{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2017:120117B5B41.16D0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2017-01-12","aktenzeichen":"5 B 41.16 D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 5 B 41.16 D\nVGH 6 S 2250/15\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 12. Januar 2017\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms\n\nbeschlossen:\n\nECLI:DE:BVerwG:2017:120117B5B41.16D0\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs\nBaden-Württemberg vom 31. März 2016 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 050 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 1. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (a) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2\nNr. 3 VwGO) (b) gestützte Beschwerde ist unzulässig.\n\n2 a) Zugunsten des Klägers wird angenommen, dass dieser mit der Beschwerde\ndie Frage als rechtsgrundsätzlich aufwirft, ob der Grad der Beschleunigungsbedürftigkeit des Ausgangsverfahrens im Rahmen der Billigkeitsentscheidung\nüber die Höhe der Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG von Relevanz\nist. Anders als der Einleitungssatz \"Bei der Prüfung des Urteils konnten mehrere\nVerfahrensfehler festgestellt werden.\" andeuten könnte, ist diese Frage ausschließlich materiell-rechtlicher, nicht hingegen verfahrensrechtlicher Natur. Ein\nVerfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, also den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo). Die angeblich fehlerhafte Anwendung\nvon Regeln und Grundsätzen, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern\ndie materielle Rechtsanwendung bestimmen (error in iudicando), vermögen einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO demgegenüber\ngrundsätzlich nicht zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 9 B\n15.97 - juris Rn. 4 m.w.N.). Eine materiell-rechtliche Frage kann nur unter den\nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zu einer Zulassung der\nRevision führen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse\nder Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.\n\nDas Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die\nFormulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die\nRevisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern\ndie Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht\nbeantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen\nkann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz\n310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen bleibt die Beschwerde\nohne Erfolg.\n\n3 Die Erhebung von Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung allein reicht nicht aus. Die Beschwerde muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit und\nihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Dass diesbezügliche Ausführungen gerade zur Klärungsbedürftigkeit und insbesondere eine\nsubstantiierte Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung der Vorinstanz\nhier offensichtlich entbehrlich gewesen wären, ist nicht erkennbar. Jedenfalls an\neiner solchen substantiierten Auseinandersetzung fehlt es vorliegend. Diese\nkann nicht durch den Hinweis auf Kommentarliteratur ersetzt werden. Mit der\nbloßen Annahme, die Beschleunigungsbedürftigkeit könne im Rahmen der\nFeststellung der Länge der als unangemessen zu bezeichnenden Verfahrensdauer von Relevanz sein, nicht jedoch bei der anschließend festzulegenden\nNachteilsentschädigungshöhe, tritt die Beschwerde der Rechtsauffassung des\nVerwaltungsgerichtshofs entgegen, ohne sich dabei jedoch mit dieser fundiert\nauseinanderzusetzen.\n\n4 b) Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\nEin Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO\nausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan\nwird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310\n§ 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.). Daran fehlt es hier sowohl in Bezug auf die\n\nRüge des verfahrensfehlerhaften Unterlassens der Anordnung des persönlichen\nErscheinens des Klägers zu der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (aa) als auch hinsichtlich des Vortrages, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt nicht hinreichend genau ermittelt, erforderliche\nFeststellungen nicht getroffen und fehlerhaft gerechnet (bb).\n\n5 aa) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen.\n\n6 Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht das persönliche Erscheinen\neines Beteiligten anordnen. Im Rahmen der Ausübung des gerichtlichen Ermessens sind einerseits das Interesse an der Sachaufklärung und andererseits\nder durch das persönliche Erscheinen entstehende Aufwand für den betroffenen Beteiligten abzuwägen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob für eine etwa erforderliche Sachverhaltsaufklärung auch auf andere Mittel zurückgegriffen werden kann.\n\n7 Die Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger nicht dargelegt hat,\ndass die angefochtene Entscheidung auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen\nAnordnung seines persönlichen Erscheinens beruht. Der Kläger ist der Auffassung, die Anordnung hätte die Grundlage für weitere Feststellungen zu der Frage geboten, ob er als Rechtsanwaltsfachangestellter hätte tätig sein wollen.\nDiese Frage stellte sich dem Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit\nder Verfahrensförderungspflicht, also der Verfahrensverzögerung. Nach § 198\nAbs. 3 Satz 3 GVG muss die Verzögerungsrüge auf Umstände hinweisen, auf\ndie es für die Verfahrensverzögerung ankommt und die noch nicht in das Verfahren eingeführt sind. Anderenfalls werden sie von dem Entschädigungsgericht\nbei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt\n(§ 198 Abs. 3 Satz 4 GVG). Die Vorinstanz hat mit Blick auf eine Verfahrensverzögerung unter anderem angenommen, dass der Kläger im Ausgangsverfahren nicht vorgetragen habe, er wolle als Rechtsanwaltsfachgehilfe tätig werden. Dies wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Mithin wäre eine in der\nmündlichen Verhandlung auf der Grundlage einer Befragung des Klägers ge-\n\ntroffene Feststellung, dass er den Beruf eines Rechtsanwaltsfachangestellten\nhabe ergreifen wollen, für die Entschädigungsklage ohne Bedeutung. