{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2018:150318B10B17.17.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2018-03-15","aktenzeichen":"10 B 17.17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 17.17\nOVG 4 A 693/12\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 15. März 2018 durch\nden Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller\n\nbeschlossen:\nECLI:DE:BVerwG:2018:150318B10B17.17.0\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2017 wird\nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Der Kläger begehrt die Zulassung als Prüfsachverständiger nach der nordrheinwestfälischen Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO) vom\n24. November 2009. Die von dem Beklagten für erforderlich gehaltene Fachprüfung seiner Sachkenntnisse hat er bislang nicht abgelegt.\n\n2 Das luxemburgische Justizministerium bescheinigte dem Kläger auf dessen\nAntrag vom 28. November 2008 hin, dass er in das luxemburgische Sachverständigenregister aufgenommen worden sowie als staatlich anerkannter Sachverständiger in Luxemburg tätig sei und dass er in Luxemburg eine ordnungsgemäße Niederlassung besitze. Unter Verweis auf diese Bescheinigungen zeigte der Kläger dem Beklagten die Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständiger nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PrüfVO an. Der Beklagte untersagte dem Kläger\ndaraufhin das Tätigwerden als Prüfsachverständiger. Diesen Bescheid hob das\nVerwaltungsgericht auf und stellte fest, dass der Kläger nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nPrüfVO befugt sei, Aufgaben nach der Prüfverordnung als Prüfsachverständiger\nauszuführen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, die Klage abgewiesen und die\nRevision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.\n\n3 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde\nhat keinen Erfolg.\n\n4 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO), die ihr der Kläger beimisst. Ist die Berufungsentscheidung - wie hier -\nauf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach\nständiger Rechtsprechung aller Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt\n(vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 -\nBuchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 21. September\n2016 - 6 B 14.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426 Rn. 16, je m.w.N.).\nLetzteres ist hier nicht der Fall.\n\n5 Das Berufungsurteil ist in erster Linie darauf gestützt, dass der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 PrüfVO nicht eröffnet sei, weil der Kläger jedenfalls seine\nHauptniederlassung in Deutschland unterhalte. Im Hinblick auf diese - das Berufungsurteil selbstständig tragende - Erwägung zeigt die Beschwerde mit den\nvon ihr aufgeworfenen Fragen 1, 2 und 8 keinen Klärungsbedarf grundsätzlicher\nArt auf. Vor diesem Hintergrund ist eine Erörterung der übrigen vom Kläger aufgeworfenen Fragen 3 bis 7 entbehrlich.\n\n6 a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage\n\n\"Verstößt eine gesetzliche Vorschrift - hier § 3 Abs. 2\nSatz 1 PrüfVO in den Fassungen der Jahre 2009 und\n2014 - gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV, wenn der persönliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit der gewählten\nFormulierung voraussetzt, dass hiervon nur solche Wirtschaftsteilnehmer erfasst sind, die ausschließlich in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nnach diesem Recht der Europäischen Gemeinschaften\ngleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im\nSinne der gesetzlichen Vorschrift - hier § 3 Abs. 2 Satz 1\nPrüfVO in den Fassungen der Jahre 2009 und 2014 - mit\nHauptsitz und Tätigkeitsschwerpunkt niedergelassen\nsind?\"\n\nrechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da ein Klärungsbedarf im Hinblick\nauf revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt ist. Das\n\nBerufungsgericht hat in Auslegung irrevisiblen Landesrechts ausgeführt, dass\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO - eine seit 2009 unverändert geltende Vorschrift - und\ndas darin geregelte Anzeigeverfahren nur dann zur Anwendung kommen, wenn\njedenfalls die Hauptniederlassung des Betroffenen nicht in Deutschland, sondern in einem anderen der in der Vorschrift genannten Staaten besteht, weil die\nRegelung nur Fälle erfassen solle, die unter die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56\nAEUV) fielen. Das sei beim Kläger nicht der Fall, auch nicht im Hinblick auf seine Niederlassung in Luxemburg.\n\n7 Der Kläger meint, das Berufungsgericht sei mit dieser Begründung von der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen, so dass es der\nDurchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV bedürfe. Darin ist dem Kläger schon deswegen nicht zu folgen, weil eine derartige\nAbweichung nicht vorliegt. Der Europäische Gerichtshof hat - woran die Beschwerde anknüpft - ausgeführt, dass das europäische Vertragsrecht keine\nVorschrift enthält, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit\nermöglicht, von der an die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine\nDienstleistung im Sinne des europäischen Primärrechts angesehen werden\nkann und dass folglich ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer nicht schon deshalb als in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen ist, weil er in diesem anderen Mitgliedstaat über einen längeren\nZeitraum hinweg Dienstleistungen erbringt (EuGH, Urteile vom 11. Dezember\n2003 - C-215/01 [ECLI:EU:C:2003:662], Schnitzer - Rn. 30 f. und vom 29. April\n2004 - C-171/02 [ECLI:EU:C:2004:270], Kommission/Portugal - Rn. 26 f.). Dies\nhat das Berufungsgericht indessen nicht verkannt, sondern ausgeführt, es sei\nnicht ausgeschlossen, dass die Dienstleistungsfreiheit eingreife, wenn ein in\nDeutschland niedergelassener Dienstleistungserbringer auch in einem anderen\nMitgliedstaat eine Niederlassung unterhalte. Dies setze jedoch voraus, dass\nbestimmt werde, von welchem der verschiedenen Niederlassungsorte aus eine\nbestimmte Dienstleistung erbracht werde. Das sei nach dem 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L Nr. 376\nS. 36; im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) der Ort, an dem der Dienstleis-\n\ntungserbringer das Zentrum seiner Tätigkeit in Bezug auf seine konkrete\nDienstleistung habe. Im Falle des Klägers sei dies Bergisch Gladbach.