{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2018:150318B10B18.17.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2018-03-15","aktenzeichen":"10 B 18.17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 18.17\nOVG 4 A 1958/14\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 15. März 2018 durch\nden Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller\n\nbeschlossen:\nECLI:DE:BVerwG:2018:150318B10B18.17.0\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2017 wird\nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahrens auf 16 400 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Der Kläger erstrebt die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die\nPrüfung von bestimmten elektrischen Anlagen und Einrichtungen nach der\nnordrhein-westfälischen Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und\nwiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO) vom\n24. November 2009. Die von dem Beklagten für erforderlich gehaltene Fachprüfung seiner Sachkenntnisse hat er bislang nicht abgelegt.\n\n2 Der Beklagte hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, die\nvom Kläger zum Beleg seiner Sachkunde vorgelegten Unterlagen von der\nBrandenburgischen Ingenieurkammer überprüfen zu lassen. Deren in der Folgezeit erstelltes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse genügten. Daraufhin lehnte der Beklagte den Anerkennungsantrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des\nKlägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.\nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.\n\n3 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte\nBeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n4 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO), die ihr der Kläger beimisst.\n\n5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie die Ablehnung des\nAnerkennungsantrags betrifft, darauf gestützt, dass der Kläger die Voraussetzungen der begehrten Anerkennung nach dem zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung geltenden Recht nicht erfülle. Die Anerkennung komme auch nicht\ndeswegen in Betracht, weil der Kläger bei ordnungsgemäßer Handhabung der\nzuvor geltenden Vorschriften durch den Beklagten hätte anerkannt werden\nmüssen.\n\n6 a) Die vom Kläger hierzu aufgeworfenen, umfangreichen Fragen 1 bis 5 haben\n- zusammengefasst - zum Gegenstand,\n\nob Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung\nvom 30. September 2014 (GVBl. S. 615) wegen Verstoßes\ngegen das Rückwirkungsverbot nichtig ist,\n\nob der Verzicht auf eine Übergangsregelung in einer Änderungsverordnung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen des\nVertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht\nmehr vereinbar ist, wenn ein betroffener Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllt und die Rechtsverordnung während eines laufenden Rechtsstreits geändert\nwird,\n\nob die Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 2, § 5a Abs. 1 und\nAbs. 2 Satz 1 und § 8 PrüfVO im Einklang mit Art. 3\nAbs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art 20 Abs. 3 GG stehen,\n\nob die Regelungen in § 4 Abs. 2, § 5 Satz 1 PrüfVO a.F. im\nEinklang mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3\nGG stehen,\n\nob § 4 Abs. 2 der Technischen Prüfverordnung - TPrüfVO -\nvom 5. Dezember 1995 im Einklang mit Art. 3 Abs. 1,\nArt. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG steht.\n\n7 Sie rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, da sie Vorschriften\ndes irrevisiblen untergesetzlichen Landesrechts betreffen, die nicht Gegenstand\neines Revisionsverfahrens sein können (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).\n\n8 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger eine Verletzung von\nGrundrechten - namentlich der Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes - sowie Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip durch die von ihm be-\n\nzeichneten landesrechtlichen Vorschriften geltend macht. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung\nund Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab\nangeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben,\nderen Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen\nlandesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 -\nBuchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 -\nBuchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 30. Mai 2017\n- 10 BN 4.16 - juris Rn. 8). Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie\nzeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des\nBundes(verfassungs-)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht\noder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für\ndas Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschlüsse vom\n21. September 2001 - 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44,\nvom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56\nRn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 15).\n\n9 Die von der Beschwerde formulierten Fragen betreffen schon ihrem Wortlaut\nnach allein die Vereinbarkeit des dort bezeichneten landesrechtlichen Verordnungsrechts mit dem Grundgesetz. Die Beschwerde legt nicht mit Substanz\ndar, dass die von ihr als verfassungsrechtlicher Maßstab herangezogenen\nGrundrechte und sonstigen Verfassungsprinzipien der weiteren Klärung und\nAusdifferenzierung bedürften. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, in Ausführungen, die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnitten sind, darzulegen, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit\nder von ihm herangezogenen landesrechtlichen Normen ausgegangen sei.\n\n10 Die aufgeworfenen Fragen führen auch nicht deswegen zur Zulassung der Revision, weil - wie der Kläger meint - die Vereinbarkeit der landesrechtlichen\n\nNormen mit dem Grundgesetz nach Art. 100 Abs. 1 GG vom Bundesverfassungsgericht zu klären wäre. Eine derartige Vorlage kommt nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. bereits BVerfG, Urteil\nvom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. - BVerfGE 1, 184 <201>) nur bei formellen Gesetzen in Betracht, während die - hier in Rede stehende - Verfassungsmäßigkeit von Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten selbst zu\nklären ist.\n\n11 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind schließlich nicht deswegen erfüllt, weil es weitere landesrechtliche Regelungen gibt, die mit den genannten nordrhein-westfälischen Normen vergleichbar sind. Selbst die Wortlautgleichheit von Normen mehrerer Länder begründet nicht deren Revisibilität,\ndie auch nicht aus dem vom Kläger ins Feld geführten Gesichtspunkt folgt, dass\ndie landesrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen auf einem Musterentwurf\nberuhen (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 4 B 216.95 - BVerwGE\n99, 351 <353 f.>).