{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2016:081116B10B18.16.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2016-11-08","aktenzeichen":"10 B 18.16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 18.16\nVG 29 K 293.15\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nECLI:DE:BVerwG:2016:081116B10B18.16.0\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 8. November 2016\ndurch\nden Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni\n2016 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nGründe:\n\n1 Die Klägerin begehrt Geldausgleich nach § 13 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) für ein Grundstück, welches vor Überführung in Volkseigentum im Eigentum ihrer Rechtsvorgängerin stand. Die Treuhandanstalt privatisierte das Grundstück mit Vertrag vom 9. Oktober 1991. Anstelle der ursprünglich beantragten Restitution des gesamten Grundstücks begehrt die Klägerin\nnun die Erlösauskehr für eine Teilfläche. Mit Schreiben vom 8. November 2011\nschlug die Beigeladene der Klägerin mit dem Hinweis, dass ihre Berechtigung\noffensichtlich sei, den Abschluss einer Erlösauskehrvereinbarung vor. Die Klägerin nahm das Angebot nicht an. Mit Bescheid vom 22. September 2015 lehnte der Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Geldausgleich mit der Begründung ab, das streitgegenständliche Grundstück sei bei seiner Privatisierung\nbetriebsnotwendig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beigeladene habe den geltend gemachten Erlösauskehranspruch mit\nihrem Schreiben vom 8. November 2011 nicht wirksam anerkannt. Jedenfalls\nhabe sie ein etwaiges Anerkenntnis in der Folge widerrufen. Im Übrigen stehe\neinem Erlösauskehranspruch entgegen, dass das streitgegenständliche Grundstück bei seiner Privatisierung betriebsnotwendig gewesen sei.\n\n2 Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.\nDie Beschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg. Die zur Begründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.\n\n3 1. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dadurch verletzt, dass es die Unwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Beigeladenen aus deren Irrtum über eine\nÄnderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom\n18. März 2009 - 3 C 9.08 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 33) abgeleitet habe.\nDiese Änderung der Rechtsprechung sei auf Betreiben der Beigeladenen selbst\nbereits im Jahr 2009 erfolgt. Es sei daher undenkbar, dass sie sich bei Abgabe\nihrer Erklärung am 8. November 2011 darüber im Irrtum befunden habe.\n\n4 Damit ist eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht dargetan. Der\nÜberzeugungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, seiner Überzeugungsbildung\nden im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu\nlegen. Er ist verletzt, wenn das Gericht von einem aktenwidrigen Sachverhalt\nausgeht oder die Überzeugungsbildung an inneren Mängeln leidet, etwa weil\nsie gegen die Gesetze der Logik verstößt oder gedankliche Brüche oder Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz\n310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16). An solchen Mängeln leidet die verwaltungsgerichtliche Überzeugungsbildung nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine\nEntscheidung nicht darauf gestützt, dass die Beigeladene sich über eine Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts geirrt habe. Es hat lediglich ausgeführt, dass die Erklärung der Beigeladenen vom 8. November 2011\naus materiell-rechtlichen Gründen kein wirksames Anerkenntnis darstellen könne, weil dem - unabhängig davon, ob man die Erklärung als abstraktes oder als\nkausales Schuldanerkenntnis verstehe - das Fehlen eines Schuldgrundes in\nForm eines Anspruchs auf Geldausgleich nach § 13 VZOG entgegenstehe. Die\nvom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 18. März 2009 wird lediglich genannt, um die rechtliche Verknüpfung zwischen dem Fehlen eines Schuldgrundes und der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unwirksamkeit eines eventuellen Anerkenntnisses zu belegen.