{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2017:070617B5C5.17D0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2017-06-07","aktenzeichen":"5 C 5.17 D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D)\nVGH 29 C 1241/12.E\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2017:070617B5C5.17D0\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 7. Juni 2017\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Kläger vom 7. April 2017 gegen\ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2016 (5 C 10.15 D) wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Anhörungsrüge der Kläger hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Anhörungsrüge ist fristgerecht erhoben worden.\n\n3 Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen\nnach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs meint positive Kenntnis der Umstände, aus denen sich\ndie Berechtigung zur Erhebung der Anhörungsrüge ergibt. Für den Fristbeginn\nist nicht erforderlich, dass der Betroffene diese Umstände auch rechtlich als\nGehörsverstoß bewertet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 4 B\n4.13 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 13 Rn. 4 und vom 25. Juli 2013 - 5 C\n26.12 - BayVBl. 2014, 221 Rn. 2). Knüpft eine Bestimmung an die positive\nKenntnis bestimmter Umstände Rechtsfolgen, so kann es einer solchen Kenntnis gleichstehen, wenn der Betroffene sich dieser bewusst verschließt und vorsätzlich eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die\njeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, übergeht. Dementsprechend\nwird auch die Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge zu dem Zeitpunkt in\nLauf gesetzt, in dem sich der Betroffene der erforderlichen Kenntnis von einer\n\n(angeblichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs bewusst verschließt (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 5 C 26.12 - BayVBl. 2014, 221 Rn. 2;\nBVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 299/10 - NJW-RR 2010,\n1215 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Gemessen daran ist die Frist für die am 7. April\n2017 eingegangene Anhörungsrüge am 25. März 2017 in Lauf gesetzt worden.\n\n4 a) Erfolglos machen die Kläger geltend, die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1\nVwGO habe durch das angefochtene Urteil nicht in Lauf gesetzt werden können, weil dieses Urteil nicht in einem Verfahren ergangen sei, das grundlegenden rechtsstaatlichen Erfordernissen hinreichend entsprochen habe, insbesondere sei es aufgrund einer den an die Öffentlichkeit zu stellenden Anforderungen nicht genügenden mündlichen Verhandlung ergangen und bisher nicht öffentlich verkündet worden. Insoweit kann offengelassen werden, ob ein Urteil,\ndas den Verfahrensvorschriften der Verwaltungsprozessordnung oder wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien so evident widerspricht, dass es für die Rechtsgemeinschaft unerträglich wäre, es als verbindlich hinzunehmen, ausnahmsweise\nnicht geeignet ist, den Beginn der Anhörungsrügefrist auszulösen. Denn die\nKläger haben schon nicht substantiiert dargelegt, dass und inwiefern das angefochtene Urteil an einem derartigen Fehler leidet. Dessen ungeachtet liegt ein\nsolcher Mangel auch in der Sache nicht vor. Hinsichtlich der im Zusammenhang\nmit der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2016 erhobenen Rüge der\nVerletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens wird auf die\ndiesbezüglichen Ausführungen des Senats in den die Beteiligten betreffenden\nBeschlüssen vom 14. November 2016 und 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D -\nverwiesen. Weitergehende Ausführungen sind aufgrund des diesbezüglichen\nVorbringens der Kläger im Anhörungsrügeverfahren nicht geboten. Die öffentliche Verkündung des angefochtenen Urteils steht - entgegen der Auffassung der\nKläger - auch aufgrund der Beweiskraft des Protokolls über die öffentliche Sitzung vom 14. November 2016 nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 415 ZPO fest.\n\n5 b) Die gesetzlich vorausgesetzte Kenntnis der Kläger von dem Urteil und damit\nvon den Umständen, die ihrer Auffassung nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen, trat hier nicht schon mit der Abholung des als Einschreiben zugestellten Urteils bei der Post durch einen Bevoll-\n\nmächtigten des Klägers zu 2 am 23. März 2017 ein. Vielmehr haben die Kläger\ndiese Kenntnis erst am 25. März 2017 erlangt. Nach dem anwaltlich versicherten Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten, des Klägers zu 2, ist das mit der\nAnhörungsrüge angegriffene Urteil des Senats an diesem Tag in der Kanzlei\neingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat nicht ausdrücklich\nbehauptet, dass er das Urteil erst an einem späteren Tag gelesen und damit\ndessen Inhalt und die (angebliche) Gehörsverletzung nicht am Tag des Eingangs zur Kenntnis genommen habe. Soweit er vorträgt, ihm sei \"eine sorgfältige Durcharbeitung des Urteils und die Abgleichung mit Vortrag zum Verfahren,\ndie zum hinreichend sicheren Erkennen von Gehörverletzungen im hier gegebenen Umfang erforderlich ist\", auch für den 25. März 2017 nicht \"kurzfristig\neinplanbar\" gewesen, bezieht sich dies auf die für den Fristbeginn unerhebliche\nBewertung von Umständen als Gehörsverstoß. