{"status":"available","doknr":"BVERWG-050321B9B13200","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2021:050321B9B13.20.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"9. Senat","decided":"2021-03-05","aktenzeichen":"9 B 13.20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich beschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 026 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n\n1\nDie Beschwerde, die sich in weiten Teilen darauf beschränkt, im Stil einer Revisionsbegründung eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof aufzuzeigen, hat keinen Erfolg.\n\n\n2\n1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Insoweit genügt der klägerische Vortrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.\n\n\n3\na) So ist die Frage,\n\nob die Beschwerdeführerin und Klägerin aufgrund der Abtretung des Erbteils von ihrem Ehemann klagebefugt ist,\n\nnicht fallübergreifend, sondern bezieht sich lediglich auf das Bestehen der Klagebefugnis der Klägerin im vorliegenden konkreten Einzelfall.\n\n\n4\nSoweit der Beschwerdebegründung die fallübergreifende Frage zu entnehmen sein sollte, ob ein Miterbe nach Veräußerung seines Miterbenanteils neben dem Erwerber für eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan klagebefugt bleibt, wäre diese Frage für das Urteil des Flurbereinigungsgerichts über die Klage der Klägerin nicht entscheidungserheblich gewesen. Denn der Verwaltungsgerichtshof stützt die Klagebefugnis der Klägerin tragend darauf, dass sie als Erwerberin des Miterbenanteils ihres Ehemanns in dessen vermögensrechtliche Stellung eingetreten und damit an dessen Stelle als Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens nach § 10 Nr. 1 und § 15 FlurbG klagebefugt sei. Da die Klägerin den Rechtsbehelf ihres Ehemanns weiterverfolgte, war für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts ohne Bedeutung, ob neben der Erbteilserwerberin auch der Veräußerer allein kraft seiner Miterbenstellung klagebefugt gewesen wäre.\n\n\n5\nb) Die Klärungsbedürftigkeit der sinngemäß gestellten Frage,\n\nob die Wertermittlung nach § 27 FlurbG die Bestimmung des pH-Wertes erfordert,\n\nwird nicht dargelegt, denn die Beschwerde setzt sich nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, der die Frage mit folgender ausführlicher Begründung verneint hat (UA Rn. 43 f. unter Bezugnahme auf Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 1988, Die Wertermittlung in der Flurbereinigung - Leitfaden für Vorstandsmitglieder, S. W/33):\n\n\n6\nDie Wertermittlung erfolgt nach § 27 FlurbG für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung (§ 28 Abs. 1 FlurbG). In Bayern richtet sich die Durchführung der Wertermittlung nach § 33 FlurbG, Art. 10 AGFlurbG nach dem sog. QM (Qualitätsmanagementsystem der Verwaltung für Ländliche Entwicklung). Dieses sieht die Ermittlung der Wertzahlen in der Örtlichkeit anhand von Bodenproben vor, die im Regelfall mit dem Bohrstock im Abstand von ca. 30 m gezogen werden (QM 5.2.6 Wertermittlung - Durchführung). Der Bodenwert wird dem QM zufolge durch die natürliche und nachhaltige Ertragsfähigkeit des Kulturbodens bestimmt, die vor allem in der Bodenbeschaffenheit begründet ist. Er ist also abhängig von den chemisch-biologischen Eigenschaften und der physikalischen Beschaffenheit der Bodenbestandteile. Entscheidend für ihn sind Aufbau und Ausbildung des Bodenprofils, die Korngrößenzusammensetzung des Feinbodens und sein Verhältnis zum Bodenskelett, Aufbau und Zusammensetzung von Krume, Unterboden und Untergrund, Kalk- und Humusgehalt, Konkretionen und Ausscheidungen, die Durchlüftung und Bearbeitbarkeit des Bodens, sein Verhalten zum Wasser und schließlich seine Eignung zu bestimmten Sonderkulturen. Die Ertragsfähigkeit des Bodens wird festgestellt, indem die Ertragsunterschiede berücksichtigt werden, die auf natürliche Ertragsbedingungen wie Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse zurückzuführen sind. Daneben umfasst die Wertermittlung, soweit erforderlich, Besonderheiten wie Geländeformen, Hängigkeit, Wasserhaushalt, Kleinklima, Erosionsgefährdung etc. Hieraus ergibt sich ..., dass die Bestimmung des pH-Werts bei der Wertermittlung nicht erfolgt.