\n\n5 2. Die Klägerin meint weiter, das Verwaltungsgericht habe seine aus § 108\nAbs. 1 Satz 2 VwGO folgende Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung\ndadurch verletzt, dass es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n14. Februar 1975 - 4 C 79.73 - entscheidungstragend verarbeitet, die danach\nerforderlichen rechtlichen Begründungsschritte aber nicht ausgeführt habe. In\nder genannten Entscheidung sei ein gemeinschaftlicher Rechtsirrtum der Beteiligten maßgeblich für die Annahme der Unwirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses gewesen. Einen Irrtum auch der Klägerin über das Bestehen eines Anspruchs auf Geldausgleich nach § 13 VZOG habe das Verwaltungsgericht aber\nnicht festgestellt. Ein solcher habe auch nicht bestanden, wie sich eindeutig aus\ndem der Klageschrift beigefügten und dort in Bezug genommenen Schreiben\nder Klägerin vom 28. Februar 2012 ergebe. Als das Schreiben der Beigeladenen vom 8. Februar 2011 mit dem Angebot zum Abschluss einer Erlösauskehrvereinbarung bei ihr eingegangen sei, habe ihr jeder Tatsachenstoff gefehlt, um\ndie Betriebsnotwendigkeit des streitgegenständlichen Grundstücks bei dessen\nPrivatisierung zu prüfen.\n\n6 Eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist damit\nnicht dargetan. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Gründe\nfür seine richterliche Überzeugung in dem Urteil anzugeben, soweit sie für die\nEntscheidung erforderlich sind. Die das Urteil tragenden Schlussfolgerungen\nmüssen auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts sowie der dazu angestellten Erwägungen nachvollziehbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom\n24. August 2016 - 9 B 55.15 - Buchholz 448 § 14 Nr. 2 Rn. 22). Die Rügen der\nKlägerin betreffen lediglich Gesichtspunkte, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat. Nach dessen materiell-rechtlicher Auffassung kam es auf einen gemeinsamen Irrtum der Beigeladenen und der Klägerin\nüber die Rechtslage bzw. über die Betriebsnotwendigkeit des streitgegenständlichen Grundstücks nicht an. Das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt,\ndass einem möglicherweise aus der Erklärung der Beigeladenen vom 8. Februar 2011 ableitbaren abstrakten Schuldanerkenntnis die Einrede von dessen\nKondizierbarkeit entgegenstünde, weil es an einem Schuldgrund gemäß § 13\nVZOG fehle. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, die Bei-\n\ngeladene könne einer Forderung der Klägerin aus einem solchen Schuldanerkenntnis eine Gegenforderung auf Rückgewähr entsprechend §§ 812 ff. BGB\nentgegenhalten. Zum Beleg für diese - und nur diese - Rechtsbehauptung hat\nes auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1975\nBezug genommen. Einen gemeinsamen Irrtum von Klägerin und Beigeladener\nhat das Verwaltungsgericht als Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Beigeladenen dagegen nicht gefordert.\n\n7 3. Die Klägerin meint schließlich, das Verwaltungsgericht habe den aus § 108\nAbs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Überzeugungsgrundsatz dadurch verletzt, dass\nes einen Irrtum der Klägerin über die Betriebsnotwendigkeit des streitgegenständlichen Grundstücks angenommen habe, ohne sich mit ihrem Schreiben\nvom 28. Februar 2012 auseinanderzusetzen. Aus dem genannten Schreiben\nfolge unzweifelhaft, dass ein solcher Irrtum bei ihr mangels Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht bestanden habe.\n\n8 Die Rüge greift unabhängig davon, ob man sie als Rüge der Verletzung des\nÜberzeugungsgrundsatzes oder eines Verstoßes gegen den Grundsatz des\nrechtlichen Gehörs versteht, nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung, wie ausgeführt, keine Annahme eines gemeinsamen Irrtums\nder Beigeladenen und der Klägerin über das Bestehen eines Geldausgleichsanspruchs bzw. die Betriebsnotwendigkeit des streitgegenständlichen Grundstücks zugrunde gelegt.\n\n9 4. Darüber hinaus kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben,\nweil die Klägerin die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe sich jedenfalls durch einen wirksamen Widerruf erfolgreich von einem Schuldanerkenntnis gelöst, nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie setzt der Argumentation des Verwaltungsgerichts insoweit\nlediglich ihre abweichende materiell-rechtliche Rechtsauffassung entgegen, ein\nWiderruf sei unzulässig.\n\n10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.\n\nProf. Dr. Dr. h.c. 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