{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2020:090120B5B25.19D0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2020-01-09","aktenzeichen":"5 B 25.19 D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS\n\nBVerwG 5 B 25.19 D\nVGH 29 C 1491/17.E\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2020:090120B5B25.19D0\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 9. Januar 2020\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und\ndie Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und\nDr. Harms\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2019 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 200 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.\n\n3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer\nRechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und\nFortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer\nbestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe\nvoraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten\nfallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133\n<n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht\ngerecht.\n\n4 a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete\nFrage,\n\n\"ob und ggf. unter welchen konkreten Voraussetzungen\nbei gebotener Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts gemäß Art. 6 I EMRK eine Rechtsprechungsänderung zu einer (zudem hier sehr überschaubar komplexen) Zulässigkeitsfrage, die letztlich in keiner\nWeise entscheidungserheblich und auch nicht Grund für\ndie Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht\nwar, rechtfertigen kann, einem zuständigen Gerichtshof\neine verlängerte Bearbeitungszeit infolge einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit zuzubilligen\",\n\ngenügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3\nSatz 3 VwGO, weil sie in einem Maße auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zugeschnitten ist, das einer über den Einzelfall hinausführenden, verallgemeinerungsfähigen Aussage entgegensteht. Sowohl mit der sie einleitenden Bezugnahme auf die \"erste Feststellung\" des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der\n8. Senat das dem Entschädigungsverfahren zugrunde liegende Ausgangsverfahren zum Anlass genommen hat, seine bisherige Rechtsprechung bezüglich der\nzulässigen Klageart gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, mit dem\nein Bürgerbegehren für unzulässig erklärt wird, zu ändern, als auch mit ihrer\nAnknüpfung an das Vorliegen einer \"hier sehr überschaubar komplexen\" Zulässigkeitsfrage, die in dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren \"nicht\nGrund für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgerichts war\", bezieht sich die aufgeworfene Frage im Kern auf die dem vorliegenden Verfahren\ntatsächlich zugrunde liegende Fallgestaltung und die sie kennzeichnenden Besonderheiten. Eine Frage erlangt nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung,\ndass ein den konkreten Einzelfall betreffender tatsächlicher Umstand in allgemeine Frageform gekleidet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November\n2018 - 5 B 33.18 D - juris Rn. 4 m.w.N.).\n\n5 Sollte die Beschwerde mit der aufgeworfenen Frage und ihrem diesbezüglichen\nweiteren Vorbringen zum Ausdruck bringen wollen, dass sie die Bewertung des\nVerwaltungsgerichtshofs, das Ausgangsverfahren sei nicht überdurchschnittlich\nschwierig gewesen, nicht teilt, beanstandet sie die Richtigkeit des angefochtenen\n\nUrteils. Damit kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erfolgreich begründet werden.\n\n6 b) Soweit die Beschwerde dahin verstanden werden möchte, die grundsätzliche\nBedeutung der Rechtssache sei daraus herzuleiten, dass zu der weiteren Behauptung des Verwaltungsgerichtshofs, die Ausführungen des Bevollmächtigten\nder Klägerin seien sehr umfangreich und inhaltlich zum Teil schwer verständlich, jede Feststellung fehle, \"welche Ausführungen 'umfangreich' und 'schwer\nverständlich' sein sollen und warum das konkret überdurchschnittliche Schwierigkeiten bewirkt haben soll\", fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Eine solche muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm\nbeziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (vgl. BVerwG,\nBeschluss vom 30. November 2018 - 5 B 33.18 D - juris Rn. 6 m.w.N.).\n\n7 Im Kern erschöpfen sich auch diese Ausführungen der Beschwerde in einer bloßen Kritik an der Sachverhaltswürdigung und materiellen Rechtsanwendung\ndes Verwaltungsgerichtshofs im Einzelfall. Ein solches Vorbringen ist - wie erwähnt - nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung aufzuzeigen.