{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2017:020317B5C10.15D0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2017-03-02","aktenzeichen":"5 C 10.15 D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 5 C 10.15 D\nVGH 29 C 1241/12.E\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2017:020317B5C10.15D0\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 2. März 2017\ndurch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig\nund die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Wittkopp\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Kläger wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verwerfung ihrer Ablehnungsgesuche durch die entscheidenden Richter im Beschluss vom\n31. Januar 2017 - 5 C 10.15 D - richten.\n\nDie weiteren Ablehnungsgesuche vom 14. und 15. Februar 2017 werden verworfen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nGründe:\n\n1 Die Anhörungsrüge der Kläger gegen die Verwerfung der Gesuche auf Ablehnung des Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Wittkopp hat jedenfalls in\nder Sache keinen Erfolg (1.). Die weiteren Ablehnungsgesuche der Kläger sind\nunzulässig und daher zu verwerfen (2.).\n\n2 1. Soweit sich die Anhörungsrügen gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche im Beschluss vom 31. Januar 2017 richten, haben sie keinen Erfolg, da\nder Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n3 Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen\nRichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar. Sie greift nur dann, wenn das\nGericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dies war hier nicht der Fall. Der Senat hat\nvor Erlass des Beschlusses vom 31. Januar 2017 das Vorbringen der Kläger in\n\nden weiteren Schriftsätzen seit dem 17. Januar 2017 umfassend zur Kenntnis\ngenommen und dahingehend gewürdigt, dass die Kläger schon im Ansatz keine\nUmstände aufgezeigt haben, die Anlass geben zu einer eingehenderen Prüfung\ndes Vorliegens von Befangenheitsgründen gegen die zur Mitwirkung berufenen\nRichter des Senats. Die neuerlichen Anhörungsrügen, in denen die Kläger ihre\nAngriffe gegen die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Entscheidung des Senats\nweiter darlegen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass die Kläger den\nBeschluss vom 31. Januar 2017 für rechtswidrig halten, begründet keinen Gehörsverstoß. Auch der von den Klägern in ihrem Schriftsatz von heutigen Tag\nzitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. März 2016 - 6 AZN\n1087/15 - gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n4 2. Die mit Schriftsätzen vom 14. und 15. Februar 2017 gestellten Ablehnungsgesuche sind als unzulässig zu verwerfen, da Gründe, die eine Besorgnis der\nBefangenheit der abgelehnten Richter auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten, auch mit den genannten Schriftsätzen weder vorgetragen noch glaubhaft\ngemacht worden sind. Dies gilt nicht nur, soweit die Kläger ihr bereits beschiedenes Vorbringen im Verfahren zur Anhörungsrüge und zu den Ablehnungsgesuchen wiederholen, sondern auch soweit sie sich gegen die ihrer Meinung\nnach erfolgte \"Herabwürdigung der Ablehnungsgesuche vom 17.01 und\n23.01.2017 durch den Selbstentscheid vom 31.01.2017\" wenden.\n\n5 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.\n§ 100 Abs. 1 ZPO.\n\nProf. Dr. Dörig Fricke Dr. Wittkopp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-03-02/5-c-10-15-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-03-02/5-c-10-15-d","retrieved":"2026-10-24 07:34:00.353178+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2017-03-02/5-c-10-15-d","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"5. 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