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte zum Ausdruck bringen wollte, dass er das Urteil nicht am Tag seines Erhalts, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gelesen habe, wäre die Frist\nam 25. März 2017 in Lauf gesetzt worden. In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger bewusstermaßen eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen\nhätte, übergangen. Damit hätte er sich der für den Fristbeginn erforderlichen\nKenntnis von einer (angeblichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs bewusst\nverschlossen. Ein derartiges Verhalten wäre nach Lage des Falles einer positiven Kenntnis gleichzusetzen.\n\n6 Mithin begann die zweiwöchige Rügefrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO am\n26. März 2017, einem Sonntag, zu laufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222\nAbs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB) und endete am Montag, dem 10. April\n2017 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2,\n§ 193 BGB). Die am 7. April 2017 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangene Anhörungsrüge vom selben Tag gegen das Urteil des Senats vom\n14. November 2016 ist somit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2\nSatz 1 VwGO erhoben worden.\n\n7 2. Das Verfahren ist nicht nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen.\n\n8 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG,\n§ 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann,\nbesteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu\ndem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht der\nPartei auf Äußerung in dieser Verhandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <370>; BVerwG, Beschluss vom\n17. September 2006 - 1 B 102.06 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 Rn. 4\nm.w.N.). Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf\nrechtliches Gehör begrenzt. Der Beteiligte hat alles in seinen Kräften Stehende\nund nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör zu\nverschaffen (vgl. BFH, Beschluss vom 10. September 2015 - X B 134/14 -\nBFH/NV 2016, 54 Rn. 38). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs\nvor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich\ngebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen\n(BVerwG, Beschluss vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 - juris Rn. 5\nm.w.N.). Im Übrigen verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in\nErwägung zu ziehen (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR\n1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass\ndie Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Urteilsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom\n5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in\nden gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich\nnicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. etwa BVerfG,\nBeschlüsse vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368> und\nvom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46>; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 C 6.15 - juris Rn. 3). Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung lei-\n\ntend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf\ndie Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich\nankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 2 C 10.16 - juris\nRn. 4 und vom 21. März 2017 - 6 C 5.17 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Geht ein\nGericht auf einzelne Teile des Vorbringens eines Beteiligten nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält\n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2000 - 4 BN 43.99 - ZfBR 2000, 424\n<425>). Insbesondere vermittelt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus\nGründen des materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lässt\n(stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 -\nBVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.). Deshalb müssen, wenn eine Verletzung des\nAnspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom\n1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai\n1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Aus dem Umstand, dass ein\nGericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen\nnicht abgehandelt hat, kann nur ausnahmsweise geschlossen werden, es habe\ndiesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47,\n182 <189 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91- BVerfGE 86, 133 <146>;\nBVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 5 C 26.12 - BayVBl. 2014, 221 Rn. 5).\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich\nzu folgen (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November\n2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204 <205>; BVerwG, Beschluss vom\n10. Februar 2016 - 5 B 4.16 - juris Rn. 4).\n\n9 Des Weiteren verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht\ngrundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beab-\n\nsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es\nseine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber,\ndass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das\nGericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte.\nDagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht\nden subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von\nihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom\n2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11 m.w.N.).