\n\n8 c) Mit der Frage,\n\n\"inwieweit Rechtsbehelfe, die durch Grundrechtsverletzungen veranlasst sind, Verfahrensverzögerungen überhaupt rechtfertigen können\",\n\nzeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf. Die Frage bezieht sich nach\ndem Kontext, in den sie eingebettet ist, erkennbar auf die rechtliche Behandlung\nder von der Klägerin gestellten Akteneinsichts- und Befangenheitsanträge sowie\nder von ihr erhobenen Anhörungsrügen im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof unter Gewichtung und Abwägung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien und der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit vorgenommenen\nBewertung, ob die Dauer des Berufungsverfahrens angemessen war. In der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Verfahrensbeteiligter die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten\nausschöpfen und Anträge z.B. auf Fristverlängerung, Akteneinsicht und Ableh-\n\nnung wegen Besorgnis der Befangenheit stellen oder eine Anhörungsrüge erheben kann, ohne dass ihm die Tatsache der Antragstellung oder Erhebung des\n(außerordentlichen) Rechtsbehelfs als solche angelastet werden darf. Er darf\naber aus dem Zeitverlust, der dadurch eintritt, dass das Gericht einem derartigen Antrag nachgehen oder über einen derartigen Rechtsbehelf entscheiden\nmuss, auch und insbesondere wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung\noder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft, grundsätzlich keinen entschädigungsrechtlichen\nVorteil ziehen. Auf eine “Prozessverschleppungsabsicht“ oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens kommt es insoweit nicht an. Die durch die angemessene Bearbeitung eines solchen Antrags oder eines solchen Rechtsbehelfs bedingte Verzögerung ist nicht dem Staat anzulasten, sondern fällt in den Verantwortungsbereich des Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 138, 148 sowie juris Rn. 180\nund 183 f. sowie Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 37,\njeweils m.w.N.). Damit ist die aufgeworfene Frage, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist, bereits beantwortet. Die Beschwerde setzt\nsich - was erforderlich gewesen wäre - mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander. Ebenso wenig zeigt sie einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf hierzu auf. Dass sie die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs\nfür unzutreffend hält, führt nicht auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.\n\n9 2. Die Beschwerde ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.\n\n10 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt\nnur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift\nmit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in\nder Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen\nRechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne\nvon § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl.\nBVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133\n<n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 17. Juli 2013 - 5 B 71.12 - juris Rn. 3\nm.w.N.). Daran fehlt es hier.\n\n11 a) Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde auf eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -\n(NJW 2014, 96) und vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - (Buchholz 300 § 198\nGVG Nr. 4) beruft. Denn die Beschwerde arbeitet aus den vorgenannten Entscheidungen und dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs keine\neinander widersprechenden Rechtssätze heraus. Sie beanstandet lediglich, dass\nder Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil ohne Angabe von\nGründen den Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht festgestellt habe, der nach\nden vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts für die Bestimmung der sodann gebotenen Verfahrensförderung maßgeblich sei. Hieraus\nfolgert sie, dass der Verwaltungsgerichtshof von den besagten Entscheidungen\nabgewichen sei und diese ignoriert habe. Unabhängig davon, inwieweit diese\nKritik überhaupt berechtigt ist, vermag dieses Beschwerdevorbringen die Zulassung der Revision wegen Divergenz jedenfalls deshalb nicht zu rechtfertigen,\nweil das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung einer\nVorschrift oder eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner\nRechtsprechung aufgestellt hat, den Zulässigkeitsanforderungen nicht genügt\n(stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris\nRn. 8 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 4).