{"status":"available","doknr":"BVERWG-140616B4B18161","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2016:140616B4B18.16.1","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"4. Senat","decided":"2016-06-14","aktenzeichen":"4 B 18.16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 4 B 18.16 (4 B 11.16)\nOVG 7 A 825/14\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2016:140616B4B18.16.1\n\nhat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 14. Juni 2016\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des\nSenats vom 25. April 2016 (BVerwG 4 B 11.16) wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nGründe:\n\n1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich\nnicht, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Kläger hat daher keinen Anspruch nach\n§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortsetzung des Verfahrens.\n\n2 1. Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass der Senat sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur befasst hat, soweit sie sich dagegen richtete, dass das\nOberverwaltungsgericht die Klage als unzulässig behandelt hat, nicht jedoch,\nsoweit sie gegen die Abweisung der Klage auch als unbegründet gerichtet war.\n\nIst die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder\ndieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14. April 2016 - 5 B 7.16 - juris\nRn. 9). Dies gilt auch, wenn die Vorinstanz die Klage sowohl als unzulässig als\nauch als unbegründet angesehen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. September\n1991 - 2 B 108.91 - juris Rn. 4). Da der Senat einen Grund für die Zulassung\nder Revision gegen die Abweisung der Klage als unzulässig verneint hat,\nbrauchte er nicht zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Klage auch als unbegründet erfolgreich ist.\n\n3 2. Der Kläger hält dem Senat ferner vor, dass die Nichtzulassung der Revision\nzur Klärung der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob ein förmliches Widerspruchsverfahren gegen einen positiven Bauvoranfragebescheid\neine nachfolgende Baugenehmigung als von vornherein in ein Widerspruchsverfahren einbezogen erfasst, wenn der Widerspruch von der Baugenehmigungsbehörde entgegen schriftlicher Ankündigung nicht beschieden wird, jedoch das Baugenehmigungsverfahren ohne Beteiligung des angrenzenden\nNachbarn und Widerspruchsführers in dessen Unkenntnis betrieben und die\nGenehmigung erteilt wird, auf einem Gehörsverstoß beruhe, weil der Senat den\nklägerischen Vortrag zum kollusiven Zusammenwirken zwischen Baugenehmigungsbehörde und Bauherrn zu seinen, des Klägers, Lasten nicht berücksichtigt und gewürdigt habe. Auch dieser Vorwurf ist unberechtigt. Der Senat hat die\nFrage in der vom Kläger gewählten Formulierung wiedergegeben und unter\nRückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend\nbeantwortet, sie führe ungeachtet der Tatsache, dass sie auf die Umstände des\nEinzelfalls zugeschnitten sei, nicht zur Zulassung der Revision, weil sie für das\nBerufungsgericht keine Rolle gespielt habe. Das Revisionsgericht sei nicht dazu\nda, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich das Berufungsgericht nicht gestellt und die es deshalb auch nicht beantwortet habe (BA\nRn. 5). Mit dem Einwand, in einem Revisionsverfahren klärungsfähig seien\nauch Fragen, die sich dem Berufungsgericht hätten stellen müssen (Schriftsatz\nvom 24. Mai 2016, S. 9 f.), und deshalb habe der Senat die Schilderung der\n\nVorgeschichte der Baugenehmigung nicht ausblenden dürfen, kritisiert der Kläger den angegriffenen Beschluss vom 25. April 2016 als inhaltlich falsch. Eine\nerneute Richtigkeitskontrolle kann mit dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge\naber nicht verlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B\n59.14 - juris Rn. 3), wie auch das Verfahren über die Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision nicht der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils\nauf seine Richtigkeit dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 4 B\n51.14 - juris Rn. 13).\n\n4 3. Keinen Erfolg hat die Anhörungsrüge schließlich, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass der Senat die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2\nNr. 3 VwGO abgelehnt hat. Der Senat ist auf die Rüge des Klägers eingegangen, das Berufungsgericht hätte den Telefonvermerk vom 3. Dezember 2007\nnicht als Beweis für die entscheidungserhebliche Tatsache werten dürfen, dass\nder Bevollmächtigte des Klägers und die Zeugin B. von der Beklagten über einen Termin zur Einsichtnahme in die maßgeblichen Baugenehmigungsakten\ngesprochen hätten (BA Rn. 9 f.). Auf die Kritik des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, hat er die Voraussetzungen genannt, die an die Darlegung der Verfahrensrüge der aktenwidrigen\nFeststellung des Sachverhalts zu stellen sind, und verneint, dass der Kläger sie\nerfüllt hat. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Befund des Senats, der Beschwerdeführer habe die Darlegungsanforderungen verfehlt, auf einer Missachtung seines Vorbringens in der Beschwerdeschrift beruht. Vielmehr trägt er\nselbst vor, seinem Vortrag zu dem \"Zettel\" fehle jeder Bezug zu einem bestimmten Akteninhalt (Schriftsatz vom 24. Mai 2016, S. 14).\n\n5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer\nStreitwertfestsetzung bedarf es nicht.\n\nProf. Dr. Rubel Dr. Gatz Dr. Decker","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-06-14/4-b-18-16","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (CE-BVerwG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-06-14/4-b-18-16","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","retrieved":"2026-10-24 07:33:59.265149+00:00"}}