\n\n10 Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer\nsubstantiiert darzulegen. Er muss daher die Umstände bezeichnen, aus denen\nsich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im\nEinzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 5 B\n16.13 - juris Rn. 6 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 -\nNJW 2009, 1609). Das erforderliche Vorbringen muss dem Gericht innerhalb\nder Rügefrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO unterbreitet werden. Das ist bereits dem Gesetzeswortlaut mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Danach\n\"ist [die Rüge]\" innerhalb der Frist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO \"zu erheben\" und \"muss\" unter anderem das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen \"darlegen\". Aus der Wiederholung des in Satz 1\nverwendeten Subjekts (\"Die Rüge\") ergibt sich, dass die Angabe der maßgeblichen Gründe integraler Teil der Anhörungsrüge und daher zusammen mit ihr\nder Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO unterworfen ist. Die Regelungssys-\n\ntematik der Verwaltungsprozessordnung bekräftigt diesen Befund. Danach sieht\ndie Verwaltungsprozessordnung für andere Rechtsbehelfe wie beispielsweise\ndie Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision eine eigene Begründungsfrist vor (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 und § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Fehlen\neiner entsprechenden Regelung für die Anhörungsrüge legt es nahe, dass die\nAnhörungsrüge in ihrer Gesamtheit mitsamt der Begründung innerhalb der Rügefrist bei Gericht anzubringen ist. Schließlich entspricht dieses Normverständnis vor allem auch dem Zweck der Anhörungsrüge und der Funktion der Rügefrist. Die Anhörungsrüge soll einen angemessenen Ausgleich zwischen dem\nInteresse des Rügeführers an der Durchbrechung der Rechtskraft zur Wahrung\nseines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten an einem zügigen Eintritt der Rechtskraft schaffen (vgl. BT-Drs. 15/3706 S. 13 und 16). Dem würde es zuwiderlaufen, wenn der Rügeführer nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist sein Vorbringen jederzeit erweitern könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - B 3\nKR 1/09 C - NJW 2010, 1694 sowie ferner BFH, Beschluss vom 26. November\n2008 - VII S 28/08 - BFH/NV 2009, 409; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007\n- 8 PKH 5.07 und 8 PKH 3.07 - juris Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier,\nVwGO, Stand Oktober 2016, § 152a Rn. 26; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow,\nVwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 31; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl.\n2014, § 152a Rn. 18). In jedem Fall erfordert die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was\nder Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgebracht hätte und\ninwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs\ngeeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni\n2009 - 5 B 16.09 - juris Rn. 12 und vom 24. Februar 2015 - 5 P 4.14 - juris\nRn. 16, jeweils m.w.N.). Auch diese Darlegung muss innerhalb der Frist des\n§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober\n2009 - 9 A 24.09 - juris Rn. 2).\n\n11 Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen\n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 2). Denn die\nAnhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen\n\nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. etwa BVerwG,\nBeschlüsse vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - ZfWG 2012, 36 und vom\n21. Januar 2015 - 5 C 6.15 - juris Rn. 3). Ebenso wenig kann die Anhörungsrüge auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgarantie als\nder Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (stRspr, vgl. etwa\nBVerwG, Beschluss vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).\n\n12 Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist der Rüge kein Erfolg beschieden.\n\n13 a) Das Vorbringen der Kläger, \"die vertieft dargelegten Rügen zur Verletzung\nelementarer Verfahrensrechte der Kläger [hätten] bei der Ablehnung der beantragten Verlegung des Verhandlungstermins und zum weiteren Verlauf des Verfahrens […] in den Urteilsgründen beschieden werden müssen\", genügt nicht\nden Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung. Die \"vertieft dargelegten Rügen\" sowie die angeblich verletzten \"elementaren Verfahrensrechte\" werden nicht konkret bezeichnet. Darüber hinaus wird nicht substantiiert\naufgezeigt, welche konkreten in Bezug auf die \"vertieft dargelegten Rügen\" unterbreiteten entscheidungserheblichen Ausführungen der Kläger der Senat nicht\nin ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen oder mit welchen von ihnen\ner sich nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hätte. Auch kann\n- was ebenfalls erforderlich wäre - dem insoweit innerhalb der Rügefrist unterbreiteten Vorbringen nicht entnommen werden, was die Kläger bei nach ihrer\nAnsicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs mit Blick auf diese Rügen noch vorgetragen hätten und inwiefern dieser weitere Vortrag geeignet gewesen wäre, zu einer für sie günstigeren Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf welches konkrete, von ihnen als verletzt gerügte \"elementare Verfahrensrecht\", zu führen. Ihre nicht näher begründete Behauptung, \"dann hätte\ndem wiederholt vertieft begründeten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgegeben werden müssen\", genügt hierfür nicht.