{"status":"available","doknr":"BVERWG-220822B2KSt1220","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2022:220822B2KSt1.22.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"2. Senat","decided":"2022-08-22","aktenzeichen":"2 KSt 1.22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. August 2022 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister als Einzelrichter beschlossen:\n\nDie Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Juni 2022 wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\n\n1\nDas Schreiben des Klägers vom 30. Juni 2022, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 7. Juni 2022 im Verfahren 2 B 13.22 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 66 € erhoben werden.\n\n\n2\nDiese Erinnerung, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter entscheidet, der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Berichterstatter ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg.\n\n\n3\nDie Kostenrechnung ist im Verfahren BVerwG 2 B 13.22 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 13. April 2022 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. März 2022 im Verfahren 2 A 47/22 verworfen und dem Kläger, der dieses Rechtsmittel erfolglos eingelegt hatte, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.\n\n\n4\nDie angegriffene Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die - wie hier - nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.\n\n\n5\nMit der Verwerfung der Beschwerde des Klägers war gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 66 € festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG) und vom Kläger als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) sowie als Antragsteller der Instanz (§ 22 Abs. 1 GKG) anzufordern. Die Kostenanforderung weist auch keine Formfehler auf. Damit wurden die Kosten ordnungsgemäß erhoben.\n\n\n6\nDer Einwand des Klägers, er sei arm und nicht in der Lage den Betrag zu zahlen, ist im Zusammenhang mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz unerheblich.\n\n\n7\nDas Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/220822B2KSt1.22.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-08-22/2-kst-1-22","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/220822B2KSt1.22.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-08-22/2-kst-1-22","upstream":"https://www.bverwg.de/de/220822B2KSt1.22.0","retrieved":"2026-09-05 09:03:43.319608+00:00"}}