prozessbeteiligter habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Senat glaube, aus dem Verwaltungsaufwand des\nthematisch beschränkten und zeitlich unbeschränkten zweiten Hilfsantrags darauf schließen zu können, dass der Verwaltungsaufwand für den thematisch unbeschränkten und zeitlich beschränkten ersten Hilfsantrag identisch oder größer wäre, geht die Klägerin von einer unzutreffenden Annahme aus. Der Senat\nhat nicht aus dem von der Vorinstanz zum zweiten Hilfsantrag festgestellten\nVerwaltungsaufwand auf denjenigen hinsichtlich des ersten Hilfsantrags geschlossen. Entscheidend für den Senat war – in sachlicher Anknüpfung an die\nFeststellungen zum zweiten Hilfsantrag – vielmehr, dass hinsichtlich des ersten\nHilfsantrags eine händische Suche in einem äußerst umfangreichen, jedenfalls\nüber nahezu fünf Jahre hinweg entstandenen Aktenbestand einer informationsintensiven Regierungsstelle erforderlich wäre (UA Rn. 23).\n\n6 Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Gericht setze sich nicht\nmit dem Argument der Klägerin auseinander, zum konkreten Verwaltungsaufwand sei nichts vorgetragen und seien keine Feststellungen getroffen worden,\nführt nicht auf einen Gehörsverstoß. Der Senat hat dargelegt, dass die Maßstäbe\ndafür, wann von einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand auszugehen\nist, im Rahmen entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nicht anders zu bestimmen sind als in dessen direktem Anwendungsbereich sowie im\nRahmen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG (UA Rn. 22). Von einer Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist hiernach jedenfalls dann auszugehen,\n\nwenn die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde – auch bei\nzumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten – erheblich behindert würde (UA Rn. 17).\nAuf dieser Grundlage ist der Senat davon ausgegangen, dass die erforderliche\nhändische Suche in einem äußerst umfangreichen, jedenfalls über nahezu fünf\nJahre hinweg entstandenen Aktenbestand einer informationsintensiven Regierungsstelle das Bundeskanzleramt bei der Wahrnehmung seiner vorrangigen\nSachaufgaben erheblich behindern würde (UA Rn. 23). Näherer Feststellungen\nzur Höhe der Kosten und des Personalaufwandes für die händische Suche, wie\nsie die Klägerin für erforderlich erachtet, bedurfte es für die nach der Rechtsauffassung des Senats maßgebliche erhebliche Behinderung des Bundeskanzleramts bei der Wahrnehmung vorrangiger Sachaufgaben nicht.\n\n7 Auch soweit sich der Senat mit dem Schutzbereich der Informationsfreiheit\nnach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG befasst, hat er den entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.\nWie im Urteil ausgeführt, bemisst sich die Eröffnung des Schutzbereichs nach\nder Auslegung einfachen Rechts (UA Rn. 33), mit der sich der Senat im dortigen\nZusammenhang unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin ausführlich\nauseinandersetzt (UA Rn. 25 ff.). Ergibt sich aus der Auslegung einfachen\nRechts keine Verpflichtung zur Wiederbeschaffung sich zum Zeitpunkt des Informationszugangsantrags (möglicherweise) im Gewahrsam Dritter befindlicher\namtlicher Unterlagen, stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer\nErweiterung des verfassungsrechtlichen Schutzbereichs bei gesetzeswidriger\nWeggabe amtlicher Informationen nach der Rechtsauffassung des Senats nicht.\n\n8 Ein Gehörsverstoß ist auch hinsichtlich der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\nnicht ersichtlich. Der Senat hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Anhaltspunkte für eine aus Art. 10\nEMRK folgende Verpflichtung staatlicher Stellen zur Wiederbeschaffung von\ndort vor der Beantragung eines Informationszugangs abhandengekommenen\nInformationen nicht zu entnehmen sind (UA Rn. 30). Diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich auch aus den Ausführungen der Klägerin zur Entscheidung\n\nder Fünften Sektion des Gerichtshofs vom 10. Juli 2006 – Nr. 19101/03 -\nSDRUŽENÍ JIHOČESKÉ MATKY gegen Tschechien – nicht.\n\n9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDr. Rublack Dr. Löffelbein Dr. Wöckel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-08-30/10-c-10-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BArchG 2017","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-08-30/10-c-10-23","retrieved":"2026-10-24 07:34:04.095540+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2023-08-30/10-c-10-23","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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