{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2017:030117B5C10.15D0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2017-01-03","aktenzeichen":"5 C 10.15 D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 5 C 10.15 D\nVGH 29 C 1241/12 E\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 3. Januar 2017\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß\nsowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms\n\nbeschlossen:\n\nECLI:DE:BVerwG:2017:030117B5C10.15D0\n\nDie Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des\nSenats vom 14. November 2016 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 1. Die den vorliegenden Beschluss fassenden Mitglieder des 5. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht an einer Entscheidung hierüber gehindert. Soweit die Kläger zwischenzeitlich beantragt hatten, auch diese\nRichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist dieses Verfahren\nohne Erfolg geblieben und endgültig abgeschlossen. Das mit Schriftsatz ihres\nProzessbevollmächtigen vom 28. November 2016 gestellte Ablehnungsgesuch\nder Kläger gegen die Mitglieder des 5. Revisionssenats hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 abgelehnt. Auch eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2017).\n\n2 2. Die von den Klägern mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom\n28. November 2016 erhobene Anhörungsrüge, die sich gegen den Beschluss\ndes Senats vom 14. November 2016 richtet, mit dem dieser den Antrag der\nKläger auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht\n... und der Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.\n\n3 Dabei kann offenbleiben, ob für die Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens gegen den Beschluss vom 14. November 2016 ein Rechtsschutzbedürfnis\n(noch) besteht. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat dazu in seinem\nSchriftsatz vom 7. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf weitere von ihm gestellte Anträge selbst ausgeführt: \"Bezüglich der Anhörungsrüge wird die\nRechtslage hier so verstanden, dass die Anhörungsrüge zum Beschluss vom\n\n14.11.2016 faktisch prozessual überholt ist.\" Ob dies der Fall ist, bedarf jedoch\nkeiner abschließenden Entscheidung.\n\n4 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat den Anspruch der\nKläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr.\n2 VwGO vorausgesetzt wird, in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\n\n5 Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen\nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um\neinen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt\nhat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das\nGericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines\nVerfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung\nausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen\nArgumenten befasst (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976\n- 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368> und vom 15. April 1980 - 1 BvR\n1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010\n- 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2, jeweils\nm.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen hat der Senat das Recht der Kläger\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.\n\n6 a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des\n5. Revisionssenats hätten bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch\nder Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ...\nund die Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... nicht berücksichtigt, dass\nder Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. November\n2016 (IV) im Hinblick auf seine Stellungnahmen zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter eine weitere \"angemessene Äußerungs- und Bedenkfrist\" begehrt habe. Dieses Begehren ist von den zur Entscheidung über\n\ndas Ablehnungsgesuch berufenen Mitgliedern des 5. Revisionssenats sowohl\nberücksichtigt als auch beschieden worden. Dies ergibt sich deutlich aus den\nAusführungen in dem angegriffenen Beschluss vom 14. November 2016 (BA\nS. 2), wo es heißt, dass der Senat über den Ablehnungsantrag auf der Grundlage der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mitgeteilten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 14. November 2016 entscheiden könne, weil diese den Anforderungen des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44\nAbs. 3 ZPO genügten und der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu diesen\ndienstlichen Äußerungen und zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs auch\nin einem weiteren Schriftsatz vom 14. November 2016 ausführlich Stellung genommen habe. Damit ist zugleich und für den Prozessbevollmächtigten der\nKläger erkennbar darüber entschieden worden, dass dem Begehren der Kläger,\nmit weiteren Schriftsätzen zu den dienstlichen Äußerungen Stellung zu nehmen, nicht zu entsprechen war. Diese Entscheidung hat das Gericht unter Würdigung der gesamten Umstände des Verfahrens getroffen und hierbei auch berücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Hinblick auf das\nkaum mehr als eine Stunde vor der ursprünglich anberaumten Terminstunde\nzur mündlichen Verhandlung gestellte Ablehnungsgesuch nicht erwarten durfte,\ndass ihm über eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu den daraufhin\neingeholten dienstlichen Äußerungen hinaus eine weitere \"Äußerungs- und Bedenkfrist\" eingeräumt werden würde und sich daher zu einem konzentrierten\nprozessualen Vortrag angehalten sehen musste.\n\n7 b) Mit ihrem weiteren Rügevorbringen haben die Kläger schon nicht aufgezeigt,\ndass und welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei\nder Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag nicht zur Kenntnis genommen\noder nicht in seine Erwägungen einbezogen haben soll (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3. Januar 2006 - 7 B 103.05 - ZOV 2006,\n40 und vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - juris Rn. 4). Das gilt etwa für den Vortrag (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 28. November\n2016, S. 2 und 5), die Zurückweisung des Ersuchens um eine Verlegung des\nfür den 14. November 2016 anberaumten Termins habe die Grundrechte der\nKläger auf rechtliches Gehör und faires Verfahren verletzt. Die damit als\nrechtswidrig angegriffene Verfahrenshandlung war schon keine solche, die von\n\nden drei entscheidenden Mitgliedern des 5. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Verfahrens über die Entscheidung des Ablehnungsantrags der Kläger vorgenommen worden ist. Gleiches gilt etwa für die\nRügen der Kläger (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom\n28. November 2016, S. 2 ff.), die sich auf den Ablauf der nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch am 14. November 2016 stattfindenden\nmündlichen Verhandlung beziehen. Auch ansonsten ist weder dem Schriftsatz\ndes Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 28. November 2016 noch dessen\nSchriftsatz vom 29. November 2016 noch weiteren zum vorliegenden Aktenzeichen eingegangenen Schriftsätzen in schlüssiger Weise zu entnehmen, dass\nder 5. Revisionssenat bei der Entscheidung über den Antrag der Kläger, den\nVorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... und die Richterin am\nBundesverwaltungsgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,\nentscheidungserheblichen Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen\noder nicht in Erwägung gezogen hat. Aus den Ausführungen zur Begründung\nihrer Anhörungsrüge ergibt sich insoweit nur, dass sie den Beschluss des Senats vom 14. November 2016 aus verschiedenen Gründen in der Sache für unvertretbar und rechtsfehlerhaft halten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist\njedoch nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts\noder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es die Beteiligten für richtig halten (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 7 B 103.05 -\nZOV 2006, 40). Solche Fehler sind nicht Prüfungsgegenstand der Anhörungsrüge (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 - juris Rn. 3).\n\n8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9 4. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3\nVwGO unanfechtbar.\n\nDr. Störmer Dr. Fleuß Dr. Harms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-01-03/5-c-10-15-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-01-03/5-c-10-15-d","retrieved":"2026-10-24 07:34:00.137349+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2017-01-03/5-c-10-15-d","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"5. 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