{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2018:280618B10B20.17.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2018-06-28","aktenzeichen":"10 B 20.17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 20.17\nOVG 20 A 1420/14\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2018:280618B10B20.17.0\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 28. Juni 2018\ndurch\nden Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen\ndie Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\nvom 28. Juni 2017 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu\nzwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 200 518,48 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beklagte erhielt für das Vorhaben der Rückverlegung des Rheindeiches\nzum Zwecke des Hochwasserschutzes mehrere Zuwendungen des Klägers im\nWege der Anteilsfinanzierung mit Höchstbeträgen. Darüber hinaus gewährte ihr\ndie Investitionsbank des klagenden Landes auf Grundlage einer Zusage eine\nZuwendung im Rahmen des Programms IRMA, die sich aus EU-Mitteln und\neiner Kofinanzierung des Klägers zusammensetzte. Neben den zwischen 1994\nund 2003 für das Vorhaben erteilten Förderbescheiden und der Förderzusage\nder Investitionsbank schlossen die Verfahrensbeteiligten 1997 mit einem von\ndem Vorhaben betroffenen Unternehmen einen Vertrag, in dem sich die Beklagte zur Übernahme eines Eigenanteils in Höhe von 10 % der Kosten der Gesamtmaßnahme, maximal 6 Mio. DM, und der Kläger im Rahmen der Haushaltsmittel zur Übernahme aller hierüber hinausgehenden Kosten verpflichteten.\nNach Einreichung eines Schlussverwendungsnachweises der Beklagten 2007\nleistete der Kläger 2009 in der Annahme einer bisherigen Unterzahlung eine\nNachzahlung in Höhe von ca. 2,2 Mio. €. Nachdem der Beklagten 2011 die letzte Rate aus dem Programm IRMA ausgezahlt worden war, stellte der Kläger\n\nfest, dass die bis 2007 eingereichten Verwendungsnachweise der Beklagten in\nerheblichem Umfang Doppelbuchungen enthielten. Mit Bescheid vom 4. Mai\n2012 forderte die zuständige Bezirksregierung von der Beklagten einen Erstattungsbetrag in Höhe von ca. 3,6 Mio. € zurück und machte insoweit den Eintritt\neiner auflösenden Bedingung der Zuwendungsbescheide geltend. Das Verwaltungsgericht hob den Rückforderungsbescheid mit rechtskräftig gewordenem\nUrteil in dem von der Beklagten angefochtenen Umfang von ca. 3,2 Mio. € auf.\nDer während jenes Klageverfahrens erhobenen Leistungsklage des Klägers auf\nRückerstattung von Fördermitteln in demselben Umfang hat es dagegen stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil teilweise geändert\nund die Beklagte zur Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von\n1 150 644,70 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Beteiligten haben keinen Erfolg.\n\n2 1. Die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2\nVwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Rügen des Klägers greifen nicht durch.\n\n3 a) Das Berufungsurteil weicht nicht von dem Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 - (Buchholz 316 § 60\nVwVfG Nr. 6 S. 5) ab, wonach für die Auslegung des Vertragsinhalts über dessen Wortlaut hinaus vorrangig der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien\nmaßgeblich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz seiner Auslegung des 1997 geschlossenen Vertrages über die Verteilung der Gesamtkosten zugrunde gelegt. Es hat jedoch unter Würdigung des Verhaltens der Beteiligten weder einen Willen des Klägers oder der Beklagten noch einen übereinstimmenden Willen der Parteien festgestellt, dass der Vertrag die vor oder nach\nseinem Abschluss erteilten Zuwendungsbescheide verdrängen sollte. Nach seinen für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO)\nsahen die Beteiligten während der Durchführung des Vorhabens sowohl die\nvertraglichen Regelungen als auch die detaillierteren Zuwendungsbescheide als\nverbindlich an. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht entschieden, dass\ndie Beklagte einen Teil des mit der Leistungsklage verlangten Rückerstattungs-\n\nbetrages wegen der rechtskräftigen Aufhebung des Rückforderungsbescheides\nauf der Grundlage bestandskräftiger Zuwendungsbescheide behalten dürfe.\n\n4 Das Berufungsgericht stellt auch nicht dadurch einen von dem in der Beschwerdebegründung aufgeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz auf, dass es zur Begründung seiner Ablehnung von Beweisanträgen des Klägers das subjektive Verständnis der Beklagten (nicht, wie die Beschwerde meint, der Parteien) davon, in welchem Verhältnis der Vertrag und die Zuwendungsbescheide zueinander stehen, als unerheblich angesehen hat (UA S. 22). Der Kläger benennt keinen abstrakten Rechtssatz in einer divergenzfähigen Entscheidung, wonach es auf die Vertragsauslegung lediglich eines der Beteiligten ankäme.