\n\n12 b) Aus den vorgenannten Gründen fehlt es auch an der Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, soweit die Beschwerde eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017\n- 5 B 75.15 D - (juris) rügt. Hierzu trägt sie vor, dass nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts eine faktische Aussetzung wegen eines Leitverfahrens, einer Parallelsache oder eines weiteren Verfahrens eine unterlassene\nVerfahrensförderung rechtfertigen könne, vorausgesetzt, dieses andere Verfahren sei für das nicht geförderte Verfahren von rechtlicher Relevanz. Eine solche\nrechtliche Relevanz werde durch die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend nicht festgestellt. Mit der \"Teilbegründung\", die vor Begründung der\nBerufung der Klägerin erfolgte Bezugnahme auf das Normenkontrollverfahren\nrechtfertige die Annahme der rechtlichen Relevanz, werde von der genannten\nRechtsprechung abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof habe lediglich \"ins\nBlaue\" hinein, durch Nichts belegt angenommen, \"dass die Entscheidung des\n\nNormenkontrollverfahrens für den anhängigen Rechtsstreit relevant war und\ndaher auch im Interesse der Klägerin, selbst ohne Aussetzungsbeschluss oder\nohne das Ruhen des Verfahrens angeordnet zu haben, eine Entscheidung erst\nnach Abschluss des Normenkontrollverfahrens erforderlich war\". Hierin und in\nden folgenden Ausführungen liegt nicht das Aufzeigen einer Rechtssatzdivergenz, sondern wiederum nur die unzureichende Rüge einer angeblich fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof.\n\n13 c) Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, die vom Verwaltungsgerichtshof “ins Blaue“ aufgestellte, durch Nichts belegte Behauptung könne gemäß der\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -\n(NJW 2014, 96) zur Bedeutung der Entscheidungsreife eine Untätigkeit von\n14 Monaten eindeutig nicht rechtfertigen, denn das Bundesverwaltungsgericht\nhabe in jener Entscheidung eine Zeit der Orientierung bis zu einer konkreten\nVerfahrensförderung von etwa 3 1/2 Monaten ab Entscheidungsreife als vertretbar angesehen, eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend\nmachen möchte, entspricht auch dies nicht den Darlegungsanforderungen.\nAuch insoweit fehlt es bereits an der Formulierung abstrakter divergierender\nRechtssätze. Der Sache nach greift die Beschwerde auch mit diesem Vorbringen\ndie Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs\nim Einzelfall an. Damit kann eine Divergenz nicht dargelegt werden.\n\n14 3. Die Beschwerde ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO) zuzulassen.\n\n15 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit\nsind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den\nWeg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als\nMangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m.w.N. und vom 17. November 2015 - 5 B\n17.15 - juris Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133\nAbs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung\n\nsubstantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B\n48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.). Daran gemessen\nkommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.\n\n16 a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108\nAbs. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.\n\n17 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die\nAusführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung\nzu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu\nallen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können. Das Gericht braucht sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen\nauch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt,\nwenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches\nVorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder\ndoch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG,\nBeschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11 m.w.N.). Es ist allerdings\nverfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens\nin den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich\nnicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich\nauf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält.\nInsbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen\noder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot\ndes rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag\noder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen\n\n(stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris\nRn. 1 m.w.N.).\n\n18 Ebenso wenig müssen die Gerichte die Beteiligten grundsätzlich vorab auf ihre\nRechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie sie ihre Entscheidungen im Einzelnen zu begründen beabsichtigen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird.