{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2016:260116B10B14.15.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2016-01-26","aktenzeichen":"10 B 14.15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 14.15\nOVG 3 KO 107/14\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 26. Januar 2016\ndurch\nden Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert\nund die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hoock und Dr. Rublack\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Der Beigeladene wurde am 22. April 2012 zum Landrat des …-Kreises gewählt.\nDie bei der Rechtsaufsichtsbehörde per Telefax eingereichte und handschriftlich durch seinen Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Wahlanfechtung des\nKlägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2012 zurück, weil keine für\ndas Wahlergebnis wesentlichen Verstöße vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat\n\ndie Wahl auf die Klage hiergegen für ungültig erklärt. Auf die Berufung des Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Klage\nabgewiesen. Das Wahlanfechtungsverfahren sei nicht wirksam eingeleitet worden und eine Sachentscheidung daher nicht möglich. Der Kläger habe bei der\nzuständigen Stelle entgegen des auch auf Wahlanfechtungen anwendbaren\nund verfassungsrechtlich unbedenklichen § 40a des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist keine persönlich und handschriftlich von ihm selbst unterzeichnete Erklärung im Original\neingereicht. Eine Übermittlung per Telefax sowie eine Unterzeichnung durch\neinen Prozessbevollmächtigten genügten den landesgesetzlichen Anforderungen nicht.\n\n2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen\nBedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.\n\n3 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der\nhöchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten\nRevisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der\nRechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer\nhat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.\n\n4 Soweit der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die Wahlanfechtung von einem beauftragten Rechtsanwalt unterschrieben werden darf,\nbenennt er keine Norm des revisiblen Rechts, anhand derer die von ihm formulierte Frage zu beantworten wäre. Die vom Berufungsgericht angewendeten\nVorschriften der §§ 31, 40a ThürKWG sind als landesrechtliche Regelungen\nnicht revisibel. Soweit die Beschwerde geltend macht, § 54 BWahlG weise eine\ngleichlautende Regelung zu § 40a ThürKWG auf, verleiht dies der hier allein\nmaßgeblichen letztgenannten Norm keinen Charakter als revisibles Recht. Dies\nergibt sich aus § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, wonach eine Revision nur dann auf\ndie Verletzung von Landesrecht gestützt werden kann, wenn es sich um mit\n\ndem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gleichlautendes Landesverwaltungsverfahrensrecht handelt. Auch die in den Ausführungen der Beschwerde\ngenannte bundesrechtliche Norm des § 3 Abs. 1 und 2 BRAO verleiht der vom\nKläger formulierten Frage keine grundsätzliche Bedeutung. Das in ihr verankerte Recht des Rechtsanwaltes zur Beratung und Vertretung bleibt durch Formvorschriften, die eine persönliche Unterschrift des Vertretenen sowie die Einreichung einer Erklärung im Original verlangen, unangetastet, weil es dem Vertretenen unbenommen ist, sich zusätzlich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Eine Entscheidung im Revisionsverfahren könnte daher keinen Beitrag zur\nweiteren Klärung des § 3 BRAO leisten. Aus dem in der Beschwerdebegründung genannten weiteren Aspekt, ob durch das Erfordernis einer persönlichen\nUnterzeichnung der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit wegen einer Benachteiligung von Behinderten und Analphabeten verletzt wäre, ergibt sich ebenfalls\nkeine Grundsatzbedeutung der Rechtssache, denn seine Entscheidungsrelevanz ist nicht erkennbar. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Kläger eine\nderartige Einschränkung aufwiese, deretwegen er an der Unterzeichnung seiner\nWahlanfechtungserklärung gehindert gewesen wäre.\n\n5 Die Beschwerde sieht weiterhin die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob\ndie Wahlanfechtung, die per Telefax bei der zuständigen Behörde eingereicht\nwird, der Schriftform des § 126 BGB genügt. Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Wahlanfechtungserklärung des Klägers im Hinblick auf die Einreichung lediglich per Telefax innerhalb der Zweiwochenfrist nicht aus dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Erklärung, sondern aus der ausdrücklichen landesrechtlichen Anforderung einer Einreichung im Original abgeleitet hat. Eine\nsolche ausdrückliche Anforderung enthält § 126 BGB nicht. Es kann dahinstehen, ob die in Rede stehenden Formvorschriften des Thüringer Kommunalwahlrechts überhaupt an dieser Norm zu messen wären, da durch höchstrichterliche\nRechtsprechung bereits geklärt ist, dass die Einreichung einer Erklärung per\nTelefax dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 335/04 - NJW 2006, 2482 <2484>).\n\n6 Auch die weitere, von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene\nFrage, ob Normen, die Formvorschriften betreffen und bewusst nicht von der\nVerwaltung angewendet wurden, zu irgendeinem Zeitpunkt - ohne Vorankündigung - zu Lasten des Bürgers anwendbar sind, wäre auf Grundlage der für ein\nRevisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht klärungsfähig. Das angegriffene Urteil stellt\nkeine bewusste Nichtanwendung der Vorschrift in der bisherigen Verwaltungspraxis des Beklagten fest (vgl. UA S. 17). Außerdem hat nicht die Verwaltung\nihre Praxis zu Lasten des Klägers geändert, sondern das Berufungsgericht hat\nsich im Verfahren der gerichtlichen Kontrolle des die Wahlanfechtung des Klägers aus materiellen Gründen zurückweisenden behördlichen Bescheides an\neiner Sachentscheidung gehindert gesehen, weil es die Formvorschrift des\n§ 40a ThürKWG auf Wahlanfechtungserklärungen nach § 31 ThürKWG für anwendbar hält. Darin kann von vorneherein keine vertrauensschutzwidrige Änderung der Verwaltungspraxis liegen. Außerdem bedarf es nicht der Durchführung\neines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass das in der Beschwerdebegründung als Maßstabsnorm benannte bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG angesichts des in derselben Verfassungsnorm\nverankerten Grundsatzes der Gesetzesbindung der Verwaltung keinen generellen Vertrauensschutz im Hinblick auf den Fortbestand eines bisherigen Vollzugsdefizits einer gesetzlichen Norm in der Verwaltungspraxis begründet. Die\nBeschwerde genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des\n§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sie sich nicht mit den Ausführungen und Verweisen auf bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung hierzu in den Urteilsgründen des Berufungsgerichts auseinandersetzt.\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die\nFestsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2\nGKG.\n\nProf. Dr. Dr. h.c. Rennert Hoock Dr. Rublack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-01-26/10-b-14-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-01-26/10-b-14-15","retrieved":"2026-10-24 07:33:58.938354+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2016-01-26/10-b-14-15","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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