\n\n5 Aus denselben Gründen greift auch die Rüge des Klägers, das berufungsgerichtliche Urteil weiche vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom\n23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - (juris) ab, nicht durch. Diese Entscheidung misst\nebenfalls dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ausschlaggebende Bedeutung für die Vertragsauslegung bei und sieht das Verhalten der\nVertragsparteien als mögliches Indiz für einen solchen Parteiwillen an (ebd.\nRn. 25). Davon geht auch das angegriffene Urteil aus.\n\n6 b) Die Revision ist nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen den\nÜberzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Sachverhaltswürdigung nicht gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen. Der Kläger gibt die für das angegriffene Urteil\nmaßgeblichen Erwägungen im Rahmen seiner Rüge nur unvollständig wieder.\n\n7 Es trifft nicht zu, dass der Vertrag nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keinen Zahlungsanspruch der Beklagten begründet. Vielmehr geht das\nBerufungsurteil davon aus, dass in ihm der Umfang und die Verteilung der Kosten der Gesamtmaßnahme geregelt sind, ohne die einzelnen Modalitäten der\nKostenübernahme oder einen Zahlungsanspruch in bestimmter Höhe festzulegen (UA S. 17). Dies widerspricht nicht denklogisch seiner Auslegung des Vertrages als Übereinkunft zur Sicherung der Gesamtfinanzierung des Fördervor-\n\nhabens. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger in ihm eine\nprinzipielle Kostenzusage übernommen, während die Einzelheiten seiner Kostenübernahme in Übereinstimmung mit der schon vor dem Vertragsschluss\npraktizierten Vorgehensweise anderen Regelungen (also Zuwendungsbescheiden) vorbehalten wurden (UA S. 18 f.). Dies ist schon deshalb nicht denklogisch\nausgeschlossen, weil die Beteiligten sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch tatsächlich entsprechend verhalten und die weitere\nFinanzierung des Vorhabens auch nach Abschluss des Vertrages durch Zuwendungsanträge und -bescheide ausgestaltet haben. Erst die Nachzahlung\ndes Klägers 2009 wurde auf den Vertrag gestützt.\n\n8 Auch die Bewertung des Berufungsgerichts, die aus den Zuwendungsbescheiden gezogenen rechtlichen Folgerungen seien nach Maßgabe der vertraglichen\nRegelungen modifiziert worden (UA S. 21), ist nicht widersprüchlich oder denkgesetzwidrig. Sein Urteil geht davon aus, dass die detaillierte Pflichten regelnden Zuwendungsbescheide und der lediglich Eckpunkte umfassende Vertrag\nfür die Beteiligten nebeneinander Bestand haben sollten.\n\n9 c) Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers auch\nnicht, dass das Berufungsgericht die in der mündlichen Berufungsverhandlung\ngestellten Beweisanträge verfahrensfehlerhaft abgelehnt hätte. Die Ablehnung\nvon Beweisanträgen verstößt gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1\nVwGO), wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung\nunter Verwendung des angebotenen Beweismittels aufdrängen musste. Zudem\nliegt in der Ablehnung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO), wenn sie im Prozessrecht keine\nStütze findet (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. September 2009 - 1 BvR\n3501/08 - juris Rn. 3 und vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 - NVwZ 1992,\n659 <660>; BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 9 B 81.99 - Buchholz 310\n§ 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302). Beides ist hier nicht der Fall. Auf Grundlage der für\ndie Prüfung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1987\n- 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 und vom 14. Januar 1998\n- 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>), dass es bei der Vertragsauslegung\n\nauf den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ankommt, musste das\nBerufungsgericht nicht der hierfür unerheblichen Frage nachgehen, welche der\nRegelungen eine der Vertragsparteien als vorrangig ansah. Es durfte deshalb\ndie vom Kläger beantragte Zeugenvernehmung von Mitarbeitern der Beklagten\nüber die Frage, wie die Beklagte das Verhältnis des 1997 geschlossenen Vertrages zu den Zuwendungsbescheiden des Klägers und dazu, welche Regelungen vorrangig sind, gesehen hat, mangels Entscheidungserheblichkeit der unter\nBeweis gestellten Tatsache ablehnen. Ob die Beweisanträge auch mangels\nhinreichender Bestimmtheit abgelehnt werden durften, kann dahinstehen.\n\n10 2. Die in der Sache auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung\nder Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten veranlasst ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.\n\n11 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der\n- gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung\nbedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese\nVoraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2017 - 10 B 20.16 - juris Rn. 11). Das leistet die Beschwerde nicht.\n\n12 a) Die Beklagte hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob sich\neine den Lauf der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Gang setzende grob fahrlässige Unkenntnis einer Behörde von anspruchsbegründenden\nUmständen auf Tatsachen beziehen kann, von denen sie durch Auswertung der\nihr vorliegenden Unterlagen hätte Kenntnis nehmen können. