{"status":"available","doknr":"BVERWG-230816B10B3160","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2016:230816B10B3.16.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2016-08-23","aktenzeichen":"10 B 3.16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 3.16\nOVG 1 A 405/14\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2016:230816B10B3.16.0\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 23. August 2016\ndurch\nden Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert\nsowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und\nDr. Rublack\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung\nvom 20. November 2015 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Der Kläger wendet sich gegen die Löschung seiner Eintragung in der von der\nBeklagten geführten Liste der freischaffenden Architekten. Nachdem er wegen\nSteuerrückständen am 1. September 2010 eine eidesstattliche Versicherung\nnach § 284 AO abgelegt hatte, die nach den Feststellungen der Vorinstanz zu\nseiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis führte, und nachdem seine\nSteuerrückstände nach Mitteilung des damals zuständigen Finanzamtes weiter\nauf 96 000 € angewachsen waren, verfügte die Beklagte im Mai 2013 die Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste. Das Verwaltungsgericht hat\ndie Klage gegen die Löschungsverfügung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen\nsein Urteil nicht zugelassen.\n\n2 Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegt. Sie\nberuft sich weder auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach\n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2\nNr. 2 VwGO. Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO werden nicht\n\nsubstantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend gemacht. Das Beschwerdevorbringen wendet sich vielmehr im Stil einer Berufungsbegründung\ngegen die Auslegung irrevisibler Vorschriften des Saarländischen Architektenund Ingenieurgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG), soweit\ndie Vorinstanz daraus ableitet, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung sei allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses maßgeblich. Im Übrigen bestreitet der\nKläger die berufungsgerichtliche Feststellung, er sei aufgrund der eidesstattlichen Versicherung vom 1. September 2010 gemäß § 915 ZPO a.F. in das\nSchuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen worden. Er\nzeigt jedoch nicht auf, dass diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen\nworden wäre. Soweit seine Kritik an der Beweisführung des Berufungsgerichts\neinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO)\ngeltend machen soll, fehlt jede Darlegung, dass die Gesetze der Logik es nicht\nzuließen, die amtsgerichtliche Behandlung der eidesstattlichen Versicherung\ndes Klägers vom 8. November 2012 als wiederholte eidesstattliche Versicherung (§ 903 ZPO a.F.) und die entsprechende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im Jahr 2012 als Indizien dafür zu werten, dass auch die erste eidesstattliche Versicherung vom 1. September 2010 zu einer solchen Eintragung\nführte, die allerdings nach Ablauf von drei Jahren zu löschen und deshalb im\nZeitpunkt der berufungsgerichtlichen Anfrage bei dem Amtsgericht im Januar\n2015 nicht mehr nachzuweisen war. Das Beschwerdevorbringen stellt dieser\nberufungsgerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung lediglich die eigene, abweichende Beweiswürdigung gegenüber.\n\n3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.\n\nProf. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Held-Daab Dr. Rublack","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-08-23/10-b-3-16","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (CE-BVerwG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-08-23/10-b-3-16","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","retrieved":"2026-10-24 07:33:59.408340+00:00"}}