{"status":"available","doknr":"BVERWG-061117B5PKH1617D0","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2017:061117B5PKH16.17D0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2017-11-06","aktenzeichen":"5 PKH 16.17 D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 5 PKH 16.17 D (5 PKH 1.17 D)\nOVG 4 A 4.16\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 6. November 2017\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer\n\nbeschlossen:\n\nECLI:DE:BVerwG:2017:061117B5PKH16.17D0\n\nDer Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesverwaltungsgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit wird\nverworfen.\n\nDie Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den\nBeschluss des Senats vom 15. August 2017 (5 PKH\n1.17 D) werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Ablehnungsgesuch (1.), die Anhörungsrüge (2.) und die Gegenvorstellung\n(3.) sind unzulässig.\n\n2 1. Das Ablehnungsgesuch wird unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als\nunzulässig verworfen, da Gründe für eine Besorgnis seiner Befangenheit nicht\nauch nur ansatzweise vorgetragen und glaubhaft gemacht sind, so dass das\nGesuch rechtsmissbräuchlich ist. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise\ndann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss\nvom 2. Januar 2017 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3 m.w.N.).\n\n3 2. Die Anhörungsrüge erweist sich gleichfalls als unzulässig.\n\n4 Eine wegen angeblicher entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO erhobene\nAnhörungsrüge ist nur dann zulässig, wenn in der Rügeschrift innerhalb der\nFrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO die eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründenden Umstände substantiiert dargelegt sind (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Der Rügeführer muss daher\ndie Umstände substantiiert bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer\nderartigen Verletzung ableiten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom\n7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 m.w.N.). Dem genügt die Rügeschrift\nnicht.\n\n5 Soweit sich der Kläger auf die Begründung seines Antrags auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte\nErhebung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteilen\ndes Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2017 bezieht, betreffen diese Erwägungen nicht den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats und können schon deshalb nicht als ausreichende\nDarlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf\nrechtlichen Gehörs durch diesen Beschluss angesehen werden. Im Übrigen\nerweist sich die Rüge deshalb nicht als ausreichend begründet, weil der Kläger\ndie inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 15. August 2017 beanstandet.\nDamit kann er aber im Anhörungsrügeverfahren nicht gehört werden.\n\n6 3. Die Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig.\n\n7 Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung deshalb unzulässig ist, weil der\nGesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum\nAusdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August\n2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.). Auch kann offenbleiben, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der rechtskräftigen Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - wie mit dem hier angefochtenen Beschluss des\nSenats - mit Blick darauf in Betracht gezogen werden kann, dass Anträge auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 3). Die Gegenvorstellung bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger nicht ansatzweise dargelegt hat, dass einer der Gründe vorliegt, unter denen in der\nRechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung\nals zulässig erachtet wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - 6 KSt\n1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 5 m.w.N. und vom 20. Februar\n2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 3).\n\nVormeier Stengelhofen Dr. Störmer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-11-06/5-pkh-16-17-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-11-06/5-pkh-16-17-d","retrieved":"2026-10-24 07:34:00.881337+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2017-11-06/5-pkh-16-17-d","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"5. 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