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten, der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden Maßstab für eine grobe Fahrlässigkeit ohne Weiteres zu bejahen\nist. Danach setzt grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB\neinen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß\n\ngegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie\nliegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die den Anspruch begründenden\nUmstände müssen sich dem Gläubiger förmlich aufgedrängt haben. Das Unterlassen von Ermittlungen muss nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28; BGH, Urteil vom 23. März 2017\n- III ZR 93/16 - NJW 2017, 2187 <2188>). Das kommt etwa in Betracht, wenn\nder Behörde in ihrem Bereich Unterlagen vorliegen, durch deren Auswertung\nsie Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen erlangen konnte. Sollte\ndie von der Beklagten aufgeworfene Frage darauf zielen zu klären, ob eine Unkenntnis von bei Auswertung vorhandener Unterlagen erkennbaren Tatsachen\nstets grob fahrlässig ist, wäre sie dagegen ohne Weiteres zu verneinen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behörde im jeweiligen Einzelfall hinreichenden\nAnlass zu einer zur Aufdeckung solcher Tatsachen führenden Auswertung hatte. Das hat das Berufungsgericht hier verneint, weil der Kläger keine Anhaltspunkte für Überschneidungen der einzelnen Kostenansätze in den von der Beklagten vorgelegten Verwendungsnachweisen gehabt habe und sich daher auf\neine reine Addition der in ihnen ausgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten\nhabe beschränken dürfen. Diese auf den Einzelfall bezogene Bewertung entzieht sich einer fallübergreifenden grundsätzlichen Klärung.\n\n13 b) Auch die weitere von der Beklagten als grundsatzbedeutsam aufgeworfene\nFrage, inwieweit die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine grob fahrlässige Unkenntnis auch auf das Unterlassen einer Behörde, auswertbare Erkenntnisse\nzu würdigen, anzuwenden sind, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des\nBundesgerichtshofs sind diese Maßstäbe auch auf Behörden als Gläubiger eines Anspruchs anzuwenden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. November 2016\n- 2 C 9.15 - Buchholz § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28; BGH, Urteil vom 17. April\n2012 - VI ZR 108/11 - BGHZ 193, 67 Rn. 18). Keiner weiteren Klärung bedarf\nes darüber hinaus, dass die zum Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2\n\nBGB in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf ein Unterlassen des\njeweiligen Gläubigers anzuwenden sind, da die Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen typischerweise nicht auf ein Tun, sondern auf unterlassene Ermittlungen oder Überlegungen zurückzuführen ist. Die Beschwerde legt\nauch hierzu keinen weiteren Klärungsbedarf dar.\n\n14 c) Die nach Auffassung der Beklagten grundsätzlich zu klärende Frage, inwieweit die Unterlassung organisatorischer Maßnahmen zur Annahme einer grob\nfahrlässigen Unkenntnis führt, ist schon nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Unkenntnis des Klägers auf einen\nOrganisationsmangel zurückzuführen war. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf einen solchen Mangel zu schließen wäre. Vielmehr stützt die Beklagte ihr Vorbringen gerade maßgeblich darauf, dass sich die Unterlagen, aus\nderen schließlich im August 2011 durchgeführter, über Stichproben hinausgehender Auswertung sich Doppelbuchungen unter den Verwendungsnachweisen\nder Beklagten ergaben, bereits im Organisationsbereich der zuständigen Behörde befanden.\n\n15 d) Die sinngemäß von der Beklagten als grundsatzbedeutsam aufgeworfene\nFrage, ob die Behörde neben der Prüfung der Verwendungsnachweise auch\neine Obliegenheit zur Prüfung der darin enthaltenen einzelnen Ausgabenansätze trifft, entzieht sich einer allgemeingültigen Klärung und zielt auf die Bewertung des Einzelfalls. Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde\nschließlich, wie erwähnt, auch hinsichtlich des Begriffs der groben Fahrlässigkeit nicht auf.\n\n16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO und\nberücksichtigt das Verhältnis der Streitwerte zueinander entsprechend dem jeweiligen Unterliegen der Beteiligten im Berufungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1980 - 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 Nr. 7;\nRennert, in: Eyermann, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 154 Rn. 5).\n\n17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3\nGKG.\n\nProf. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Keller Dr. Rublack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-06-28/10-b-20-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-06-28/10-b-20-17","retrieved":"2026-10-24 07:34:01.372069+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2018-06-28/10-b-20-17","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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