\nEine im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Prozesspartei subjektiv betrachtet\neine Rechtsauffassung des Gerichts als überraschend empfindet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vielmehr objektiv betrachtet erst dann gegeben,\nwenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt\noder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem\nauch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen\nProzessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom\n14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - juris Rn. 8 und Beschluss vom 5. Juni 2014 - 5 B\n75.13 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).\n\n19 Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO vom Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist substantiiert darzulegen.\nEr muss daher innerhalb dieser Frist die Umstände bezeichnen, aus denen sich\ndie Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. In jedem Fall erfordert die schlüssige Rüge, das rechtliche\nGehör sei verletzt, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgebracht hätte und inwiefern der weitere Vortrag zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017\n- 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 m.w.N.).\n\n20 Gemessen daran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier\nnicht festzustellen.\n\n21 aa) Soweit die Beschwerde bei der Begründung des angefochtenen Urteils eine\nBescheidung bzw. Feststellung zu dem Vortrag der Klägerin vermisst, es habe\nletztlich eine Gesamtbewertung der Verfahrensdauer zu erfolgen und das erstinstanzliche Verfahren sei durch eine um nahezu drei Monate verzögerte Absetzung der Urteilsgründe unangemessen bearbeitet worden, legt sie nicht dar,\ndass das Vorbringen der Klägerin nach der insoweit allein maßgeblichen\nRechtsauffassung der Vorinstanz entscheidungserheblich gewesen ist. Dagegen\nspricht, dass der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass die Klägerin ihr\nEntschädigungsbegehren auf das Berufungsverfahren beschränkt hat und dieses\nnicht im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG unangemessen lang gedauert hat. Dies wiederum zeigt, dass es für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich war, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in dem erstinstanzlichen\nKlageverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine nicht gerechtfertigte Verzögerung eingetreten ist.\n\n22 bb) Aus demselben Grund geht auch die Kritik der Beschwerde fehl, der Verwaltungsgerichtshof habe ein hervorgehobenes Kernargument der Klägerin insoweit nicht beschieden, als \"auch der gesamte, sorgfältige Vortrag für die Klägerin zu zahlreichen vom 8. Senat vorrangig geförderten, später eingegangenen\nVerfahren (s. SS vom 16.04.2019, S. 3 bis 5 und S. 12 bis 17, insbes. auch ab S. 15\nunten mit konkreter Bezeichnung der vorgezogen beschiedenen Verfahren)\nnicht mit einem Wort im Tatbestand und den Gründen des angefochtenen Urteils beschieden wird, wobei auch jede Begründung fehlt, warum das ggf. nicht\nentscheidungserheblich sein soll\". Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des\nVerwaltungsgerichtshofs war die Dauer des Berufungsverfahrens nicht unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil für die Zeiträume, in denen\ndas Verfahren durch das Berufungsgericht nicht betrieben wurde, ein hinreichender sachlicher Rechtfertigungsgrund gegeben war, und die Verfahrensführung des Berufungsgerichts in den Zeiträumen, in denen das Verfahren betrieben wurde, nicht zu beanstanden war. Demzufolge gab es für den Verwaltungsgerichtshof, ohne dass dies entgegen der Auffassung der Beschwerde einer näheren Begründung bedurfte, keinen Anlass zu prüfen, ob - was das Vorbringen\nder Beschwerde andeutet - die nicht gerechtfertigte Verzögerung des Berufungsverfahrens darauf zurückzuführen gewesen wäre, dass das Berufungsgericht\nspäter eingegangene Verfahren vorrangig gefördert hätte.\n\n23 Im Übrigen fehlt es an einer ordnungsgemäßen Geltendmachung der Verletzung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit die Beschwerde dahin verstanden\nwerden möchte, dass sich ihre Kritik auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, das Nichtbetreiben des Berufungsverfahrens nach\ndem Eingang der Berufungserwiderung vom 17. Juni 2013 bis zum Abschluss\ndes Normenkontrollverfahrens am 13. März 2014 sei mit Blick auf das Abwarten\nder Entscheidung im Normenkontrollverfahren sachlich gerechtfertigt gewesen;\ndie Untätigkeit des Berufungsgerichts nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens bis zum Schreiben der Berichterstatterin vom 14. August 2014 sei durch\nden Gestaltungsspielraum des Berufungsgerichts gedeckt gewesen, dem nach\ndem Abschluss des Normenkontrollverfahrens zur Entscheidungsfindung ein\nZeitraum von acht Monaten zuzubilligen gewesen sei; die im Zeitraum vom 14.