{"status":"available","doknr":"BVERWG-200323B10B1230","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2023:200323B10B1.23.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2023-03-20","aktenzeichen":"10 B 1.23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 1.23\n5 A 589/21\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2023:200323B10B1.23.0\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 20. März 2023\ndurch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 113 400 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Geländes einer ehemaligen Munitionsanstalt und wendet sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung. Auf dem Grundstück befinden sich ein früheres Granatenvernichtungsbecken, ein Schacht und\neine Abflussleitung. Mit der Anordnung gab der Beklagte der Klägerin auf, diese\nEinrichtungen von einer in der Kampfmittelräumung erfahrenen Firma vollständig räumen zu lassen und das geräumte Becken und den Schacht wieder zu\nverfüllen. Die Klage gegen die abfallrechtliche Anordnung hat im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof insgesamt Erfolg gehabt. Der Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 14 KrWG nicht\neröffnet für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln. Die festgestellten Umstände sprächen dafür, dass sich\nauf dem Grundstück der Klägerin noch Kampfmittel befänden.\n\n2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.\n\nII\n\n3 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n4 Es kann dahinstehen, ob der Rechtssache die ihr von dem Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die von ihm aufgeworfenen Fragen zukommt,\n\nob es sich bei in einem Abfallgemisch befindlichen, aus der\nGranatenvernichtung entstandenen Reststoffen um\nKampfmittel handelt und unter welchen Voraussetzungen\ndamit eine abfallrechtliche Ermächtigung zur Beseitigungsanordnung ausgeschlossen ist\n\nund\n\nob der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 14 KrWG bereits dann anzunehmen ist, wenn das Auffinden von\nKampfmitteln im Bereich des Möglichen liegt (oder bei\nGelegenheit erfolgt) oder eben doch erst der bewusste,\nzielgerichtete Umgang mit Kampfmitteln die Anwendung\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausschließt.\n\n5 Selbst wenn es sich hierbei um klärungsfähige und -bedürftige Fragen des revisiblen Rechts handelte, wäre die Revision nicht zuzulassen.\n\n6 Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Beschluss selbständig tragend auf die\nweitere Erwägung gestützt, der angegriffene Bescheid sei mangels ausreichender Ausführungen zur Störerauswahl ermessensfehlerhaft. Ist die vorinstanzliche Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Begründungen\ngestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder\ndieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -\njuris Rn. 15 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.\n\n7 Der vom Beklagten im Hinblick auf die berufungsgerichtliche Annahme einer\nermessensfehlerhaften Störerauswahl geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nach den Darlegungen in\nder Beschwerdebegründung nicht vor.\n\n8 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3\nSatz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit\ndem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3.18 - juris Rn. 10). Daran fehlt es hier.\n\n9 Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof weiche vom Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. a. –\n(BVerfGE 102, 1 <19>) ab, wonach der Zustandsverantwortliche auch nicht aus\nverfassungsrechtlichen Gründen als stets nachrangig Haftender angesehen werden müsse, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei sei, wenn\nein Verursacher der Gefahr nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außerstande sei. Eine Divergenz ist damit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz\ndes Bundesverfassungsgerichts abweicht. Vielmehr hat er darauf abgehoben,\ndass für Anordnungen nach § 62 KrWG grundsätzlich Handlungs- und Zustandsstörer in Betracht kämen. Die zuständige Behörde habe ein Auswahlermessen; hier spreche der Gesichtspunkt der Nähe zur Verursachung eher für\neine Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland. Damit widersprechen\ndie Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht dem Rechtssatz des\nBundesverfassungsgerichts, der der grundsätzlichen Nachrangigkeit des Zustandsverantwortlichen eine Absage erteilt hat.\n\n10 Die Beschwerde legt auch nicht hinreichend dar, dass der angegriffene Beschluss von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 – 3 A\n1.11 – (Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 10) abweicht. Insoweit fehlt es schon an der\nBenennung eines Widerspruchs zu einem abstrakten Rechtssatz in dem angeblichen Divergenzurteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift, da das Urteil\n\ndes Bundesverwaltungsgerichts die für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserhebliche Staatspraxis zur Erstattung von Aufwendungen für\nKampfmittelbeseitigungen in Anlehnung an die Regelung in § 19 Abs. 2 Nr. 1\ndes Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) betrifft.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.\n\nDr. Rublack Dr. Schemmer Dr. Günther","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-03-20/10-b-1-23","cited_norms":[{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-03-20/10-b-1-23","retrieved":"2026-10-24 07:34:03.663740+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2023-03-20/10-b-1-23","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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