\n\n8 Mit dieser, auf den 37. Erwägungsgrund der Dienstleistungsrichtlinie gestützten\nErwägung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt insbesondere\nnicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden\nWeise auf, dass sich insoweit eine im Wege der Vorabentscheidung nach\nArt. 267 AEUV durch den Europäischen Gerichtshof zu klärende Frage stellen\nkönnte. Die Pflicht zu einer solchen Vorlage besteht für ein letztinstanzliches\nnationales Gericht unter anderem dann nicht, wenn die richtige Anwendung des\nUnionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum\nbleibt (EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-160/14 [ECLI:EU:C:2015:565],\nFerreira da Silva e Brito - Rn. 36). Vernünftige Zweifel an der Auslegung der\nhier maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften legt die Beschwerde nicht\ndar. Vielmehr erscheint es zutreffend, für die Abgrenzung zwischen den\nSchutzbereichen der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) einerseits und der\nDienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) andererseits im Einzelfall auf die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie zurückzugreifen, die gerade deswegen erlassen wurde, weil die Beschränkungen der genannten primärrechtlichen Freiheiten nicht allein durch die direkte Anwendung der Vertragsbestimmungen beseitigt werden können und die Handhabung von Fall zu Fall im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren äußerst kompliziert wäre (6. Erwägungsgrund der\nDienstleistungsrichtlinie). Die Dienstleistungsrichtlinie soll damit Verfahren vor\ndem Europäischen Gerichtshof gerade entbehrlich machen; diesem Zweck der\nRichtlinie liefe das vom Kläger für erforderliche gehaltene Vorabentscheidungsverfahren zuwider.\n\n9 Insoweit legt die Beschwerde auch nicht dar, weshalb es darauf ankommen\nkönnte, ob die Begründung einer weiteren Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat freiwillig erfolgte. Vielmehr soll die Dienstleistungsrichtlinie gerade die\nWahlfreiheit des Dienstleistungserbringers erleichtern, indem er die Möglichkeit\nerhält, sich entweder in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder den\nfreien Dienstleistungsverkehr zu nutzen (5. Erwägungsgrund der Dienstleistungsrichtlinie). Vor diesem Hintergrund macht die Beschwerde nicht deutlich,\n\nweshalb der nationale Normgeber gehindert sein sollte, Regelungen zu schaffen, die an den freiwillig gewählten Ort der Niederlassung anknüpfen, zumal\nArt. 4 Nr. 5 der Dienstleistungsrichtlinie sowie deren 37. Erwägungsgrund für\ndessen Ermittlung Vorgaben enthalten.\n\n10 b) Die weitere von der Beschwerde mit Blick auf die in Rede stehende, das Berufungsurteil tragende Begründung aufgeworfene Frage\n\n\"Reicht die Vorlage einer öffentlichen Urkunde des Entsendestaates eines Wirtschaftsteilnehmers, in der dem\nWirtschaftsteilnehmer das Vorhandensein einer Niederlassung offiziell bescheinigt wird, für die Eröffnung des\nAnwendungsbereiches des Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) aus?\"\n\nwürde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da das Berufungsurteil sich nicht dazu verhält, ob die Vorlage einer Urkunde zur Anwendung des Art. 49 AEUV führt.\n\n11 c) Die Frage\n\n\"Ist es mit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen\nUnion, der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2\nAbs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3\nGG) vereinbar, wenn ein Antragsteller oder eine Antragstellerin … vor der maßgebenden Entscheidung von bei\nder Anerkennungsbehörde Beschäftigten stigmatisiert wird\ndurch Angaben in den Verwaltungsvorgängen …?\"\n\nführt nicht zur Zulassung der Revision, da der Kläger eine klärungsfähige Frage\ndes revisiblen Rechts nicht bezeichnet. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von\n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der\nBeschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der\nEinheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen\nund entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten\nist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO\ndargelegt und erläutert werden, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung\n\nzur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten\nfallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)\noder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann\n(stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 -\nBVerwGE 13, 90 <91>, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310\n§ 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 9).\nAn derartigen Darlegungen fehlt es hier. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die aus ihrer Sicht unzureichende Berücksichtigung der genannten Grundrechte und des Rechtsstaatsprinzips durch das Berufungsgericht zu kritisieren,\nohne dass eine fallübergreifend bedeutsame Rechtsfrage erkennbar würde.