{"status":"available","doknr":"BVERWG-300921B1WB6210","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2021:300921B1WB6.21.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-30","aktenzeichen":"1 WB 6.21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den ehrenamtlichen Richter Oberst Nies und den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Lockingen am 30. September 2021 beschlossen:\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\n\n1\nDer Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung.\n\n\n2\nDer 1985 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2040. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zum Hauptfeldwebel befördert. Zuletzt war er als IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr ... eingesetzt.\n\n\n3\nGemäß Organisationsweisung des Amts für Heeresentwicklung vom 27. Juni 2019 war im Rahmen der Umstrukturierung ... eine Stabs- und Unterstützungskompanie neu aufzustellen und die bisherige Stabs- und Fernmeldekompanie zum 30. September 2020 aufzulösen. Für die neue Fernmeldekompanie bewarb sich der Antragsteller unter dem 2. Juli 2019 mit 1. Priorität um den Dienstposten eines Truppführers und Panzergrenadierfeldwebels und mit 2. Priorität um den Dienstposten eines Truppführers und IT-Feldwebels. Im Personalfragebogen vom 6. September 2019 gab er dieselben Verwendungswünsche an; ergänzend erklärte er, dass er mit 3. Priorität auf den Dienstposten eines IT-Feldwebels und mit 4. Priorität auf den Dienstposten eines Organisationsfeldwebels versetzt werden wolle. In der von der ... vorgelegten Dienstpostenbesetzungsvorschlagsliste wurde der Antragsteller für die ersten drei in dem Personalfragebogen angegebenen Verwendungswünsche vorgeschlagen, wobei lediglich die Positionen 1 und 2 in der Priorität vertauscht wurden.\n\n\n4\nDas Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschied, den Antragsteller für keinen der genannten Dienstposten, sondern für den Dienstposten eines IT-Feldwebels Informationsverarbeitung Bundeswehr ... einzuplanen. Der Antragsteller verfüge über die hierfür erforderlichen ATN IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr und IT-Systemadministratorfeldwebel Führungsinformationssystem Heer.\n\n\n5\nGegen diese Einplanung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Februar 2020 Beschwerde. Die vorgesehene Verwendung entspreche weder seinen Wünschen noch dem in seinen Beurteilungen aufgezeigten Verwendungsaufbau.\n\n\n6\nMit Verfügung Nr. ... vom 21. Februar 2020, eröffnet am 1. Oktober 2020, versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller wie geplant auf den Dienstposten ID ...\n\n\n7\nAuf Rückfrage erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 2020, an seiner Beschwerde vom 25. Februar 2020 festzuhalten.\n\n\n8\nMit Bescheid vom 2. Dezember 2020, ausgehändigt am 14. Dezember 2020, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben 12. Januar 2021 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt; das Schreiben ging als Anlage zu einer Lotus-Notes-Mail sowie auf dem Postweg jeweils am 18. Januar 2021 beim Bundesministerium der Verteidigung ein. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2021 dem Senat vorgelegt.\n\n\n9\nZur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:\n\nDie Dienstpostenbesetzung sei für ihn nicht nachvollziehbar und entspreche nicht seinen bisherigen Tätigkeiten und seinen Fähigkeiten. Soweit ihm eine Verspätung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vorgehalten werde, berufe er sich auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 WBO. Während der Antragsfrist sei er als Führer des Lagezentrums ... für die Einsatzbereitschaft der designierten Kräfte des Vorauskommandos der ... zur Übung ... zuständig gewesen. Er habe innerhalb kürzester Zeit, mitunter unangekündigt, Material in der Größenordnung GTK Boxer zu übernehmen und zu bewirtschaften gehabt. Dies alles sei vor dem Hintergrund der pandemischen Situation ..., des Prüfens von Aufträgen, des Abstellens von Personal und des regelmäßigen Absetzens von führungswichtigen Meldungen geschehen. Auch habe die Betreuung und Versorgung isolierter und in Quarantäne befindlicher Kameraden in seinem Verantwortungsbereich gelegen. Familiäre sowie pandemie- und krankheitsbedingte Herausforderungen hätten auch in seinem privaten Umfeld bestanden. Die pandemische Lage und die damit einhergehenden besonderen Aufträge seien durch keine nach den Umständen angemessene und zu erwartende Sorgfalt abzuwehren oder zu vermeiden gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antrag über die Weihnachtsfeiertage, die im Übrigen häufig dienstlich geprägt gewesen seien, habe bearbeitet werden müssen. Zur Erläuterung hat der Antragsteller drei Terminübersichten und einen Bescheid der Stadt ... zu einer Schutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 bis 30 Infektionsschutzgesetz (mit entsprechendem Krankenmeldeschein) vorgelegt.\n\n\n10\nDas Bundesministerium der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n\n11\nEs hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig. Die Antragsfrist sei am 14. Januar 2021 abgelaufen, der Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 18. Januar 2021 mithin verspätet. Der Antragsteller sei über die Antragsfrist ordnungsgemäß belehrt worden. