{"status":"available","doknr":"BVERWG-180620B4BN18200","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2020:180620B4BN18.20.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"4. Senat","decided":"2020-06-18","aktenzeichen":"4 BN 18.20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Hammer beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n\n1\nDie auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.\n\n\n2\n1. Die Beschwerde legt die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n\n3\nGrundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerdebegründung formuliert schon keine abstrakte Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Auch im Übrigen kann der Begründung nicht entnommen werden, welche Rechtsfrage die Beschwerde geklärt wissen will. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, eine Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des VGH Mannheim vom 11. Juli 1997 - 8 S 3343/96 - zu rügen und die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht anzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 4 BN 38.19 - juris Rn. 5). Zudem fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit.\n\n\n4\n2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es die Örtlichkeiten nicht in Augenschein genommen habe, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.\n\n\n5\nEine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn u.a. dargetan wird, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines - wie hier - anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 Rn. 16).\n\n\n6\nDiesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Weder hieraus noch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 11. Februar 2020 ergibt sich, dass der Antragsteller eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten beantragt oder hierauf sonst hingewirkt hat. Zudem legt er nicht dar, dass sich der Vorinstanz von ihrem materiell-rechtlichen Standpunkt aus, der maßgeblich ist, selbst wenn er rechtlich verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2019 - 4 BN 28.18 - juris Rn. 12 m.w.N.), eine solche Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.\n\n\n7\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/180620B4BN18.20.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-06-18/4-bn-18-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/180620B4BN18.20.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-06-18/4-bn-18-20","upstream":"https://www.bverwg.de/de/180620B4BN18.20.0","retrieved":"2026-09-03 22:38:31.179518+00:00"}}