\nAugust 2014 bis zur Berufungsentscheidung vom 30. November 2015 durch die\nEingaben der Klägerin, insbesondere die wiederholten Akteneinsichtsgesuche,\nAnhörungsrügen und Befangenheitsanträge eingetretenen Verzögerungen, seien\nnicht dem Staat zuzurechnen. Die Beschwerde legt schon nicht substantiiert\ndar, welche konkreten von der Klägerin vorgebrachten Argumente zur Führung\ndes Berufungsverfahrens in den vorstehend genannten Zeiträumen im Einzelnen vom Verwaltungsgerichtshof angeblich übergangen worden sind.\n\n24 Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang dahin verstanden werden\nmöchte, dass sie sich gegen die Annahme einer rechtlichen Relevanz des Normenkontrollverfahrens ausspreche und zudem der Auffassung sei, nur eine den\ngesetzlichen Vorgaben entsprechende förmliche Aussetzung könne geeignet\nsein, die Untätigkeit eines Gerichts zu rechtfertigen, wendet sie sich der Sache\nnach gegen die rechtliche Würdigung und materielle Rechtsanwendung durch\nden Verwaltungsgerichtshof. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Das\nGebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte - wie dargelegt - nicht,\nder Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen.\n\n25 cc) Als weitere Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs\nrügt die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe das \"Kernargument\" der\nKlägerin nicht beschieden, dass \"die Ausweitung der Sach- und Streitstände ab\n\nAugust 2014 kausal auf der bis dahin bereits bewirkten unangemessenen Verfahrensdauer beruhen bzw. Ablehnungsanträge und sonstige Verfahrensanträge\nmaßgeblich durch die unangemessene Dauer und die auch nach der ersten Verzögerungsrüge vom 26.06.2014 unterbliebene angemessene Verfahrensförderung veranlasst wurden\". Damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie\nbereits erwähnt - insbesondere die Verfahrensführung des Berufungsgerichts im\nZeitraum vom 14. August 2014 bis zur Berufungsentscheidung vom 30. November 2015 geprüft und sich dabei mit der Frage auseinandergesetzt, ob durch die\nBearbeitung der von der Klägerin ab August 2014 eingereichten Eingaben, insbesondere ihre wiederholt gestellten Akteneinsichtsanträge, Anhörungsrügen\nund Befangenheitsanträge Verzögerungen eingetreten sind, die bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums seiner Annahme entgegenstehen, das Ausgangsverfahren sei ab August\n2014 ohne unangemessene Verzögerung betrieben worden. Es hat diese Frage in\nÜbereinstimmung mit der - bereits unter 1.c) zitierten - Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts verneint, weil danach Verzögerungen, die durch die\nordnungsgemäße Bearbeitung der Anträge eines Verfahrensbeteiligten bewirkt\nwürden, nicht dem Staat anzulasten seien, sondern in den Verantwortungsbereich des Verfahrensbeteiligten fielen. Auf eine “Prozessverschleppungsabsicht“\noder eine sonstige Vorwerfbarkeit der Antragstellung komme es insoweit nicht\nan. Aus der letztgenannten Überlegung ergibt sich, dass es nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs keine Rolle spielt, aus welchem Grund sich\nein Verfahrensbeteiligter veranlasst fühlt, Ablehnungsanträge und sonstige Verfahrensanträge zu stellen, womit der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen\nder Klägerin der Sache nach beschieden hat. Dass er der hiervon abweichenden\nRechtsauffassung der Klägerin nicht Folge geleistet hat, verletzt deren Anspruch\nauf rechtliches Gehör nicht.\n\n26 dd) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung darin\nsieht, dass in dem angefochtenen Urteil “nicht einmal ansatzweise Kriterien“ zu\nder Feststellung genannt würden, das Ausgangsverfahren sei deshalb als überdurchschnittlich schwierig anzusehen, weil der 8. Senat das Verfahren zum Anlass genommen habe, seine bisherige Rechtsprechung bezüglich der zulässigen\n\nKlageart gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, mit dem ein Bürgerbegehren für unzulässig erklärt werde, zu ändern, und sich das Urteil \"somit auf\neine nicht einlassungsfähige Begründungsfloskel\" beschränke, zeigt die Beschwerde nicht auf, mit welchem konkreten, von der Klägerin vorgebrachten Argument zum Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens sich der Verwaltungsgerichtshof angeblich nicht befasst hat.\n\n27 Soweit die Beschwerde ihr Vorbringen dahin verstanden wissen möchte, der\nVerwaltungsgerichtshof habe das Ausgangsverfahren zu Unrecht als überdurchschnittlich schwierig angesehen, wendet sie sich der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und materielle Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof. Damit ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan.