{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2018:071118B10B11.18.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2018-11-07","aktenzeichen":"10 B 11.18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 11.18\nOVG 4 KO 823/14\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2018:071118B10B11.18.0\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 7. November 2018\ndurch\nden Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock\nund den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Der beklagte Wasser- und Abwasserzweckverband verpflichtete - gestützt auf\nseine Entwässerungssatzung - die Kläger, auf ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerungsanlage zu\nerrichten und das Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung des\nBeklagten anzuschließen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Berufung der\nKläger zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.\nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.\n\n2 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO), die ihr die Kläger beimessen.\n\n4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger mit der Begründung\nzurückgewiesen, dass die Gemeinde R., in deren Gemarkung das Grundstück\nder Kläger liegt, dem Beklagten wirksam beigetreten sei, so dass der Beklagte\nfür den angefochtenen Bescheid sachlich zuständig gewesen sei. In der Sache\nfinde der Bescheid, soweit er noch angegriffen sei, seine Rechtsgrundlage in den\nVorschriften der Entwässerungssatzung des Beklagten, namentlich deren §§ 4\nund 5.\n\n5 Die von den Klägern hierzu aufgeworfenen Fragen zur ordnungsgemäßen\nrechtsaufsichtlichen Genehmigung des Beitritts der Gemeinde R. zu dem beklagten Zweckverband (Frage 1a), zu den Voraussetzungen des Anschluss- und\nBenutzungszwangs hinsichtlich der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des\nBeklagten (Fragen 1b und c), zu einer etwaigen Einbeziehung eines privaten\nAbwasserkanals der Kläger in die Entwässerungseinrichtung (Fragen 1d und e),\nzu den rechtlichen Folgen des technischen Zustands dieser Entwässerungseinrichtung (Frage 1f) und zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs (Fragen 1g und h) rechtfertigen sämtlich nicht\ndie Zulassung der Grundsatzrevision. Soweit sie nicht ohnehin nur die tatsächliche und rechtliche Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das Berufungsgericht zum Gegenstand haben, beziehen sie sich auf Vorschriften des irrevisiblen Landesrechts, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein\nkönnen (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).\n\n6 Einen gleichwohl bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf\ndas revisible Bundesrecht zeigen die Kläger nicht auf. Daran ändert auch der\nUmstand nichts, dass sie einen Verstoß des Berufungsurteils gegen Verfassungsrecht, namentlich Art. 3 und 14 GG sowie den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der\nRevision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung\nder - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten -\nbundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrecht-\n\nlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem\nanhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr,\nvgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 - Buchholz 451.20\n§ 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und\nSchulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 30. Mai 2017 - 10 BN 4.16 - juris Rn. 8). Das\nleistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u.a.\nBVerwG, vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer\nNr. 56 Rn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 15). Vielmehr beschränken sich die Kläger darauf, die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts\nim vorliegenden Einzelfall zu kritisieren.\n\n7 2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO) zuzulassen. Die Kläger halten es für verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht der Frage, ob eine Ableitung von Abwasser über die öffentliche\nEntwässerungseinrichtung des Beklagten im Hinblick auf deren technischen\nZustand gefahrlos möglich ist, nicht weiter nachgegangen ist und insbesondere\nkeinen Beweis hierzu erhoben hat. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der\nAuffassung der Kläger nicht gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur\nGewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen\nSchutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen\nRechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom\n21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.). Dem Berufungsurteil liegt die selbständig tragende Erwägung zugrunde, dass es auf die\nDimensionierung und den Zustand der Abwasserleitung in der Straße, an der\ndas Grundstück der Kläger liegt, nicht ankomme (UA S. 28). Auf der Grundlage\ndieser Rechtsauffassung war das Berufungsgericht nicht von Verfassungs wegen\nverpflichtet, näher auf das Vorbringen der Kläger zu den genannten Umständen\neinzugehen.\n\n8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.\n\nProf. Dr. Dr. h.c. Rennert Hoock Dr. Keller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-11-07/10-b-11-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-11-07/10-b-11-18","retrieved":"2026-10-24 07:34:01.775438+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2018-11-07/10-b-11-18","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2018-11-07","dockets":["10 B 11.18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2018:071118B10B11.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2018:071118B10B11.18.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 07.11.2018 – 10 B 11.18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-11-07/10-b-11-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/137","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"137","label":"§ 137 VwGO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GewO/12","law":"GewO","abbreviation":"GewO","ref":"12","label":"§ 12 GewO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:34:01.775438+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}