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem angeblichen Verfahrensmangel.\n\n8 Davon abgesehen hat die Beschwerde nicht dargetan, dass und aus welchen\nErwägungen die Eigentümlichkeiten der Streitsache eine persönliche Anhörung\ndes Klägers, der sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in China aufhielt, trotz anwaltlicher Vertretung erforderlich gemacht hätten.\n\n9 bb) Die Revision ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht\ndes Gerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Eine Verletzung der\nSachaufklärungspflicht des Gerichts ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn\nim Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit\nmaßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur\nVerfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen\nSachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem\nTatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden\nist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen\nmüssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 -\nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 - 5 B\n7.10 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.\n\n10 (1) Sollte sie geltend machen wollen, der Verwaltungsgerichtshof habe es unter\nVerstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterlassen, weitere Feststellungen\nzu der Frage zu treffen, ob der Kläger seinerzeit weiter als Rechtsanwaltsfachangestellter habe tätig sein wollen, beruht die angegriffene Entscheidung mit\nBlick auf § 198 Abs. 3 Satz 3 und 4 GVG - wie dargelegt - nicht auf dem angeblichen Verfahrensmangel. Davon abgesehen versäumt sie es darzutun, welches\nErgebnis eine Beweisaufnahme etwa in Gestalt einer Parteivernehmung\n\nvoraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann.\n\n11 (2) Soweit die Beschwerde rügt, die Würdigung der Vorinstanz, es liege eine\nsachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung des Ausgangsverfahrens \"jedenfalls\nim Umfang von 11 Monaten\" vor, impliziere, dass das Gericht die Dauer der\nsachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung \"überhaupt nicht ausreichend genau ermittelt [habe] und seiner Auffassung nach auch eine längere Dauer der\nungerechtfertigten Verzögerung in Betracht [komme]\", hat die Beschwerde\nselbst dann keinen Erfolg, wenn dies als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht angesehen wird. Die Beschwerde unterlässt es bereits darzulegen, dass\nund welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären,\nwelche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und\ninwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann.\n\n12 (3) Das Vorbringen der Beschwerde, hinsichtlich des Zeitraumes vom 3. März\n- gemeint ist wohl der 3. Juni - bis zum 30. November 2014 habe es \"offensichtlich weiterer tatsächlicher Feststellungen, beispielsweise durch Befragung der\nbetroffenen Richterin, bedurft\", hat selbst dann keinen Erfolg, wenn es als Rüge\nder Verletzung der Sachaufklärungspflicht angesehen wird. Das Vorbringen\nlässt schon nicht erkennen, welches Ergebnis eine entsprechende Befragung\nvoraussichtlich gehabt hätte. Dessen ungeachtet ist der Niederschrift über die\nSitzung des Verwaltungsgerichtshofs am 31. März 2016 nicht zu entnehmen,\ndass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung\nauf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt hätten. Ebenso wenig wird bezeichnet, aufgrund welcher Anhaltspunkte\nsich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen.\nDer Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Umstand, dass der am 11. Mai 2015\nergangene Beschluss mit Datum vom 19. August 2014 ausgefertigt worden ist,\ngeschlossen, dass sich die Sache auch in der Zeit vom 3. Juni bis zum\n10. September 2014 in Bearbeitung befunden habe, da offensichtlich mit Datum\n\nvom 19. August 2014 ein Beschluss entworfen worden sei, vor dessen Fertigstellung sich aus Sicht der damaligen Berichterstatterin indes offenkundig weiterer Klärungsbedarf ergeben habe, welcher sich dann in der Anfrage vom\n11. September 2014 niedergeschlagen habe. Zur Darlegung eines Sich-Aufdrängen-Müssens einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte es daher\nmehr als des Vorhalts bedurft, das Gericht stütze seine Würdigung \"auf reine\nMutmaßungen im Hinblick auf den nebulös datierten Beschluss\" vom 11. Mai\n2015.\n\n13 cc) Soweit die Beschwerde schließlich einen Kalkulationsfehler des Verwaltungsgerichtshofs annimmt und geltend macht, die Berechnung der ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung im Zeitraum vom 30. November 2014 bis zum\n11. Mai 2015 in Höhe von fünf Monaten sei \"offensichtlich nicht korrekt und\nschlichtweg etwas ungenau\", da sich der Zeitraum auf fünf Monate und elf Tage\nbelaufe, rügt sie auch bei großzügiger Bewertung nicht eine unzureichende\nSachaufklärung, sondern wendet sich der Sache nach gegen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Grundsätze der Sachverhalts- und\nBeweiswürdigung sind revisionsrechtlich indes regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensmangel\nkann ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September\n2015 - 1 B 39.15 - InfAuslR 2016, 1 Rn. 16). Dies wird indes von der Beschwerde nicht geltend gemacht.\n\n14 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2\nVwGO abgesehen.\n\n15 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des\nStreitwertes für das Beschwerdeverfahren gründet auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.\n\nVormeier Dr. Fleuß Dr. Harms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-01-12/5-b-41-16-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-01-12/5-b-41-16-d","retrieved":"2026-10-24 07:34:00.195694+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2017-01-12/5-b-41-16-d","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"5. 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