\n\n28 ee) Aus denselben Gründen geht auch die Kritik der Beschwerde fehl, dem angefochtenen Urteil fehle, soweit der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung des\nüberdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades des Ausgangsverfahrens darauf\nabstelle, dass die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin sehr umfangreich und inhaltlich zum Teil schwer verständlich seien, \"jede Feststellung,\nwelche Ausführungen 'umfangreich' und 'schwer verständlich' sein sollen und\nwarum das konkret überdurchschnittliche Schwierigkeiten bewirkt haben soll\".\n\n29 ff) Soweit die Beschwerde ihr Vorbringen, \"ohne erkennbare Berücksichtigung\nbleibt zudem der Vortrag für die Klägerin\", das Berufungsverfahren sei nach\nden Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Eingang der der Klägerin\nnur zur Kenntnisnahme übersandten Berufungserwiderung am 17. Juni 2013\nentscheidungsreif gewesen, was durch die Begründung der Entscheidung im\nAusgangsverfahren bestätigt werde, ebenfalls als Gehörsrüge gewertet wissen\nmöchte, bleibt die Rüge schon deshalb erfolglos, weil damit eine Gehörsverletzung nicht dargetan ist. Der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, das\nNichtbetreiben des Berufungsverfahrens nach dem Eingang der Berufungserwiderung vom 17. Juni 2013 bis zum Abschluss des Normenkontrollverfahrens am\n13. März 2014 sei mit Blick auf das Abwarten der Entscheidung im Normenkontrollverfahren sachlich gerechtfertigt gewesen, ist zu entnehmen, dass es nach\nder Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die Entscheidungsreife\nankam, weil unabhängig davon für das Nichtbetreiben des Berufungsverfahrens\n\nein hinreichender sachlicher Rechtfertigungsgrund gegeben war. Damit hat der\nVerwaltungsgerichtshof das Vorbringen der Klägerin der Sache nach beschieden.\n\n30 gg) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, bei dem angefochtenen Urteil handele es\nsich um eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung. Zur\nDarlegung eines Gehörsverstoßes genügt nicht das sinngemäße Vorbringen, die\nKlägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass der Verwaltungsgerichtshof\ndie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine faktische\nAussetzung des Berufungsverfahrens geforderte rechtliche Relevanz des Normenkontrollverfahrens mit der Begründung bejahen werde, sie, die Klägerin,\nhabe sich \"vor\" Begründung der Berufung auf das Normenkontrollverfahren bezogen. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde eine Überraschungsentscheidung\nauf, soweit sie ausführt, dass der Verwaltungsgerichtshof zusätzlich zu der vorgenannten (angeblich) von der \"Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Begründung\" dem Berufungsgericht \"dann noch mit lediglich völlig floskelhafter Begründung\" nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens weitere acht Monate für eine Entschließung zur Verfahrensförderung\nzugebilligt habe. Damit wird die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs\ndurch eine so genannte Überraschungsentscheidung schon nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde legt nicht dar, was von der Klägerin auf den vermissten\nHinweis des Verwaltungsgerichtshofs im Einzelnen noch vorgetragen worden\nwäre und inwiefern dieses Vorbringen zu einer für die Klägerin günstigeren Bewertung der Verfahrensführung des Berufungsgerichts hätte führen können.\n\n31 b) Ein als Verfahrensfehler einzuordnender Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht festzustellen, soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe mit seiner \"lediglich floskelhafte Rechtsbehauptung\", dem Berufungsgericht sei nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens zur Entscheidungsfindung eine Zeit von acht Monaten\nzuzubilligen, “eindeutig das Begründungsgebot“ verletzt.\n\n32 Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die\nfür die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Dies bedeutet,\ndass die Entscheidungsgründe eine tatsächliche und rechtliche Würdigung des\n\nStreitstoffes enthalten müssen. Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt,\nwenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom\n8. Mai 2019 - 7 C 28.17 - NVwZ 2019, 1514 Rn. 40 und Beschluss vom 28. August 2017 - 9 B 14.17 - juris Rn. 11). Davon kann hier keine Rede sein. Aus dem\nangegriffenen Urteil ist - entgegen der Ansicht der Beschwerde - ohne Weiteres\nzu entnehmen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof - im Einklang mit der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschluss\nvom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 29 m.w.N.) - bei der Zuerkennung des Gestaltungsspielraums von acht Monaten davon hat leiten lassen, dass\ndem Berufungsgericht zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse\nund unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, der einzelfallbezogen in Relation zu den in § 198\nAbs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen ist und damit hier vor allem dem von ihm festgestellten überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad des\nAusgangsverfahrens angemessen sein muss. Damit ist den Anforderungen des\n§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO Genüge getan. Soweit die Beschwerde ihr Vorbringen\ndahin verstanden wissen möchte, dass sie die rechtlichen Überlegungen und die\ntatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs für unzureichend bzw.