{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2017:061117B5PKH14.17D0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2017-11-06","aktenzeichen":"5 PKH 14.17 D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 5 PKH 14.17 D\nVGH 6 S 1753/16\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 6. November 2017\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms\n\nbeschlossen:\n\nECLI:DE:BVerwG:2017:061117B5PKH14.17D0\n\nDer Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesverwaltungsgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit wird\nverworfen.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und\nBeiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 2017 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig (1.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erweist sich als unbegründet (2.).\n\n2 1. Das Ablehnungsgesuch wird unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als\nunzulässig verworfen, da Gründe für eine Besorgnis seiner Befangenheit nicht\nauch nur ansatzweise vorgetragen und glaubhaft gemacht sind, so dass das\nGesuch rechtsmissbräuchlich ist. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise\ndann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss\nvom 2. Januar 2017 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3 m.w.N.).\n\n3 2. Das Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch für eine noch zu erhebende\nNichtzulassungsbeschwerde, über das der Senat zu befinden hat (vgl. BVerwG,\nBeschluss vom 30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 - juris Rn. 1 m.w.N.), ist abzulehnen,\nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nbietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO).\n\n4 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet\nnur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn das angefochtene Urteil\nvon einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte\n\nabweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend\ngemacht wird und vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass die Beschwerde in diesem Sinn Aussicht auf\nErfolg bietet, muss innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden\nFrist so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich\nund zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen\nerkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1994 - 11 PKH\n4.94 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 S. 3 und vom 8. September 2008\n- 3 PKH 3.08 - juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.\n\n5 a) Dem Vorbringen des Klägers ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass dem\nVerwaltungsgerichtshof ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.\n\n6 Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht angenommen,\ndass für die bei ihm erhobene Entschädigungsklage der Vertretungszwang gelte. Damit ist ein Verfahrensmangel auch nicht in groben Zügen dargetan. Nach\n§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, u.a. vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. dem Verwaltungsgerichtshof von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt zweifelsfrei auch für Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens, für die nach § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1\nGVG das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof erstinstanzlich zuständig ist (vgl. OVG Münster, Gerichtsbescheid vom 19. August 2015\n- 13 D 45/15 - juris Rn. 23 und Beschluss vom 25. September 2014 - 13 D\n101/13 - juris Rn. 3; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen\nGerichtsverfahren, 2013, Teil 2 C. § 173 VwGO Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO,\n23. Aufl. 2017, § 173 Rn. 23; Hk-VerwR/Störmer, § 102 VwGO Rn. 48;\nMeissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 173 Rn. 345; vgl. auch BSG, Beschluss vom 17. Dezember 2014\n- B 10 ÜG 2/14 KL - juris Rn. 11 und BFH, Urteil vom 6. Februar 2013 - X K\n11/12 - BFHE 240, 219 juris Rn. 8). Zwar bezieht sich der Verweis von § 173\nSatz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf die Vorschriften des erstin-\n\nstanzlichen Verfahrens auf die Bestimmungen des 9. Abschnitts von Teil II. der\nVerwaltungsgerichtsordnung (§§ 81 ff. VwGO). Gleichwohl finden die allgemeinen Verfahrensvorschriften von Teil II. 7. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung, zu denen auch § 67 VwGO gehört, Anwendung.\n\n7 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang der Sache nach auch rügt, die\nVorinstanz habe die Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nin verfassungswidriger Weise überspannt, kann er damit schon deshalb nicht\ngehört werden, weil Gegenstand der angefochtenen Entscheidung kein Prozesskostenhilfegesuch ist. Warum im vorliegenden Zusammenhang der von\ndem Kläger zitierte § 86 VwGO von Bedeutung sein könnte, erschließt sich\nnicht.\n\n8 Der Kläger meint, für den Fall des Bestehens des Anwaltszwangs habe der\nVerwaltungsgerichtshof \"ein Urteil ohne Antrag erlassen\". Sollte er damit zum\nAusdruck bringen wollen, dass über eine unter Verstoß gegen den Vertretungszwang erhobene Klage nicht durch Urteil entschieden werden könne, ist dies\nzweifelsfrei unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage (auch) als\nunzulässig abgewiesen, weil der Kläger wegen des Vertretungszwangs nicht\npostulationsfähig sei. Zwar ist eine unter Missachtung des Vertretungszwangs\nerhobene Klage einer Sachentscheidung nicht zugänglich. Sie ist aber kein\n\"nullum\", sondern als unzulässig zu verwerfen. Soweit der Kläger in diesem\nZusammenhang der Auffassung ist, \"Eingaben einer Naturalpartei (müssen) als\nPKH-Gesuch behandelt werden\", kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil\nder Verwaltungsgerichtshof auch mit Blick auf § 88 VwGO gehindert war, das\nBegehren als Prozesskostenhilfegesuch auszulegen. Solche Gesuche hatte die\nVorinstanz schon zuvor als unbegründet abgelehnt. Auch war eine Anfrage des\nGerichts, ob der Kläger die \"Klage\" zurücknehme, nicht etwa mit dem Hinweis\nbeantwortet worden, er habe keine Klage erheben wollen.\n\n9 Der Kläger ist der Sache nach der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)\ndadurch verletzt, dass er den Befangenheitsantrag unter Mitwirkung des abgelehnten Richters im Rahmen der angefochtenen Entscheidung als unbeachtlich\n\nangesehen habe. Es ist offensichtlich, dass beachtliche Befangenheitsgründe\nnicht auch nur ansatzweise vorgetragen waren. Das Gericht war deshalb - wie\naufgezeigt - berechtigt, den Befangenheitsantrag unter Beteiligung des abgelehnten Richters unberücksichtigt zu lassen.\n\n10 Das angefochtene Urteil beruht auch nicht deshalb auf einem Verfahrensmangel, weil das Gericht den Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins zur\nmündlichen Verhandlung abgelehnt und ohne den Kläger verhandelt und entschieden hat. Bei Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins, zu\ndem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2\nVwGO) nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO dem Gericht unterbreitet worden\nist und vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 9 B\n64.15 - juris Rn. 24 m.w.N.). Die Ablehnung des Antrags durch die Vorsitzende\ndes Senats ist jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil der Kläger wegen\ndes Vertretungszwangs auch für diesen Antrag nicht postulationsfähig war. Daran ändern die in diesem Zusammenhang von dem Kläger auch angestellten\nErwägungen nichts.\n\n11 Der Kläger meint, das Urteil beruhe deshalb auf einem Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz \"Akten des Ursprungsverfahrens verwertet\" habe, ohne ihn anzuhören. Diese Rüge erweist\nsich als offensichtlich unbegründet. Sie bezieht sich auf die Erwägungen in dem\nangefochtenen Urteil zur Unbegründetheit der Klage. Auf diesen Ausführungen\nberuht das Urteil nicht. Wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung darf eine Klage nicht - wie hier - zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden. Aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich - und so auch hier - als nicht geschrieben zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306\n<312> und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 m.w.N.).\nSchon deshalb kommt es auch auf die sachlichen Angriffe des Klägers gegen\n\ndie Beurteilung der Klage als unbegründet - die ohnehin nicht die Annahme eines Verfahrensmangels zu rechtfertigen vermögen - nicht an.\n\n12 b) Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht in groben Zügen das Vorliegen\neines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO\nerkennen.\n\nVormeier Dr. Störmer Dr. Harms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-11-06/5-pkh-14-17-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-11-06/5-pkh-14-17-d","retrieved":"2026-10-24 07:34:00.849291+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2017-11-06/5-pkh-14-17-d","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"5. 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