{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2015:190315B5B21.15D0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2015-03-19","aktenzeichen":"5 B 21.15 D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 5 B 21.15 D\nOVG 3 SO 185/14\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 19. März 2015\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2014 wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.\n\n3 Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin\ndie allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll\n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310\n§ 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde\nnicht gerecht. Sie unterlässt es bereits, eine in einem etwaigen Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren.\n\n4 2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2\nNr. 2 VwGO) zuzulassen.\n\n5 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die\nVorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw.\neines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) aufgestell-\n\nten ebensolchen, die Entscheidung dieses Gerichts tragenden Rechtssatz in\nAnwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer\nfehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht\nden Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (BVerwG, Beschluss vom\n19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26\nm.w.N.). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Divergierende Rechtssätze werden nicht herausgearbeitet.\n\n6 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2\nNr. 3 VwGO) zuzulassen.\n\n7 a) Soweit dem Vorbringen der Beschwerde,\n\n\"das Thüringer Oberverwaltungsgericht [sei] grundsätzlich\nzur Ermittlung der Sach- und Tatsachenlage von Amts\nwegen verpflichtet und [könne] deshalb die Abweisung\ndes Verzögerungsschadens nicht auf einen angeblich unsubstantiierten anwaltlichen Vortrag stützen\" (S. 8 der Beschwerdebegründungsschrift),\n\ndie Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1\nVwGO zu entnehmen sein sollte, ist mit diesen und den weiteren im Zusammenhang stehenden Ausführungen ein Verfahrensmangel nicht in einer den\nDarlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise\ndargetan.\n\n8 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die\nRüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht nur die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in\nBetracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Es muss auch weiterhin\n\ndargelegt werden, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der\nSachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt\nworden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines\nVerfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der\nStellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - juris Rn. 9 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen bereits im Ansatz nicht.\n\n9 b) Ebenso wenig wird ein Verfahrensfehler mit dem Vortrag aufgezeigt,\n\n\"das Thüringer Oberverwaltungsgericht [habe] sich der\nrechtlichen Würdigung vorgetragener Beweise … rechtswidrig entzogen\" (S. 15 der Beschwerdebegründungsschrift).\n\n10 Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine\nÜberzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die\nFreiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 > m.w.N.; Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO\nNr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1\nVwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Ein einen Verfahrensfehler begründenden\nVerstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise insbesondere\ndann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem\nRechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und\nBeweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Naturoder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4\n\nRn. 84, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO\nNr. 62 Rn. 22 und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1\nVwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen\n§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in der gebotenen Weise dargetan. Der von der\nBeschwerde begehrten Beweiswürdigung hätte es nur bedurft, wenn diese aus\nder insoweit maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts für die Entscheidung\ndes Rechtsstreits erheblich gewesen wäre. Dies lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.\n\n11 c) Die Beschwerde macht ferner geltend, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft entschieden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es den Rechtsstreit nicht zumindest teilweise an das Thüringer Oberlandesgericht verwiesen\nhabe (S. 12 der Beschwerdebegründungsschrift). Auch mit diesem Vorbringen\nwird ein Zulassungsgrund nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.\n\n12 Das Oberverwaltungsgericht ist nicht verfahrensfehlerhaft, sondern rechtmäßig\nverfahren, indem es über die in diesem Verfahren erhobene Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer entschieden hat und von einer Teilverweisung des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs. 2\nGVG abgesehen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nwie auch des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine auf einzelne rechtliche\nGesichtspunkte beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges\nmit entsprechender (Teil-)Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) nicht zulässig ist (vgl. BVerwG,\nBeschluss vom 19. November 1997 - 2 B 178.96 - juris Rn. 2 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen gebietet nicht, diese Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen.\nInsbesondere lässt es nicht erkennen, inwiefern die Klägerin gehindert sein\nkönnte, einen Schadenersatzanspruch nach Maßgabe der Zivilprozessordnung\nbei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.\n\n13 d) Aus den vorstehenden Erwägungen geht der Vorwurf einer Verletzung des\nVerbots willkürlicher Rechtsanwendung, eines Verstoßes gegen den gesetzli-\n\nchen Richter und einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen\nGehörs (S. 17 der Beschwerdebegründungsschrift) ins Leere.\n\n14 4. Nach alledem ist für eine Entscheidung über die unter II. der Beschwerdebegründungsschrift gestellten Anträge kein Raum.\n\n15 5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n16 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung\ndes Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52\nAbs. 2 GKG.\n\nVormeier Dr. Fleuß Dr. Harms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-03-19/5-b-21-15-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-03-19/5-b-21-15-d","retrieved":"2026-10-24 07:33:58.298631+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2015-03-19/5-b-21-15-d","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"5. 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