\n\n14 Abgesehen davon liegt die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs auch in der Sache nicht vor. Der Vorsitzende hat noch vor Beginn der\nmündlichen Verhandlung am 14. November 2016 die Gegenvorstellung der\n\nKläger gegen die abgelehnte Verlegung des Termins und deren erneuten Verlegungsantrag mit einer begründeten Verfügung beschieden, sodass sich ein\nEingehen hierauf im Urteil erübrigte. Mit den von den Klägern behaupteten Verfahrensfehlern hat sich der Senat in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen\nbefasst. Dabei hat er sich mit den insoweit vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Argumenten der Kläger in der gebotenen Weise und dem erforderlichen Umfang auseinandergesetzt. Dass er dabei zu einer von der Rechtsauffassung der Kläger abweichenden materiellrechtlichen Beurteilung gelangt ist,\nbegründet keinen Gehörsverstoß. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen\nGehörs verpflichtet den Senat - wie dargelegt - nicht, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen.\n\n15 b) Soweit die Kläger dahin verstanden werden möchten, dass sie die unterbliebene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung als Gehörsverletzung rügen, bleibt die Rüge schon deshalb erfolglos, weil die Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung - wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt - nach\n§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ausgeschlossen ist, wenn - wie hier - in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung vom 14. November 2016 geschlossen\nwurde, ein Endurteil verkündet worden ist (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16 c) An einer ordnungsgemäßen Geltendmachung der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör fehlt es auch, soweit die Kläger geltend machen,\nihnen sei \"weder in erster Instanz noch im Revisionsverfahren eine faire Chance ermöglicht worden, die nach Auffassung des Gerichts maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten bei zumutbaren Anforderungen in einer\nmündlichen Verhandlung erörtern und die klägerischen Argumente darlegen zu\nkönnen\". Die Kläger legen innerhalb der Rügefrist nicht dar, was sie bei nach\nihrer Ansicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen\nVerhandlung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch vorgetragen hätten\nund inwiefern dieses Vorbringen eine Entscheidung zu ihren Gunsten hätte\nherbeiführen können. Ihr Hinweis, der für sie \"bestehende Erörterungsbedarf\nund der nicht hinreichend ermöglichte Vortrag\" ergebe sich aus ihrem umfangreichen Vortrag nach den jeweiligen Verhandlungsterminen, reicht hierfür nicht.\nDer \"umfangreiche Vortrag\" wird nicht hinreichend genau benannt. Die fehlende\n\nSpezifizierung wiegt umso schwerer, weil sich die Schriftsätze der Kläger, die\nsie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 14. November 2016\neingereicht haben, auf unterschiedliche rechtliche Anträge und Beschlüsse beziehen. Außerdem wird nicht nur auf den \"umfangreichen Vortrag\" im Revisionsverfahren, sondern auch auf das Vorbringen \"in erster Instanz\" verwiesen.\nDer dortige Vortrag kann jedoch nicht Gegenstand der gegen das Revisionsurteil gerichteten Anhörungsrüge sein.\n\n17 d) Das Vorbringen, \"[m]it der Verfahrensführung/-leitung des Vorsitzenden (spätestens) ab dem 7.03.2016, der Mitwirkung der Berichterstatterin und den seitdem ergangenen Entscheidungen\" seien \"fortgesetzt elementare Verfahrens(grund)rechte der Kläger derart gravierend verletzt worden, dass ggü. allen\nmitwirkenden Richter(inne)n Besorgnisse der Befangenheit eindeutig begründet\" seien, ist nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun.\nSoweit die Kläger damit der Sache nach die nicht vorschriftsmäßige Besetzung\ndes Gerichts (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO) rügen, betrifft dies nicht das Gebot des\nrechtlichen Gehörs, sondern den Anspruch auf den gesetzlichen Richter\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Dessen angebliche Verletzung kann - nach den\ndargelegten rechtlichen Maßstäben - nicht zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden. Denn diese kann nur auf die Verletzung des rechtlichen\nGehörs gestützt werden. Auch im Übrigen ist mit dem hier in Rede stehenden\nVorbringen eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs\nnicht substantiiert dargetan.\n\n18 e) Ohne Erfolg rügen die Kläger, die \"angefochtenen Urteile des HessVGH und\ndes BVerwG\" hätten ihre \"Kernargumente […] nicht beschieden\", als gehörsverletzend. Soweit dieser Vorwurf gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs\ngerichtet ist, geht die Rüge schon deshalb fehl, weil ein Urteil der Vorinstanz\n- wie bereits erwähnt - nicht Gegenstand der gegen das Revisionsurteil gerichteten Anhörungsrüge sein kann. Soweit der Vorwurf gegen das Revisionsurteil\nerhoben wird, erfüllt das Vorbringen der Kläger zum Teil schon nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, zum Teil\ngreift die Rüge in der Sache nicht durch.\n\n19 aa) Soweit die Kläger eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen zu der\nUntätigkeitsklage 1 E 489/98 vermissen, wonach \"(dort von vorneherein!) Fristsetzungen gemäß § 87b Abs. 2 VwGO\" hätten \"erfolgen müssen\", verkennen\nsie, dass sich der Senat mit diesem Vorbringen aus Gründen des materiellen\nRechts nicht befassen musste. Nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung war nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG\nder Anwendungsbereich des § 198 GVG für das Verfahren 1 E 489/98 nicht\neröffnet. Aus diesem Grund musste das Verfahren 1 E 489/98 nicht darauf hin\nüberprüft werden, ob die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts nach\nMaßgabe des § 198 Abs. 1 GVG Veranlassung zur Beanstandung gegeben hat.