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 WBO liege nicht vor. Hierfür müssten Umstände gegeben sein, bei denen der Soldat unerwartet und längerfristig von seinem Dienst- und Wohnort abwesend sei, was in der Regel mit einem schlechteren Zugang zu IT bzw. der Möglichkeit zum Postversand einhergehe. Der Antragsteller habe jedoch weder selbst zum Vorauskommando ... für die Übung ... noch zu dem Personal gehört, das Amtshilfe gemäß Art. 35 GG geleistet habe. Weder aus seiner Antragsbegründung noch aus den vorgelegten Anlagen gehe hervor, dass er auch nur kurzfristig von seinem Dienstort abwesend gewesen sei. Es fehle auch an dem Charakter eines unvorhergesehenen und unerwarteten Ereignisses. Die Planung von Übungen ... erfolge lange Zeit im Voraus. Auch die unangekündigte Übernahme von Material sei als normaler Dienst zu bewerten. Selbst unter der Annahme eines erhöhten Arbeitsaufkommens sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Antragsteller die Einlegung eines fristwahrenden Rechtsbehelfs bei seinem Disziplinarvorgesetzten oder beim Bundesministerium der Verteidigung unmöglich gewesen sein solle. Die Anordnung der Stadt ... betreffe den Zeitraum vom 9. bis 13. Dezember 2020 und sei für die am 14. Dezember 2020 beginnende Antragsfrist unerheblich.\n\n\n12\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\n\n13\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist gestellt wurde.\n\n\n14\n1. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids einzulegen. Ist - wie hier - das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil sich der Antrag gegen eine Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung richtet, ist der Antrag beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WBO); hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Antrag fristwahrend auch bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten einzulegen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO; vgl. Dau/Scheuren, WBO, 7. Aufl. 2020, § 21 Rn. 18).\n\n\n15\nDer Beschwerdebescheid vom 2. Dezember 2020 wurde dem Antragsteller am 14. Dezember 2020 durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 WBO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO). Die Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO endete demgemäß nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 14. Januar 2021 (Donnerstag). Das auf den 12. Januar 2021 datierte Schreiben, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde, ist auf dem Postweg erst am 18. Januar 2021 und damit verspätet beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen. Soweit der Antragsteller das Schreiben auch als Anhang zu einer Lotus-Notes-Nachricht übermittelt hat, genügt dies mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht der Form des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, wonach der Antrag schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 WRB 1.20 - BVerwGE 169, 112 Rn. 14 f.); davon abgesehen ist auch dieses Dokument erst am 18. Januar 2021 und damit verspätet beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen.\n\n\n16\n2. Der Fristablauf wurde nicht durch Umstände gehemmt, die gemäß § 7 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 5 Satz 2 WBO) als unabwendbarer Zufall zu werten sind.\n\n\n17\nDie gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Antragsteller mit dem Beschwerdebescheid zutreffend erteilt worden (§ 7 Abs. 2 WBO).\n\n\n18\nDer Antragsteller wurde an der Einhaltung der Antragsfrist auch nicht durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert (§ 7 Abs. 1 WBO). Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm der im Zeitraum der Antragsfrist (15. Dezember 2020 bis 14. Januar 2021) geleistete militärische Dienst unmöglich gemacht hätte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig einzulegen.\n\n\n19\nDer Antragsteller war nach seinem Vortrag während des gesamten Zeitraums an seinem regulären Dienstort in ... und damit zugleich auch in der Nähe seiner Wohnung in ... eingesetzt. Soweit er - ohne selbst den Einsatzkräften anzugehören - im Lagezentrum Aufgaben für die Einsatzbereitschaft des Vorauskommandos ... bei der Übung ... wahrnahm, handelt es sich, wie das Bundesministerium der Verteidigung zurecht geltend macht, ungeachtet einzelner Belastungsspitzen um normalen militärischen Dienst im Rahmen einer langfristig geplanten Übung. Einem Normalbetrieb entsprechen auch die Organisations- und Koordinationsaufgaben, die der Antragsteller im Rahmen der Amtshilfe COVID-19 wahrgenommen hat, wobei er selbst wiederum nicht zu dem unmittelbar vor Ort eingesetzten Amtshilfepersonal gehörte. Auch aus den von ihm vorgelegten Aufstellungen zu Meldungen im Rahmen der Amtshilfe COVID-19 und der Übung ..., zu Arbeitszeiten in der Amtshilfe und zu den Einrichtungen, in denen die Fernmeldekompanie Amtshilfe leistete, lassen sich keine ungewöhnlichen Belastungen oder Einschränkungen entnehmen. Die außerdem vorgelegte Anordnung der Stadt ... (mit Krankenmeldeschein) betrifft bereits nicht den hier interessierenden Zeitraum der Antragsfrist. Zu pandemie- und krankheitsbedingten Herausforderungen hat der Antragsteller nichts dargelegt, was über die allgemeine Betroffenheit hinausginge. Insgesamt ist deshalb in keiner Weise erkennbar, was den Antragsteller gehindert haben sollte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist einzulegen.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/300921B1WB6.21.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-09-30/1-wb-6-21","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/300921B1WB6.21.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-09-30/1-wb-6-21","upstream":"https://www.bverwg.de/de/300921B1WB6.21.0","retrieved":"2026-10-05 16:24:41.741186+00:00"}}