{"status":"available","doknr":"BVERWG-240622B10B16210","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2022:240622B10B16.21.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2022-06-24","aktenzeichen":"10 B 16.21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 16.21\n2 L 104/19\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2022:240622B10B16.21.0\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 24. Juni 2022\ndurch\nden Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des\nLandes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2021 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht\nerstattungsfähig.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde, die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung\nder Rechtssache und entscheidungserheblicher Verfahrensfehler gestützt ist, hat\nkeinen Erfolg.\n\n2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich\nbedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und\nbislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren\nKlärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.\n\n3 a) Diese Voraussetzungen erfüllen die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,\n\nob die Mitteilung des Ergebnisses einer Flurstückneubildung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2\nSatz 2 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) durch Bekanntgabe des Veränderungsnachweises verbunden mit der Übersendung eines\nunbemaßten Auszuges aus der Liegenschaftskarte (Maßstab 1:1000) inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des\n§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG (im Folgenden nur noch: VwVfG) ist und, sofern dies verneint\nwird, ob die mangelnde Bestimmtheit zur Nichtigkeit des\nso bekanntgegebenen feststellenden Verwaltungsaktes\nüber die Flurstückneubildung im Sinne des § 44 Abs. 1\nVwVfG führt,\n\nnicht. Der Kläger will in der Sache geklärt wissen, ob die der damaligen Grundstücksverkäuferin und Antragstellerin im Jahr 2007 durch den Beklagten bekannt gegebene Fortführung des Liegenschaftskatasters wegen Unbestimmtheit\nnicht nur rechtswidrig, sondern nichtig ist. Die damit angesprochenen Fragen\nsind - soweit sie einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind - in\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt oder lassen\nsich auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten, so\ndass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf.\n\n4 Das Bestimmtheitsgebot des gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen § 37\nAbs. 1 VwVfG verlangt, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen,\nwas von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im\nEinzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und\nmit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338>, vom 18. April\n1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 <317 f.> und vom 14. November 2012 - 9 C\n13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn. 11). Dieser Maßstab liegt auch der Entscheidung\ndes Oberverwaltungsgerichts zugrunde, das die von dem Beklagten vorgenommene Fortführung des Liegenschaftskatasters als hinreichend bestimmten Verwaltungsakt angesehen hat. Ob dies im Einzelfall zutreffend ist, unterliegt nicht\nrevisionsgerichtlicher Überprüfung.\n\n5 In einer selbständig tragenden Begründung hat das Berufungsgericht, das diesen Verwaltungsakt für bestandskräftig und mithin unanfechtbar geworden\nhält, nachdem er der früheren Grundstückeigentümerin im Jahr 2007 bekannt\ngegeben wurde, entsprechend festgestellt, dass die Fortführungsmitteilung (jedenfalls) nicht nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig ist. In der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes eine besondere Ausnahme darstellt und grundsätzlich von\nder Gültigkeit von Akten der staatlichen Gewalt auszugehen ist. Der einem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d. h.\nmit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen, wobei der Fehler\nfür einen verständigen Bürger offensichtlich sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom\n17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 - Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1 S. 3 f.; Beschlüsse\nvom 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 4 und vom\n9. Juli 2019 - 9 B 29.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 233 Rn. 10). Ob ein solcher\nbesonders schwerwiegender Fehler hier vorliegt, hängt von einer tatsächlichen\nWürdigung der Umstände des Einzelfalls ab und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.\n\n6 b) Auch die Frage,\n\nob in der Mitteilung des Ergebnisses einer Flurstückneubildung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2\nSatz 2 VermGeoG LSA die wirksame Bekanntgabe eines\nVerwaltungsaktes gemäß § 41 Abs. 1 und 2 VwVfG liegt,\n\nrechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie lässt sich einfach aufgrund des\nGesetzes beantworten. Der Kläger selbst geht, wie sich seiner ersten Frage entnehmen lässt, davon aus, dass es sich bei der Mitteilung um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein - rechtmäßiger oder\nrechtswidriger - Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist\noder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm nach\n§ 41 VwVfG bekannt gegeben wird. Ein nichtiger Verwaltungsakt, der nach den\nFeststellungen des Berufungsgerichts hier jedenfalls nicht vorliegt, ist hingegen\ngemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam.\n\n7 2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht das Vorliegen eines\nVerfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht\nhabe bei der Feststellung, die Angabe von Längenmaßen der Grenzlinien der\nneu gebildeten Flurstücke sei mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, den Maßstab der Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1\nVwGO verfehlt und den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht\ngewahrt. Die Vorinstanz habe sich bei ihrer Beurteilung einseitig auf die mit\ndem übrigen Akteninhalt nicht konformen informatorischen Angaben der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestützt, wonach alle\nMaßzahlen aus den Unterlagen des Liegenschaftskatasters herausgesucht werden müssten, der Sachbearbeiter dann in einem anspruchsvollen Verfahren die\nStrecken einer Wertung unterziehen müsse und die Berechnung von Längenmaßen anhand von Koordinaten ein mathematisch komplizierter Vorgang sei sowie\numfangreiche mathematische Berechnungen erfordere, ohne diese Angaben zumindest weiter aufzuklären.\n\n8 Diese Beschwerdebegründung genügt bereits nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis. Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene Bezeichnung eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass der Verfahrensmangel sowohl in den\nihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember\n2010 - 9 B 60.10 - BayVBl 2011, 352 Rn. 4). Eine Verfahrensrüge erfordert danach auch die Darlegung der Möglichkeit des Beruhens der angefochtenen Entscheidung auf dem geltend gemachten Mangel, also dass die - behauptete - unvollständige Berücksichtigung des Akteninhalts und die unterbliebene weitere\nSachverhaltsaufklärung voraussichtlich zu Feststellungen geführt hätten, deren\nBerücksichtigung nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz zu\neiner für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können\n(vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 - BVerwGE 106,\n177 <182> und vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303>). Daran fehlt es hier.\n\n9 Abgesehen davon, dass die von der Beschwerde angegriffenen Feststellungen\nder Vorinstanz durchaus den Akteninhalt in Gestalt des Erfassungsrisses vom\n\n6. August 2007 berücksichtigen und würdigen, beziehen sie sich ausschließlich\nauf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Fortführung des\nLiegenschaftskatasters durch den Beklagten. Für die selbständig tragende Begründung im Berufungsurteil, wonach die Fortführungsmitteilung nicht nichtig\nist, kommt es auf diese Feststellungen hingegen nicht entscheidungserheblich\nan, so dass die Entscheidung insoweit nicht auf den gerügten Verfahrensmängeln beruhen kann. Da das Berufungsgericht von der Bestandskraft der Fortführung des Liegenschaftskatasters ausgeht, hätte nur die Nichtigkeit, nicht jedoch\nbereits die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes zu einer für den Kläger\ngünstigeren Entscheidung über seinen Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Korrektur des Liegenschaftskatasters führen können.\n\n10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.\n\nProf. Dr. Korbmacher Dr. Günther Bähr","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-06-24/10-b-16-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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