\nEntsprechendes gilt, soweit die Kläger dahin verstanden werden möchten, es\nverletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Senat im Zusammenhang mit dem Verfahren 1 E 489/98 nicht auf ihr Argument eingegangen sei, bei\n\"sofort vollziehbaren Gebührenbescheiden besteht grundsätzlich eine erhöhte\nFörderungsbedürftigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK\".\n\n20 bb) Aus denselben Gründen geht auch die Kritik der Kläger fehl, die \"Untätigkeitsklage 1 E 512/97\" hätte \"bedeutend zügiger und konsequenter - gerade\nauch bzgl. der Anforderung vollständiger Aktenvorlagen mit Fristsetzung gemäß\n§ 87b Abs. 2 VwGO - gefördert werden müssen\". Nach der maßgeblichen\nRechtsauffassung des Senats war auch das Verfahren 1 E 512/97 mangels\nVorliegens der Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1\nÜberlVfRSchG nicht Gegenstand eines eigenständigen Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG und demzufolge nicht in zeitlicher Hinsicht\nvollumfänglich daraufhin zu überprüfen, ob seine Dauer im Sinne dieser Vorschrift unangemessen war.\n\n21 Im Übrigen fehlt es an einer ordnungsgemäßen Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit die Kläger dahin verstanden\nwerden möchten, dass sich ihre Kritik auch gegen die Auffassung des Senats\nwendet, wonach das Nichtbetreiben des Verfahrens 1 E 633/98 von Mitte Januar 2000 bis Ende August 2000, von Ende August 2000 bis Ende Dezember\n2000, von Juni 2001 bis zum 21. August 2001 sowie vom 21. Februar 2002 bis\nzum 2. Mai 2002 mit Blick darauf sachlich gerechtfertigt war, dass das Verwal-\n\ntungsgericht währenddessen das von ihm als Leitverfahren durchgeführte Verfahren 1 E 512/97 bearbeitet und dort die gebotenen verfahrensfördernden\nHandlungen vorgenommen hat. Die Kläger legen schon nicht - was, wie aufgezeigt, erforderlich wäre - innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO\nsubstantiiert dar, welches der von ihnen vorgebrachten Argumente zur Führung\ndes Verfahrens 1 E 512/97 in den vorstehend genannten Zeiträumen im Einzelnen angeblich übergangen worden ist.\n\n22 cc) Ohne Erfolg rügen die Kläger, der Senat habe ihr \"Kernargument\" in Bezug\nauf das Verfahren 1 E 633/98, dort hätten von vornherein \"Fristsetzungen gemäß § 87b Abs. 2 VwGO erfolgen müssen\", nicht beschieden. Auch diese Gehörsverletzung wird nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen\nentsprechenden Weise aufgezeigt. Der Senat hat die Verfahrensführung des\nVerwaltungsgerichts im Verfahren 1 E 633/98 geprüft. Dabei hat er einzelne\nVerfahrensabschnitte gebildet und für jeden einzelnen dieser Abschnitte konkret\ndargelegt, dass die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts unter Gewichtung und Abwägung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien und\nder gerichtlichen Gestaltungsfreiheit nicht zu beanstanden gewesen bzw. inwieweit das Verwaltungsgericht danach den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer nicht gerecht geworden ist. Die Kläger geben nicht an,\nim Hinblick auf welchen konkreten Verfahrensabschnitt sie die Notwendigkeit\neiner Fristsetzung nach § 87b Abs. 2 VwGO geltend gemacht hätten und inwieweit sich der Senat hierzu angeblich nicht verhalten hat. Soweit sich die\nKläger bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens in diesem Zusammenhang für eine stärkere als die vom Senat angenommene Förderungspflicht des\nVerwaltungsgerichts aussprechen, wenden sie sich der Sache nach gegen die\nSachverhaltswürdigung und materielle Rechtsanwendung durch den Senat. Ein\nGehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte - wie dargelegt - nicht, der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen.\n\n23 dd) Soweit die Kläger die Gehörsverletzung damit begründen, ihre Rechtsauffassung, dass bei \"sofort vollziehbaren Gebührenbescheiden […] grundsätzlich\neine erhöhte Förderungsbedürftigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK\" bestehe, sei\n\nnicht beschieden worden, erfüllt ihr Vorbringen ebenfalls nicht die gesetzlichen\nDarlegungsanforderungen. Der Senat ist auf den Gesichtspunkt der nach § 80\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage im\nZusammenhang mit dem Verfahren 1 K 667/05 im Rahmen der Prüfung der\nBedeutung des Verfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG eingegangen und hat sich mit Blick darauf nicht veranlasst gesehen, diesem Verfahren\nim Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG eine mehr als durchschnittliche Bedeutung beizumessen. Die Kläger zeigen nicht auf, mit welchem konkreten, von\nihnen vorgetragenen rechtlichen Argument sich der Senat dabei angeblich nicht\nbefasst hat. Soweit sie auch diese Rüge dahin verstanden wissen möchten,\ndass sie die Sachverhaltswürdigung und materielle Rechtsanwendung durch\nden Senat als fehlerhaft beanstanden, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs darzutun. Sie können auf diese Weise nicht\neine erneute Überprüfung der vom Senat zurückgewiesenen Revision erreichen.