\n\n12 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz ist nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann\nhinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die\nangefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem\ndie Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\noder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten\nebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift\nwidersprochen hat. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden.\nDas bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 -\nBuchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom\n26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.). So aber liegt der Fall hier.\n\n13 Die Beschwerde benennt zwar einen abstrakten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung (§ 35 Abs. 1 GewO) die\nSachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist\n(stRspr; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1\n\n<2 ff.>; Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20\n§ 35 GewO Nr. 47). Einen hiervon abweichenden Rechtssatz des Berufungsurteils bezeichnet die Beschwerde indessen nicht. Ein Rechtssatz beschreibt den\nInhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz\nnäher konkretisiert (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -\nBuchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 66 Rn. 23). Daran fehlt es hier. Soweit\ndas Berufungsgericht die angefochtene Untersagungsverfügung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung qualifiziert, der sich grundsätzlich von Tag zu Tag\nfür den jeweils abgelaufenen Zeitraum erledige und der während des Wirkungszeitraums an der jeweils aktuellen Rechtslage zu messen sei, handelt es sich\nhierbei lediglich um die rechtliche Würdigung des konkret im Streit stehenden\nVerwaltungsaktes. Im Übrigen beziehen sich die vermeintlich divergierenden\nAusführungen des Berufungsgerichts nicht auf eine Gewerbeuntersagung nach\n§ 35 Abs. 1 GewO, sondern auf eine Untersagungsverfügung nach § 3 Abs. 2\nSatz 3 PrüfVO und ergingen daher nicht in Anwendung derselben Rechtsnorm.\nDass der Kläger eine Übertragung der zu § 35 Abs. 1 GewO entwickelten\nGrundsätze hinsichtlich des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts auf den\nhier zu entscheidenden Fall für richtig hält, begründet keine Divergenz im Sinne\ndes § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.\n\n14 3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO) zuzulassen. Dies käme nur dann in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler\ngeltend gemacht würde und vorläge, der dem Berufungsgericht hinsichtlich der\nunter 1. erörterten, das Urteil selbstständig tragenden Begründung unterlaufen\nwäre. Soweit sich die geltend gemachten Verfahrensfehler auf die vom Berufungsgericht gegebenen weiteren, alternativen Begründungen beziehen, könnte\ndas Urteil, selbst wenn sie vorlägen, auf ihnen nicht beruhen.\n\n15 a) Letzteres ist der Fall, soweit der Kläger sich gegen die Würdigung der von\nihm vorgelegten luxemburgischen Urkunden durch das Berufungsgericht wendet. Die entscheidungstragende Annahme des Berufungsurteils, dass der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 PrüfVO nicht eröffnet sei, weil der Kläger jedenfalls seine Hauptniederlassung in Deutschland unterhalte, ist nicht auf die\nerwähnten Unterlagen gestützt. Anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger\n\nmit der Beschwerde vorgelegten weiteren Unterlagen, deren Würdigung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt.\n\n16 b) Das Berufungsgericht hat nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen,\nweil es nicht auf das Vorbringen des Klägers zur Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1\nGG) und zur allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingegangen ist.\n\n17 Der Überzeugungsgrundsatz erfordert es grundsätzlich nicht, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens eines Beteiligten auseinandersetzt.\nWenn das Gericht in seiner Entscheidung jedoch gewichtige Tatsachen oder\nTatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, spricht dies dafür, dass der Überzeugungsbildung des Gerichts\nnicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1\nVwGO zugrunde liegt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006\n- 6 B 73.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 Rn. 5 und vom\n16. Januar 2017 - 7 B 1.16 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 12).\nGemessen daran ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht in\neiner den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Beschwerde ist der Auffassung, die Äußerungen verschiedener Bediensteter des Beklagten verstießen gegen die genannten Grundrechte\ndes Klägers, zeigt aber nicht auf, wie sich diese Äußerungen auf die angefochtene Untersagungsverfügung ausgewirkt haben könnten und warum ihre Berücksichtigung - wie der Kläger meint - zu einer ihm günstigeren Ermessensausübung hätten führen müssen. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, die\nAnerkennungsbehörde sei wegen der Äußerungen einzelner Bediensteter insgesamt nicht zu einer objektiven Entscheidung im Falle des Klägers in der Lage\ngewesen, entbehrt der Substanz, so dass sich die ausdrückliche Würdigung\ndieses Vorbringens in den Entscheidungsgründen dem Berufungsgericht jedenfalls nicht aufdrängen musste.\n\n18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.\n\nProf. Dr. Dr. h.c. 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