{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2017:180117B5C10.15D0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2017-01-18","aktenzeichen":"5 C 10.15 D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 5 C 10.15 D\nVGH 29 C 1241/12.E\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2017:180117B5C10.15D0\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 18. Januar 2017\ndurch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig\nund die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Wittkopp\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrügen der Kläger werden zurückgewiesen,\nsoweit sie sich gegen die Verwerfung ihrer Ablehnungsgesuche in Ziffer 1 des Beschlusses vom 2. Januar 2017\n- 5 C 10.15 D - richten.\n\nIm Übrigen werden die Anhörungsrügen verworfen.\n\nDie Gegenvorstellungen gegen die Zurückweisung der\nAnhörungsrügen in Ziffer 2 des Beschlusses vom\n2. Januar 2017 - 5 C 10.15 D - werden zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nGründe:\n\n1 Die Anhörungsrügen der Kläger gegen die Verwerfung der Gesuche auf Ablehnung des Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Wittkopp haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg (1.). Soweit sich die Anhörungsrügen gegen die\nZurückweisung früherer Anhörungsrügen richten, sind sie als erneute Anhörungsrügen unzulässig (2.). Auch die hilfsweise erhobenen Gegenvorstellungen\ngegen die Zurückweisung früherer Anhörungsrügen haben keinen Erfolg (3.)\n\n2 1. Soweit sich die Anhörungsrügen gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche im Beschluss vom 2. Januar 2017 richten, haben sie keinen Erfolg, da\nder Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n3 Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen\nRichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar. Sie greift nur dann, wenn das\n\nGericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dies war hier nicht der Fall. Der Senat hat\nvor Erlass des Beschlusses vom 2. Januar 2017 das Vorbringen der Kläger umfassend zur Kenntnis genommen und dahingehend gewürdigt, dass die Kläger\nschon im Ansatz keine Umstände aufgezeigt haben, die Anlass geben zu einer\neingehenderen Prüfung des Vorliegens von Befangenheitsgründen bei seiner\nEntscheidung über die ersten Befangenheitsanträge, die sich gegen die zur\nMitwirkung am Urteil berufenen Richter des Senats richteten. Die neuerlichen\nAnhörungsrügen, in denen die Kläger ihre Angriffe gegen die ihrer Auffassung\nnach fehlerhaften Entscheidungen des Senats weiter darlegen, rechtfertigen\nkeine andere Beurteilung. Dass die Kläger die Beschlüsse vom 12. Dezember\n2016 und vom 2. Januar 2017 weiterhin für rechtswidrig halten, begründet keinen Gehörsverstoß.\n\n4 2. Soweit sich die Anhörungsrügen gegen die Zurückweisung der Anhörungsrügen im Beschluss vom 2. Januar 2017 richten, sind sie als erneute Anhörungsrügen unzulässig. Denn gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge\nals unbegründet zurückgewiesen wird, ist eine erneute Anhörungsrüge nicht\nstatthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 7 B 3.07 u.a. - juris\nRn. 1; BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - juris Rn. 5).\n\n5 3. Soweit die Kläger hilfsweise gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrügen\nim Beschluss vom 2. Januar 2017 Gegenvorstellungen erhoben haben, kann\ndahinstehen, ob dieses Begehren unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der\nSchaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat,\ndass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist\n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2016 - 5 B 14.16 - juris Rn. 2 m.w.N.).\nDenn die Gegenvorstellungen können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil\nder weitere Vortrag der Kläger dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung\nseiner Entscheidung über die Zurückweisung der Anhörungsrügen gibt.\n\n6 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.\n§ 100 Abs. 1 ZPO.\n\nProf. Dr. Dörig Fricke Dr. Wittkopp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-01-18/5-c-10-15-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-01-18/5-c-10-15-d","retrieved":"2026-10-24 07:34:00.228020+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2017-01-18/5-c-10-15-d","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"5. 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