\n\n24 ee) Soweit die Kläger eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen vermissen, \"Erweiterungen des Streitgegenstandes und/oder Komplizierungen des\nVerfahrens\" durch \"rechtliche und/oder tatsächliche Klärungen aufgrund der\nÜberlänge eines Rechtsschutzverfahrens\" könnten \"eine längere Dauer von\nVerfahren zu Gebührenforderungen für Monopolleistungen der Daseinsvorsorge nicht rechtfertigen\", begründet dies nicht den Vorwurf einer Gehörsverletzung. Der Senat hat sich mit diesen Umständen namentlich auch bei der Prüfung des Anspruchs auf eine weitere Entschädigung für immaterielle Nachteile\naufgrund der Dauer des Verfahrens 1 E 633/98 - 1 K 667/05 im Rahmen der\nPrüfung der Merkmale des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG befasst und dahin erkannt,\ndass die Dauer des Verfahrens 1 E 633/98 - 1 K 667/05 im Umfang von insgesamt 54 Monaten unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG war.\nDurch die Darlegung seiner Rechtsauffassung, die von der Rechtsansicht der\nKläger, dass \"Komplizierungen\" eine längere Verfahrensdauer nicht rechtfertigten, abweicht, hat der Senat das Vorbringen der Kläger der Sache nach beschieden. Dass er der Rechtsansicht der Kläger nicht Folge geleistet hat, verletzt das rechtliche Gehör der Kläger nicht.\n\n25 ff) Als weitere Verletzung des Gehörsanspruchs beanstanden die Kläger, der\nSenat habe ihr \"Kernargument\" nicht beschieden, \"bei der Auslegung der\n§§ 198 ff. GVG bzgl. des Verfahrensbegriffs\" müsse berücksichtigt werden,\ndass \"der Streitgegenstand von Widersprüchen und Anfechtungsklagen gegen\nsofort vollziehbare Gebührenbescheide regelmäßig auch die Rückgängigmachung eines rechtswidrigen Vollzugs\" umfasse mit der Folge, dass \"wirksamer\nRechtsschutz gemäß Art. 13 EMRK eine Gesamtbetrachtung der Dauer des\nerfolgreichen Anfechtungsverfahrens und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens zur Abrechnung […], - sowohl bzgl. der Bestimmung der maßgeblichen\nVerfahrensdauer als auch bzgl. des Beginns der Frist gemäß Art. 35 Abs. 1\nEMRK\" erfordere. Auch diese Rüge begründet keine Gehörsverletzung durch\ndas Revisionsurteil. Die Kläger halten mit diesem Vorbringen an ihrer im Revisionsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, für das Gerichtsverfahren im\nentschädigungsrechtlichen Sinn genüge ein materieller Sachzusammenhang\nvon Ansprüchen, die prozessual in getrennten Verfahren verfolgt würden. Der\nSenat hat den entsprechenden Vortrag der Kläger zur Kenntnis genommen und\nihn, indem er in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen dahin erkannt\nhat, dass der entschädigungsrechtliche Begriff des Verfahrens (Art. 23\nÜberlVfRSchG, §§ 198 ff. GVG) an den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens anknüpft und bei der Rechtsverfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche nur dann ein Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne\nvorliegt, wenn die Streitgegenstände in einem Ausgangsverfahren verbunden\nsind und verbunden bleiben, der Sache nach beschieden. Dass der Senat dem\nrechtlichen Ansatz der Kläger nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung\ndar.\n\n26 gg) Keinen Erfolg hat die Anhörungsrüge auch, soweit sich die Kläger zu ihrer\nBegründung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur sogenannten fortdauernden Situation beziehen und daraus\nableiten, dass Verfahren aufgrund eines engen sachlichen Zusammenhangs\nwie im Falle der Verfahren gegen Gebührenbescheide und deren Vollzug als\nEinheit zu betrachten seien. Es trifft nicht zu, dass der Senat die entsprechenden Ausführungen der Kläger im Revisionsverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Der Senat hat sich mit der\n\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur sogenannten fortdauernden Situation auseinandergesetzt, aber aus ihr andere\nSchlussfolgerungen als die Kläger gezogen. Er hat dieser Rechtsprechung vor\nallem für die Bestimmung des Beginns der Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1\nEMRK entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, nicht aber für die\ninhaltliche Ausgestaltung des Begriffs des Gerichtsverfahrens im Sinne der entschädigungsrechtlichen Bestimmungen. In Übereinstimmung mit den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben durfte sich der Senat daher im Rahmen der Bestimmung des Begriffs des Gerichtsverfahrens darauf beschränken, die (übrige)\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darzustellen und zu würdigen, aus der sich kein Anhaltspunkt für die Annahme ergibt,\ndass eine Anbindung des Begriffs an den sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff als den zentralen prozessualen Maßstab aller innerstaatlichen\nGerichtsverfahrensordnungen mit Konventionsrecht nicht vereinbar ist. Durch\ndas fehlende Eingehen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte zur sogenannten fortdauernden Situation hat er dokumentiert, dass er diese Rechtsprechung nicht für einschlägig hält, soweit es um die\nBestimmung des Begriffs des Gerichtsverfahrens geht. Die Gehörsrüge greift\nsomit nicht durch. Die Kläger versuchen vielmehr insoweit erneut, im Gewande\neiner Gehörsrüge die rechtliche Würdigung als fehlerhaft anzugreifen und auf\ndiese Weise eine neuerliche Überprüfung der vom Senat zurückgewiesenen\nRevision zu erreichen. Die Anhörungsrüge stellt aber - wie dargelegt - keinen\nRechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen\nEntscheidung dar.