\n\n\n7\nDie Beschwerde setzt sich damit nicht auseinander. Insbesondere geht sie nicht darauf ein, dass die Durchführung der Wertermittlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auf der Grundlage von § 33 FlurbG in Art. 10 AGFlurbG in Verbindung mit dem Qualitätsmanagementsystem der Verwaltung für Ländliche Entwicklung landesrechtlich geregelt ist. Sie legt deshalb nicht dar, dass es sich bei der Frage, ob die Wertermittlung die Bestimmung des pH-Werts erfordert, um eine Frage des revisiblen Bundesrechts handelt.\n\n\n8\n2. Mit ihrem Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen § 65 Abs. 2 VwGO wegen fehlender Beiladung ihres Ehemanns vor, bezeichnet die Klägerin keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das ihr gegenüber ergangene Urteil beruhen kann. Das Unterbleiben der Beiladung Dritter ist für die Rechtsstellung desjenigen, der - wie hier die Klägerin - als Beteiligter zur Wahrung der eigenen Interessen auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, ohne Bedeutung. Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Beteiligter zu stärken. Aus der fehlenden Beiladung ergibt sich auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31 m.w.N.).\n\n\n9\n3. Die Klägerin rügt des Weiteren die Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO. Das Gericht habe sie ausweislich des Protokolls (S. 2) erstmalig im Augenscheintermin \"um Benennung konkreter Abweichungen gebeten\", da \"bisher nur allgemeine Rügen zur Systematik der Wertermittlung erhoben wurden\", und ihr mitgeteilt, dass sie konkrete Grundstücke und Messpunkte zu benennen habe, aus denen sich eine andere Bewertung ergeben könne. Da sie anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, habe der Vorsitzende ihr weitere Hinweise geben müssen, wie sie ihr erstrebtes Klageziel am besten erreichen könne.\n\n\n10\nDamit wird ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Die Klage richtete sich gegen die Feststellung der Wertermittlung. Dennoch hat die Klägerin sich in ihrer Klageschrift darauf beschränkt, zu ihrer Aktivlegitimation vorzutragen; eine darüber hinausgehende Klagebegründung sollte nachgereicht werden (vgl. Klageschrift vom 3. Mai 2018 S. 1); dies geschah jedoch trotz Aufforderung des Gerichts nicht. Da der in der ersten mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2018 angekündigte Augenscheintermin erst am 14. Oktober 2019 stattfand, hatte sie hierzu auch danach noch ausreichend Gelegenheit. Dass sie diese auch mit den Schreiben vom 15. und 21. August 2019 und vom 8. Oktober 2019 nicht wahrgenommen hat, fällt in ihre eigene Verantwortung. Die Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO zeigt. Diese sind gehalten, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 - juris Rn. 17 m.w.N. <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 433>).\n\n\n11\nSoweit die Klägerin in dem Unterbleiben eines Hinweises außerdem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sieht, ist ein Verfahrensfehler nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Denn der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, was die Klägerin bei Wahrung des rechtlichen Gehörs noch entscheidungserheblich vorgetragen hätte (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12).\n\n\n12\n4. Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, es sei \"nicht nachvollziehbar, warum das Gericht ohne kritische Prüfung die Wertfeststellung der Sachverständigen übernimmt\" (S. 11), ist zu berücksichtigen, dass durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet ist. Die eigene Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts muss im \"Normalfall\", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden. Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht hiernach nur dann in Betracht, wenn die Beurteilung der in Rede stehenden fachlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, etwa wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 16). Derartige Mängel zeigt die Beschwerde nicht auf.\n\n\n13\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/050321B9B13.20.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-03-05/9-b-13-20","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/050321B9B13.20.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-03-05/9-b-13-20","upstream":"https://www.bverwg.de/de/050321B9B13.20.0","retrieved":"2026-08-30 14:00:13.629857+00:00"}}