{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2018:280318B10B3.18.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2018-03-28","aktenzeichen":"10 B 3.18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 3.18 (10 B 10.17)\nOVG 6 B 18.16\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2018:280318B10B3.18.0\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 28. März 2018\ndurch\nden Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock\nund den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss\nvom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin haben keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017 das Recht\nder Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt\nhat (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).\n\n3 a) Das gilt zunächst hinsichtlich der in Randnummer 4 des angegriffenen Beschlusses wiedergegebenen Frage. Deren Entscheidungserheblichkeit hat der\nSenat verneint, weil das Berufungsgericht das Fehlen einer Willensbildung der\nBeklagten, die dem objektiven Erklärungswert ihrer Willenserklärung entspricht,\nnicht festgestellt hat. Dabei hat der Senat das klägerische Vorbringen nicht\nübergangen, sondern den Umfang und den Aussagegehalt der in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen anders beurteilt als die Klägerin, ohne\ndass er dabei von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, alle Einzelheiten ihres Vorbringens ausdrücklich abzuhandeln (stRspr; vgl. etwa BVerwG,\nUrteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>; Beschluss vom\n2. August 2017 - 6 B 11.17 - juris Rn. 11). Dass der Senat sich der Auffassung\n\nder Klägerin nicht angeschlossen hat, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103\nAbs. 1 GG.\n\n4 b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der in Randnummer 6 des angegriffenen Beschlusses wiedergegebenen Fragen. Die Klägerin kritisiert, dass der Senat die\nfallübergreifende Bedeutung dieser Fragen verneint hat, und wendet sich damit\ngegen die Auslegung und Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die nicht\nGegenstand der Anhörungsrüge sein können. Abgesehen davon räumt die Klägerin in der Begründung der Anhörungsrüge selbst ein, dass das Berufungsgericht eine nur entsprechende Anwendung der Nr. 21 LSP vornimmt (vgl. Randnummer 6 a.E. des angegriffenen Beschlusses).\n\n5 c) Soweit die Klägerin bemängelt, dass die in Randnummer 7, 8 und 10 des\nangegriffenen Beschlusses zitierten Fragen nicht zur Zulassung der Revision\ngeführt haben, wendet sie sich ebenfalls nur gegen die Auslegung und Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, ohne dass\nsich diesem Vorbringen eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG entnehmen\nließe. Der Senat hat die Begründung der Beschwerde der Klägerin zu allen von\nihr aufgeworfenen Fragen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, daraus\njedoch nicht die von der Klägerin für richtig gehaltenen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen.\n\n6 d) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die in Randnummer 9 des Beschlusses\nerörterte Frage. Soweit die Klägerin die Anwendung einer bestimmten Norm\ndes revisiblen Bundesrechts durch das Berufungsgericht vermisst, kann damit\nallenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, nicht aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des\n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt werden.\n\n7 e) Ein Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt ferner\nnicht im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2\nNr. 2 VwGO) vor. Der angegriffene Beschluss ist insoweit darauf gestützt, dass\nes hinsichtlich der Berücksichtigung der mit dem Rückbau der Versuchsanlage\nerzielten Veräußerungserlöse an der Darlegung einer Abweichung der einander\n\ngegenübergestellten Rechtssätze fehlt und bezüglich der Berücksichtigung der\nzugeflossenen Versicherungsleistungen keine abstrakten Rechtssätze aus dem\nBerufungsurteil benannt sind (Rn. 11 ff.). Zu diesem Ergebnis ist der Senat in\nKenntnis und unter Würdigung des gesamten Vorbringens der Klägerin gelangt;\nder Umstand, dass die Klägerin die Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO\ndurch den Senat für fehlerhaft hält, begründet wiederum keinen Gehörsverstoß.\nDas gilt auch, soweit der Senat die in Randnummer 13 des angegriffenen Beschlusses erörterten Passagen aus dem Berufungsurteil nicht als divergenzfähige Rechtssätze angesehen hat.\n\n8 f) Der Senat hat im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel ebenfalls nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Mit ihrer Anhörungsrüge beschränkt sich die Klägerin darauf, ihre materiell-rechtliche\nRechtsauffassung zu wiederholen und erneut geltend zu machen, das Berufungsgericht hätte sie über seine abweichende Ansicht vorab informieren müssen und habe ihr Vorbringen unzureichend gewürdigt. Auf diese Beanstandungen ist der Senat indessen - wenn auch nicht mit dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Ergebnis - in dem angegriffenen Beschluss eingegangen. Soweit\nes um die Frage geht, ob der Klägerin die Anwendbarkeit preisrechtlicher Vorschriften bekannt war, richtet sich ihre in diesem Zusammenhang erhobene Kritik zudem lediglich gegen eine Alternativbegründung in dem angegriffenen Beschluss (Rn. 16).\n\n9 2. Die Gegenvorstellung gegen den angegriffenen Beschluss ist unzulässig. Die\nVerwaltungsgerichtsordnung ermöglicht, von § 152a VwGO abgesehen, keine\nÄnderung einer unanfechtbaren Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht\ngesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen\n(BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122,\n190 <203>; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2015 - 10 B 55.14 - juris Rn. 10).\n\n10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nProf. Dr. Dr. h.c. Rennert Hoock Dr. Keller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-03-28/10-b-3-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-03-28/10-b-3-18","retrieved":"2026-10-24 07:34:01.168933+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2018-03-28/10-b-3-18","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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