\n\n27 f) Entsprechendes gilt, soweit die Kläger geltend machen, die für sie \"zitierten\ndiversen Entscheidungen des EGMR (u.a. vom 29.05.2012 - 19488/09 und vom\n10.07.2012 - 27366/07), die zahlreiche Beschwerdeführer auf den nationalen\nRechtsweg zurückverwiesen\" hätten, sowie \"die durch den EGMR in den Gründen der Entscheidung 69789/01 erfolgten Darlegungen zur Erforderlichkeit einer Auslegung des Art. 35 Abs. 1 EMRK, die bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für den Beginn der 6-Monatsfrist berücksichtigt, wenn aufgrund einer wiederholten Rechtsprechung des EGMR ein klares Erfordernis für\ndie Schaffung eines nationalen Rechtsbehelfs\" bestehe, seien nicht berücksich-\n\ntigt worden. Daraus ergebe sich, dass \"(allein) eine Erschöpfung des ggf. zunächst nur zu erwartenden Rechtsbehelfs als maßgeblicher Anknüpfungspunkt\"\nanzusehen sei. Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Senat hat - wie bereits erwähnt - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur sogenannten fortdauernden Situation entnommen, dass bei nach Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG am\n3. Dezember 2011 abgeschlossenen Verfahren für den Beginn der Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK in der Regel auf den Abschluss in der allgemeinen bzw. in der Fachgerichtsbarkeit abzustellen ist. Er durfte sich daher bei\nder Bestimmung des maßgeblichen Anknüpfungspunkts für den Beginn der\nFrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK auf die Darstellung und Würdigung dieser Rechtsprechung beschränken. Darüber hinaus hat der Senat ausgeführt, dass dieses\nAuslegungsergebnis durch das Urteil in Sachen Sürmeli/Bundesrepublik\nDeutschland vom 8. Juni 2006 nicht in Frage gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist er auf weitere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte eingegangen, welche die Prämisse der Kläger, der Gerichtshof werde nach dem 8. Juni 2006 die bei ihm anhängigen Beschwerden oder\nnoch anhängig werdenden Beschwerden mangels Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe als unzulässig abweisen, widerlegt haben. Die Kläger halten mit ihrem vorstehenden Vorbringen an dieser Prämisse fest, ohne sich mit\nden Erwägungen des Senats substantiiert auseinanderzusetzen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich im Kern vielmehr in einer bloßen Kritik an der Sachverhaltswürdigung und materiellen Rechtsanwendung durch den Senat, der sie\nihre eigene, davon abweichende Würdigung entgegensetzen. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung aufzuzeigen.\n\n28 g) Aus demselben Grund führt auch die Rüge der Kläger, der Senat habe \"zudem bei Auslegung der §§ 198 ff. GVG […] nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik gemäß Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK und die grundgesetzliche Gewährleistung einer Beachtung dieser Verpflichtungen ggü. allen\nBürgern gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1, 13 EMRK vorrangig berücksichtigt\", nicht zum Erfolg. Der Senat geht auf diese Gesichtspunkte in den\nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich ein. Dass er dabei zu anderen rechtlichen Schlussfolgerungen als die Kläger kommt, begrün-\n\ndet keinen Gehörsverstoß. Mit der Beanstandung, dass die Rechtsauffassung\ndes Senats, wonach der entschädigungsrechtliche Verfahrensbegriff (Art. 23\nÜberlVfRSchG, §§ 198 ff. GVG) an den Streitgegenstand anknüpft, fehlerhaft\nsei, lässt sich die Anhörungsrüge nicht begründen.\n\n29 h) Ohne Erfolg rügen die Kläger, bei dem angefochtenen Urteil handele es sich\num eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung. Sie\nsehen eine solche darin, dass der Senat die Zeiträume, in denen das Verwaltungsgericht im Verfahren 1 E 633/98 untätig war, aber das von ihm der Sache\nnach als Leitverfahren durchgeführte Verfahren 1 E 512/97 kontinuierlich bearbeitet und gefördert hat, als vom richterlichen Gestaltungsspielraum gedeckt\nangesehen hat. Die Kläger halten die Qualifizierung des Verfahrens 1 E 512/97\nals Leitverfahren für überraschend. Außerdem stelle es eine Überraschungsentscheidung dar, dass der Senat \"zum 'Stammverfahren' 1 E 633/98 sogar\nohne Anschlussrechtsmittel des beklagten Landes eine reformatio in peius\" vertrete. Ebenso hätten sie nicht damit rechnen müssen, \"dass ohne tatsächliche\nFeststellungen des erstinstanzlichen Entschädigungsgerichts zum Verfahren\n1 E 512/97 durch das Revisionsgericht - zudem ohne jeden vorherigen Hinweis\nrechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung - eigene tatsächliche Feststellungen\" erfolgten. Damit wird die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs\ndurch eine sogenannte Überraschungsentscheidung schon nicht schlüssig dargetan.\n\n30 Die Kläger lassen außer Acht, dass in einem Fall wie hier, in dem eine mündliche Verhandlung stattfindet, der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs\nvor allem das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung begründet.\nBleibt eine Partei unentschuldigt einer mündlichen Verhandlung fern und war\nsie in der rechtzeitigen und auch im Übrigen ordnungsgemäßen Ladung darauf\nhingewiesen worden, dass bei Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne, hat sie dem Gericht schon keine Gelegenheit gegeben, den Fall auch hinsichtlich vom Gericht für wesentlich erachteter Umstände\nmit ihr zu erörtern. In diesem Fall scheidet eine den Anspruch auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung von vornherein\naus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2006 - 1 B 102.06 -\n\nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 Rn. 4 und vom 2. Mai 2017 - 5 B\n75.15 D - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976\n- 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <370>). So verhält es sich hier.