{"status":"available","doknr":"BVERWG-110919B9B42180","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2019:110919B9B42.18.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"9. Senat","decided":"2019-09-11","aktenzeichen":"9 B 42.18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking beschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 168,61 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n\n1\nDie Klage richtet sich gegen einen Straßenausbaubeitrag, zu dem die Beklagte die Klägerin herangezogen hatte. Beide Beteiligte gingen zunächst übereinstimmend davon aus, dass die mit dem Bescheid veranlagte Grundfläche (Flurstücke 89/4 und 100/4) ein einziges Grundstück bildet. Nachdem die Klage in erster Instanz abgewiesen worden war, teilte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht laut Sitzungsprotokoll mit, es handele sich bei den Flurstücken \"nach den Grundbuchauszügen\" um gesonderte Buchgrundstücke. Daraufhin hob das Gericht den angefochtenen Beitragsbescheid auf, weil er die erforderliche grundstücksbezogene Aufgliederung der einzelnen Beitragsansprüche vermissen lasse.\n\n\n2\nMit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte einen Grundbuchauszug vorgelegt, wonach die genannten Flurstücke - nach der letzten Verwaltungsentscheidung der Beklagten, aber vor Erlass des Berufungsurteils - zu einem Grundstück verschmolzen worden sind. Sie macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht und den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, indem es ungeprüft von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei.\n\n\n3\nDie auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n\n4\n1. Die Darlegungen der Beschwerde lassen nicht erkennen, dass das angefochtene Urteil an dem behaupteten Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) leidet. Insofern ist nach ständiger Rechtsprechung substantiiert vorzutragen, welche Tatsachen ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Darzulegen ist ferner, dass auf die vermisste Sachverhaltsaufklärung vor dem Tatsachengericht hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sie sich dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25; Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 B 20.18 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier.\n\n\n5\nDargelegt ist schon nicht, inwieweit die Verschmelzung der beiden vormals selbständigen Grundstücke, die erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides der Beklagten als dem für den Erfolg einer Anfechtungsklage grundsätzlich maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetreten ist, aus der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Unter der Prämisse, dass ein zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid durch nachträglich eintretende Umstände geheilt werden kann (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <358> und vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 24, 29), fehlt es aber jedenfalls an der Darlegung, wieso sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufgedrängt haben soll, nachdem der Klägerbevollmächtigte unwidersprochen zu Protokoll erklärt hatte, bei der beitragsrechtlich veranlagten Fläche handele es sich um zwei getrennte Buchgrundstücke. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beteiligten vorher übereinstimmend vom Gegenteil ausgegangen waren, hätten die im Termin erschienenen Beklagtenvertreter der Aussage der Klägerin widersprechen oder zumindest Zweifel äußern müssen, um insoweit einen weiteren Klärungsbedarf aufzuzeigen. Dafür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ohne eine derartige Reaktion musste die Beklagte damit rechnen, dass das Gericht den substantiierten Klägervortrag zur Grundlage einer entsprechenden Feststellung machen würde.\n\n\n6\n2. Ebenso wenig lässt die Beschwerde darauf schließen, dass das Berufungsurteil wegen fehlerhafter Überzeugungsbildung gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstößt. Der Überzeugungsgrundsatz verlangt, dass das Gericht von dem Gesamtergebnis des Verfahrens ausgeht. Dieses Gebot ist verletzt, wenn es seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zu Grunde legt (BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 2007 - 8 B 29.07 - ZOV 2008, 59 Rn. 3 und vom 26. Oktober 2009 - 9 B 11.09 - juris Rn. 4 m.w.N.), insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Ein solcher Verstoß ist aber nicht damit dargetan, dass ihn die Beschwerde, wie hier, lediglich als Folge einer angeblichen - selbst nicht schlüssig aufgezeigten - Verletzung der Aufklärungspflicht ansieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 19). Denn damit greift sie nicht, wie es erforderlich wäre, eine fehlerhafte Würdigung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts an, sondern wirft ihr Fehler auf der Grundlage eines davon abweichenden Sachverhalts vor, wie er nach Ansicht der Beschwerde erst von Amts wegen hätte ermittelt werden müssen.\n\n\n7\nWie von der Klägerin zutreffend bemerkt, kann die Beklagte dem Berufungsgericht namentlich keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes durch aktenwidrige Feststellung vorwerfen. Ein Widerspruch zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237 Rn. 28) ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Denn das mit der Beschwerde vorgelegte Grundbuchblatt 27261, auf welchem die nunmehr verschmolzenen Flurstücke 89/4 und 100/4 unter einer gemeinsamen Nummer eingetragen sind, war nicht Bestandteil der dem Oberverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Bei diesen befand sich vielmehr lediglich das (alte) Grundbuchblatt 20126, auf dem mehrere Flurstücke, darunter die oben genannten, unter verschiedenen Nummern - mithin nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA Rn. 19) als jeweils eigene Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinn - gebucht waren (vgl. den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten \"G. Straße, Flurstück 89/3\" Bl. 10).\n\n\n8\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/110919B9B42.18.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-09-11/9-b-42-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/110919B9B42.18.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-09-11/9-b-42-18","upstream":"https://www.bverwg.de/de/110919B9B42.18.0","retrieved":"2026-09-01 13:40:53.060874+00:00"}}