{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2020:210220B5B33.19D0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2020-02-21","aktenzeichen":"5 B 33.19 D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS\n\nBVerwG 5 B 33.19 D (5 B 27.19 D)\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2020:210220B5B33.19D0\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 21. Februar 2020\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des\nSenats vom 12. September 2019 (5 B 27.19 D) wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Verfahren ist nicht nach § 152a Abs. 1\nSatz 1 Halbs. 1 VwGO fortzuführen. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf\ndie Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten\nbei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\n\n2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen\nder Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet sich mit jedem\nVorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe\nsich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der\nEntscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können\nsich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte\nbeschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich\n\nankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält.\nInsbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen\noder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot\ndes rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag\noder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen\n(stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 f.\nm.w.N.).\n\n3 Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im\nEinzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen\nbegründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen\nEntscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur\nÜberprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar\n(stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris\nRn. 10 f. m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.\n\n4 1. Die Klägerin trägt zur Begründung der behaupteten Gehörsverletzung im Wesentlichen vor, der Senat habe ihre Rechtsausführungen nicht zur Kenntnis genommen, das Oberverwaltungsgericht habe aus den unter Ziffer 2 der Anhörungsrügeschrift näher ausgeführten Gründen keine wirksame Entscheidung\ngetroffen, so dass § 152 Abs. 1 VwGO nicht einschlägig sei, sondern es einer\nhöchstrichterlichen Entscheidung bedürfe, die diese Gesetzeslücke schließe.\nDass sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen sei, bedinge sich indirekt aus der Verweigerung eines Notanwalts durch das Oberverwaltungsgericht. Das Gericht habe sich nicht zu ihrer unter Ziffer 11 des Schriftsatzes vom 23. Juli 2019 geäußerten Rechtsansicht eingelassen, dass aufgrund\ndes ohne Anwaltszwang geführten Ausgangsverfahrens auch das Beschwerdeverfahren ohne Anwaltszwang zu führen sei (Ziffer 3 der Anhörungsrügeschrift).\n\nSie rüge außerdem die fehlende Prozessfähigkeit der Landesanwaltschaft\nBayern.\n\n5 Der Senat hat die Verwerfung der Beschwerde in dem angegriffenen Beschluss\nauf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Zum einen geht er davon aus,\ndass der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu den Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gehört, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Zum anderen stellt er darauf ab, dass\ndie Beschwerde nicht von einem gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt\nworden ist. Da er die Entscheidung über die Statthaftigkeit der Beschwerde auf\n§ 152 Abs. 1 VwGO gestützt hat, hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er\nausschließlich diese Bestimmung für einschlägig hält. Er war deshalb nicht gehalten, auf die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift vom\n23. Juli 2019 zur angeblichen Scheinwirksamkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ziffer 3 ff.) und die dort von ihr erörterten Optionen gerichtlich dagegen vorzugehen (vgl. Ziffer 8 ff.), einzugehen. Aus dem gleichen Grund\nerübrigte es sich für den Senat, im Zusammenhang mit der fehlenden anwaltlichen Vertretung der Klägerin näher auf deren Auffassung einzugehen, in dem\nVerfahren bestehe keine Anwaltspflicht vor dem Bundesverwaltungsgericht\n(Ziffer 11). Denn während der Senat sich nach § 152 Abs. 1 VwGO an einer Entscheidung gehindert sah, ging die Klägerin davon aus, dass es sich bei dem Verfahren um eine \"sofortige Beschwerde … aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b\nAbs. 2 ZPO\" handele, für die der Anwaltszwang gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m.\n§ 571 Abs. 4 ZPO nicht gelte. Diese Ausführungen waren vom Rechtsstandpunkt\ndes Senats aus nicht entscheidungserheblich. Das Gleiche gilt im Hinblick auf\ndie - im Übrigen nicht zweifelhafte - Prozessfähigkeit des durch die Landesanwaltschaft vertretenen Beklagten.\n\n6 Die Klägerin legt nicht dar, warum gleichwohl ein Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegen soll, zumal sie sich im Ausgangsverfahren mit der Frage, ob § 152 Abs. 1 VwGO einschlägig ist oder nicht,\nin keiner Weise auseinandergesetzt hat (vgl. Beschwerdeschrift vom 23. Juli\n\n2019). Ihr Vorbringen kann daher sowohl hinsichtlich der fehlenden Anfechtbarkeit gemäß § 152 Abs. 1 VwGO als auch hinsichtlich der Frage der ausreichenden Prozessvertretung nur als Einwand gegen die inhaltliche Richtigkeit\nder Entscheidung gewertet werden, der eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen vermag.\n\n7 2. Die Anhörungsrüge erweist sich ebenfalls als unzulässig, soweit die Klägerin\nnicht nur eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß\nArt. 101 Abs. 1 GG rügt, weil der Beschluss des Senats vom 12. September 2019\nihrer Auffassung nach nicht in Form einer wirksamen öffentlichen Urkunde vorliege und deshalb für sie \"eine verbindliche richterliche Mitwirkung am Verfahren als auch eine unterfertigte Urschrift nicht festzustellen\" sei, sondern deswegen auch einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Justizgewährungsanspruch, die Bindung an Gesetz und Recht, \"das Grundrecht auf wirksame Beschwerde\", das Grundrecht auf ein faires Verfahren aus Art. 3 Abs. 1, Art. 1\nAbs. 3, Art. 2 Abs. 1 (jeweils) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG sowie\nArt. 13 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK für gegeben hält. Denn abgesehen davon,\ndass die behaupteten Grundrechts- und Verfahrensverstöße in keiner Weise\nhinreichend dargelegt sind, kann die Anhörungsrüge nur auf eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und\nVerfahrensgarantien wie die hier angeführten gestützt werden (stRspr, vgl.\nBVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4 m.w.N., vom\n13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 15 und vom 5. April 2017 - 8 B 6.17 - juris\nRn. 8; BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15 - juris Rn. 5;\nvgl. a. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 - NJW 2009, 3710\nRn. 15 ff.).\n\n8 3. Auch mit ihrem übrigen Vorbringen, wie der Erhebung einer Verzögerungsrüge, die keiner gesonderten Bescheidung durch das Gericht bedarf (vgl.\nBT-Drs. 17/3802 S. 20), sowie ihrer auf eine Erinnerung \"gegen die Untätigkeit\nder Geschäftsstelle\" (Ziffer 8 der Anhörungsrügeschrift) gerichteten Rüge benennt die Klägerin keine Umstände, mit denen eine die Anhörungsrüge begründende entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den\nBeschluss des Senats vom 12. September 2019 dargetan wird. In der Sache geht\nder Hinweis der Klägerin auf die Regelung über die Erinnerung nach § 151\n\nVwGO auch deshalb ins Leere, weil es sich bei dem angegriffenen Beschluss des\nSenats nicht um eine Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters\noder des Urkundsbeamten im Sinne der zuvor genannten Vorschrift handelt.\n\n9 4. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von\n§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.\n\n10 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDr. Störmer Dr. Harms Preisner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-02-21/5-b-33-19-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-02-21/5-b-33-19-d","retrieved":"2026-10-24 07:34:02.409760+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2020-02-21/5-b-33-19-d","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"5. 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