\nfehlerhaft hält, wird damit kein Begründungsmangel aufgezeigt.\n\n33 4. Ein Grund, der die Zulassung der Revision gegen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen kann, ist schließlich auch nicht\naufgezeigt, soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung erklärt hat, sie\nlehne aufgrund von Grundrechtsverletzungen durch das angefochtene Urteil\n\"die mitwirkenden Berufsrichter(innen) wegen Besorgnis der Befangenheit\" ab.\nMit dieser Erklärung wird ein zur Zulassung der Revision führender Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt. An einer schlüssigen Darlegung eines Verfahrensfehlers fehlt es schon deshalb, weil nicht aufgezeigt wird, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf dem nach Abschluss\ndieser Instanz im Rechtsmittelverfahren erklärten Ablehnungsgesuch beruhen\nkann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 6 B 44.16 - juris Rn. 7\nm.w.N.).\n\n34 5. Soweit in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom\n15./16. Juli 2019 nicht nur die in dem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom\n15. Juli 2019 erfolgten Darlegungen erläutert und vervollständigt werden, sondern die Beschwerde auf neue Zulassungsgründe gestützt wird, sind diese bereits mangels fristgerechter Darlegung unzulässig.\n\n35 Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\nRevision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare\nAusschlussfrist, sodass nachträglicher Vortrag nicht berücksichtigt werden kann\n(stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2002 - 5 B 105.01 - juris\nRn. 1 und vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91\nRn. 6 m.w.N.). Diese Frist ist mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an\nden Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welche nach seinen eigenen Angaben am 13. Mai 2019 erfolgte, in Lauf gesetzt worden (vgl. § 57 Abs. 1 VwGO).\nSie endete mithin mit Ablauf des 15. Juli 2019, weil es sich bei dem 13. Juli 2019\num einen Samstag handelte (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).\nDer Schriftsatz vom 15./16. Juli 2019 ging am 16. Juli 2019 bei dem Verwaltungsgerichtshof ein.\n\n36 6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2\nVwGO abgesehen.\n\n37 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des\nWertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3\nGKG.\n\nDr. Störmer Stengelhofen-Weiß Dr. Harms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-01-09/5-b-25-19-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-01-09/5-b-25-19-d","retrieved":"2026-10-24 07:34:02.275822+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2020-01-09/5-b-25-19-d","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"5. Senat","date":"2020-01-09","dockets":["5 B 25.19 D"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2020:090120B5B25.19D0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2020:090120B5B25.19D0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 09.01.2020 – 5 B 25.19 D","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-01-09/5-b-25-19-d","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2019 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 200 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":9},{"id":"VwGO/133","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"133","label":"§ 133 VwGO","mentions":6},{"id":"GVG/198","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"198","label":"§ 198 GVG","mentions":5},{"id":"VwGO/108","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"108","label":"§ 108 VwGO","mentions":5},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"VwGO/57","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"57","label":"§ 57 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/58","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"58","label":"§ 58 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/96","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"96","label":"§ 96 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/222","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"222","label":"§ 222 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:34:02.275822+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}