\n\n31 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wurde mit gerichtlicher Verfügung vom\n11. August 2016 zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2016 ordnungsgemäß geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2\nVwGO, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und\nentschieden werden könne. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten vom\n8. November 2016 auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen\nVerhandlung am 14. November 2016 wurde vom Vorsitzenden mit Verfügung\nvom 11. November 2016 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung\nund ein erneuter Verlegungsantrag hatten keinen Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte konnte nicht davon ausgehen, dass seinen Verlegungsanträgen\nstattgegeben wird. Er musste also damit rechnen, dass die mündliche Verhandlung - wie geschehen - stattfinden würde. Da er an dem Termin unentschuldigt\nferngeblieben ist, hat er das Mögliche und Erforderliche unterlassen, um den\nKlägern ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Insbesondere hat er\ndem Senat durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung keine\nGelegenheit gegeben, den Fall mit ihm zu erörtern.\n\n32 Dessen ungeachtet haben die Kläger - was nach den aufgezeigten rechtlichen\nAnforderungen erforderlich gewesen wäre - jedenfalls nicht innerhalb der Rügefrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichend dargelegt, was sie auf den\nvermissten Hinweis des Senats im Einzelnen noch vorgetragen hätten und inwiefern dieses Vorbringen zu einer für sie günstigeren Bemessung der unangemessenen Dauer des Verfahrens 1 E 633/98 hätte führen können. Soweit die\nKläger ihr Vorbringen dahin verstanden wissen möchten, sie hätten in diesem\nFall ausgeführt, dass die Berücksichtigung der Bearbeitung des Verfahrens 1 E\n512/97 als Rechtfertigungsgrund bezüglich des Verfahrens 1 E 633/98 zu einer\nunzulässigen reformatio in peius führe, weil der Verwaltungsgerichtshof für dieses Verfahren eine Verzögerung von 53 Monaten angenommen habe, verkennen sie, dass sich die Rechtskraft des Urteils auf dessen Entscheidungsausspruch beschränkt. Das hat vorliegend zur Folge, dass der Senat den Klägern\n\nkeine geringere als die ihnen durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zuerkannte Entschädigung hätte zusprechen können. Einzelne Urteilselemente\nund so auch die Feststellung der unangemessenen Dauer des Verfahrens 1 E\n633/98 werden von der (Teil-)Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 -\nBVerwGE 140, 290 Rn. 20 m.w.N.).\n\n33 3. Soweit die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 11. April bis 16. Mai 2017 nicht\nnur ihre bis zum Ablauf des 10. April 2017 erfolgten Darlegungen erläutern und\nvervollständigen, sondern ihre Anhörungsrüge auf neue Gesichtspunkte stützen, können ihre Ausführungen der Anhörungsrüge schon deshalb nicht zum\nErfolg verhelfen, weil sie nicht - was nach den dargelegten rechtlichen Vorgaben erforderlich gewesen wäre - innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1\nVwGO gemacht worden sind. Denn die Antragsfrist ist - wie aufgezeigt - am\n10. April 2017 abgelaufen. Die danach eingegangen Rügen sind mithin zu vernachlässigen. Für die von den Klägern beantragte Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO ist kein Raum.\n\n34 Zwar kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch gegen die Versäumung der\nFrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Erhebung der Anhörungsrüge gewährt werden. So verhält es sich hier aber nicht. Die Kläger haben die Anhörungsrüge - wie dargelegt - fristgerecht bei Gericht eingereicht und mit Schriftsätzen vom 7. und 10. April 2017 auch innerhalb der gesetzlichen Frist des\n§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet. Mittels des Wiedereinsetzungsantrags\nwollen sie die fristgerechte Begründung der Anhörungsrüge um weitere Gehörsrügen ergänzen. Die nachträgliche Ergänzung einer fristgerechten Begründung\nder Anhörungsrüge kann jedoch nicht Gegenstand eines Wiedereinsetzungsantrags sein. Sie steht der Versäumung der Anhörungsrügefrist nicht gleich. Dass\n(neue) Anhörungsrügen nicht nachgeschoben werden können, ergibt sich aus\n§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Rüge insbesondere die Umstände bezeichnen, die die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben. Die Darlegung der Gehörsverletzung kann - wie vorstehend aufgezeigt -\nnur innerhalb der Rügefrist geschehen (vgl. zur vergleichbaren Problematik des\n\nNachschiebens von Verfahrensrügen bei einer fristgerechten Revisionsbegründung BVerwG, Urteile vom 28. September 1967 - 8 C 44.65 - BVerwGE 28, 18\n<21 f.>, vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG\nNr. 10 S. 9 und vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - Rn. 74).\n\n35 4. Dem Vorbringen der Kläger ist auch im Übrigen keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu entnehmen.\n\n36 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.\n§ 100 Abs. 1 ZPO.\n\nVormeier Stengelhofen Dr. Störmer\n\nDr. Fleuß Dr. Harms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-06-07/5-c-5-17-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":19},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-06-07/5-c-5-17-d","retrieved":"2026-10-24 07:34:00.533062+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2017-06-07/5-c-5-17-d","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"5. 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