{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2020:240120B10B17.19.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2020-01-24","aktenzeichen":"10 B 17.19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 17.19\nOVG 12 B 30.18\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2020:240120B10B17.19.0\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 24. Januar 2020\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts\nProf. Dr. Dr. h.c. Rennert\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts\nBerlin-Brandenburg vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger ist Journalist und begehrt - gestützt auf das Umweltinformationsgesetz, hilfsweise auf das Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Informationen\ndes Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Abgasskandal. Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klage teilweise Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten und der\nBeigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Teilurteil geändert und den Informationszugang weiter eingeschränkt. Die Berufung des Klägers hat es teilweise zurückgewiesen. Zur Begründung hat es jeweils ausgeführt, die betroffenen Informationen seien vom\nInformationszugangsantrag in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht nicht umfasst.\nHinsichtlich der vom Teilurteil nicht erfassten Dokumente hat das Oberverwaltungsgericht, nachdem die Beklagte zu Angaben und Auskünften über die inhaltliche Reichweite der einzelnen streitgegenständlichen Dokumente eine\nSperrerklärung abgegeben hatte, dem Bundesverwaltungsgericht die Frage der\nRechtmäßigkeit der Sperrerklärung zur Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO\nvorgelegt (- 20 F 2.19 -).\n\n2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Teilurteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.\n\nII\n\n3 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.\n\n4 Der Kläger möchte in einem Revisionsverfahren die folgenden Fragen rechtsgrundsätzlich klären lassen:\n\n1. Welche inhaltlichen Anforderungen sind an einen Informationsantrag nach UIG zu stellen, wenn der Antragsteller über Art und Umfang der Informationen keinerlei\nKenntnis hat?\n\n2. Welche Hinweis- und Beratungspflichten obliegen einer\nBehörde bei einem Informationsantrag nach UIG, wenn\nder Antragsteller über Art und Umfang der Informationen\nkeinerlei Kenntnis hat?\n\n3. Welche inhaltlichen Anforderungen sind an einen Informationsantrag nach UIG zu stellen, wenn die Behörde\njegliche Auskunft über die zur Verfügung stehenden Informationen verweigert bzw. deren Vorhandensein bei Antragstellung sogar wahrheitswidrig bestreitet und ihrer Beratungspflicht nach § 4 Abs. 2 letzter Satz UIG nicht nachkommt?\n\n4. Welche inhaltlichen Anforderungen sind an einen Informationsantrag nach IFG zu stellen, wenn der Antragsteller über Art und Umfang der Informationen keinerlei\nKenntnis hat?\n\n5. Welche Hinweis- und Beratungspflichten obliegen einer\nBehörde bei einem Informationsantrag nach IFG, wenn\nder Antragsteller über Art und Umfang der Informationen\nkeinerlei Kenntnis hat?\n\n6. Welche inhaltlichen Anforderungen sind an einen Informationsantrag nach IFG zu stellen, wenn die Behörde\njegliche Auskunft über die zur Verfügung stehenden Informationen verweigert bzw. deren Vorhandensein bei Antragstellung sogar wahrheitswidrig bestreitet und ihrer Beratungspflicht nach § 25 VwVfG nicht nachkommt?\n\n5 Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in\ndem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich\nungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden\nEinzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen\nRechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der\nBeschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher\nausgeführt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen\n(stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90\n<91>, vom 13. November 2017 - 4 B 23.17 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO\nNr. 10 Rn. 6, juris Rn. 6 und vom 18. Dezember 2017 - 4 BN 27.17 - juris\nRn. 3 f.).\n\n6 Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.\nDass ein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliegt, legt der Klä-\n\nger weder im Schriftsatz vom 17. Juni 2019 noch in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 20. August 2019 dar. Vielmehr setzt sich die Beschwerde im Stile eines\nzulassungsfreien Rechtsmittels mit dem Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts\nauseinander und macht zahlreiche Rechtsfehler in der Entscheidung des Berufungsgerichts geltend. Im Übrigen zielen die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen nicht konkret auf die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, sondern sie verlangen letztlich die\nErstellung von Rechtsgutachten zu abstrakten Fragen des Umweltinformationsrechts und des Informationsfreiheitsrechts, was nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist.\n\n7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52\nAbs. 2 GKG.\n\nProf. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Schemmer Dr. Günther","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-01-24/10-b-17-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-01-24/10-b-17-19","retrieved":"2026-10-24 07:34:02.346544+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2020-01-24/10-b-17-19","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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