\n\n12 b) Die weitere Frage\n\n\"Ist es mit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen\nUnion, der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2\nAbs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3\nGG) vereinbar, wenn ein Antragsteller vor der maßgebenden Entscheidung von bei der Anerkennungsbehörde Beschäftigten durch Angaben in den Verwaltungsvorgängen\nstigmatisiert wird?\"\n\nführt nicht zur Zulassung der Revision, da der Kläger auch mit ihr keine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts bezeichnet. Grundsätzliche Bedeutung\nim Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn\nin dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung\nüber den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, im\nInteresse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen\nRechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133\nAbs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt und erläutert werden, dass und inwiefern die\n\nRevisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts\n(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom\n2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 19. August 1997\n- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 30. Mai 2017\n- 10 BN 4.16 - juris Rn. 4). An derartigen Darlegungen fehlt es hier. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die aus ihrer Sicht unzureichende Berücksichtigung der genannten Grundrechte und des Rechtsstaatsprinzips durch das\nBerufungsgericht zu kritisieren, ohne dass eine fallübergreifend bedeutsame\nRechtsfrage erkennbar würde.\n\n13 2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.\n\n14 a) Das Berufungsgericht hat nicht deswegen gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO\nverstoßen, weil es bei seiner Sachverhaltswürdigung die allgemeinen Denkgesetze verletzt hätte. Der Kläger sieht solche Verstöße darin, dass das Berufungsgericht seiner Eintragung bei der Ingenieurkammer Bau NRW und seiner\nAnerkennung in Luxemburg nicht das Vorliegen der für die begehrte Anerkennung erforderlichen Sachkenntnisse entnimmt. Mit diesem Vorbringen wird jedoch nur eine aus Sicht der Beschwerde fehlerhafte Würdigung des dem Berufungsgericht vorliegenden Tatsachenmaterials beanstandet, nicht jedoch ein\nVerfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet.\n\n15 Mit der Rüge einer fehlerhaften Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials wird zunächst nur ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung angesprochen. Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen\nund kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO grundsätzlich nicht begründen. Ausnahmefälle kommen bei einer Aktenwidrigkeit der getroffenen Feststellungen oder bei einer gegen die Denkoder Naturgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995\n\n- 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 8. Januar\n2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 16).\n\n16 Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen Denkgesetze verstoßen oder den Umfang der Beweiskraft der vorgelegten Urkunden aufgrund willkürlicher Rechtsanwendung\nverkannt, sondern der Eintragung des Klägers in die Liste der beratenden Ingenieure und den in den vorgelegten Urkunden getroffenen Aussagen - deren\nEchtheit und Richtigkeit das Berufungsurteil nicht in Zweifel zieht - eine andere\nrechtliche Bedeutung beigemessen als es der Kläger für richtig hält.\n\n17 b) Dem Berufungsgericht ist nicht deswegen eine von Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung unterlaufen, weil es vom Kläger rechtlich oder tatsächlich\nUnmögliches verlangt hätte. Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung\ndarauf gestützt hat, dass der Kläger keine Unterlagen vorgelegt habe, die ihm\nauf der Grundlage der Prüfverordnung in der bis zum 11. Oktober 2014 geltenden Fassung einen Anspruch auf Anerkennung vermittelt hätten, knüpft diese\nErwägung des Berufungsgerichts daran an, dass aus seiner Sicht der Kläger\ndie von ihm behaupteten Sachkenntnisse nicht nachgewiesen hat. Die unmittelbar daran anschließenden Ausführungen des Berufungsurteils enthalten den\nvom Kläger vermissten Hinweis darauf, welche Unterlagen den erforderlichen\nNachweis erbracht hätten. Das Berufungsgericht legt hier dar, dass sich die\nEignung des Klägers weder aus einem - aufgrund einer Prüfung oder aufgrund\nder beigebrachten Bescheinigungen erstellten - Gutachten noch aus sonstigen\nUmständen (die das Berufungsgericht im Einzelnen erörtert) ergebe. Diese Erwägungen lassen eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltswürdigung nicht erkennen. Anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger mit der Beschwerde vorgelegten weiteren Unterlagen, deren Würdigung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt.\n\n18 c) Das Berufungsgericht hat nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen,\nweil es nicht auf das Vorbringen des Klägers zur Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1\nGG) und zur allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingegangen ist.\n\n19 Der Überzeugungsgrundsatz erfordert es grundsätzlich nicht, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens eines Beteiligten auseinandersetzt.\nWenn das Gericht in seiner Entscheidung jedoch gewichtige Tatsachen oder\nTatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, spricht dies dafür, dass der Überzeugungsbildung des Gerichts\nnicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1\nVwGO zugrunde liegt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006\n- 6 B 73.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 Rn. 5 und vom\n16. Januar 2017 - 7 B 1.16 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 12).\nGemessen daran ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht in\neine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise\ndargelegt. Die Beschwerde ist der Auffassung, die Äußerungen verschiedener\nBediensteter des Beklagten verstießen gegen die genannten Grundrechte des\nKlägers, zeigt aber nicht auf, wie sich diese Äußerungen auf die angefochtene\nVerfügung ausgewirkt haben könnten und warum ihre Berücksichtigung - wie\nder Kläger meint - zu einer ihm im Ergebnis günstigeren Sachentscheidung hätten führen müssen. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, die Anerkennungsbehörde sei wegen der Äußerungen einzelner Bediensteter insgesamt nicht zu\neiner objektiven Entscheidung im Falle des Klägers in der Lage gewesen, entbehrt der Substanz, so dass sich die ausdrückliche Würdigung dieses Vorbringens in den Entscheidungsgründen dem Berufungsgericht jedenfalls nicht aufdrängen musste.\n\n20 d) Das Berufungsgericht hat schließlich das Vorbringen des Klägers zur Verfassungsmäßigkeit der Änderungsverordnung vom 30. September 2014 nicht unter\nVerstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO behandelt, sondern im Einzelnen\ndargelegt, weshalb keine Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsverordnung\nmit dem Grundgesetz bestehen.\n\n21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.\n\nProf. Dr. Dr. h.c. 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