{"status":"available","doknr":"BVERWG-120315B10B55140","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2015:120315B10B55.14.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2015-03-12","aktenzeichen":"10 B 55.14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 55.14 (8 B 61.13)\nOVG 3 A 834/11\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 12. März 2015\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts\nProf. Dr. Dr. h.c. Rennert,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss\nvom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers haben keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 das Recht\ndes Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzte\n(§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).\n\n3 a) Entgegen der Darstellung des Klägers wurden dessen Schriftsätze vom\n17. Januar und 10. April 2014 - ebenso wie der ebenfalls nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 24. September 2013 vorgelegte Schriftsatz vom\n4. Dezember 2013 - bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde\nzur Kenntnis genommen und der darin enthaltene Vortrag in Erwägung gezogen. Der Beschluss vom 28. Mai 2014 weist (in Rn. 22) nur darauf hin, dass in\ndiesen Schriftsätzen enthaltenes neues Vorbringen wegen des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Daraus\nfolgt nicht, dass zulässige Erläuterungen oder Ergänzungen bei der Prüfung\ndes fristgerechten Vorbringens in Randnummern 2 bis 21 des Beschlusses unberücksichtigt geblieben wären. Dies ist auch der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen (dazu sogleich unter 1. b bis d). Im Übrigen räumt der\nKläger selbst ein, dass die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätze - auch - neues Vorbringen enthielten (vgl. etwa den Hinweis auf neuen Tatsachenvortrag in Rn. 26 der Begründung der Anhörungsrüge). Seine Einwände gegen die Auslegung und Anwendung von § 132 Abs. 2,\n§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO können nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO\nnicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein (zur Gegenvorstellung vgl. unten 2.).\n\n4 b) Bezüglich der Behandlung der Grundsatzrüge bemängelt der Kläger zu Unrecht, sein Vortrag zur Frage, ob die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu grundrechtlichen Anforderungen an Prüfungsverfahren auf das Prüfungsverfahren vor der Bestellungsbehörde nach § 36 GewO übertragbar sei,\nsei nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden. Der\nangegriffene Beschluss setzt sich (in Rn. 4 ff.) eingehend mit diesem Vortrag\nauseinander. Soweit der Kläger allgemein nach grundrechtlichen Anforderungen an Prüfungsverfahren nach § 36 GewO fragt, verneint der Beschluss die\nnach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung einer bestimmten\nRechtsfrage. Dass er auch keine sinngemäße Darlegung zu erkennen vermochte, ergibt sich aus seiner Charakterisierung dieses Teils des Vorbringens als\neiner Umschreibung eines Bündels nicht näher konkretisierter Rechtsprobleme.\nSoweit dem Beschwerdevorbringen hinreichend bestimmte Fragen zu entnehmen waren, geht der Beschluss darauf im Einzelnen ein und erläutert, dass diese teils irrevisibles Recht betreffen (Rn. 5) und sich im Übrigen in Angriffen\n\ngegen die Anwendung revisiblen Rechts durch die Berufungsinstanz erschöpfen, ohne dass revisionsrechtlicher Klärungsbedarf dargelegt worden wäre\n(Rn. 6). Auch mit der Frage nach der Übertragbarkeit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Prüfungsrecht auf das Verfahren zur Beurteilung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO setzt sich der Beschluss\neingehend auseinander. Er erläutert, dass eine Übertragbarkeit aufgrund der\nbisherigen höchstrichterlichen und bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen ist und dass der Kläger keine zureichenden Anhaltspunkte\nfür eine Korrekturbedürftigkeit aufgezeigt hat (Rn. 7 und 13); dabei wird auch\ndas Vorbringen zu Zertifizierungen insbesondere im Immobiliensektor, zu deren\nGleichwertigkeit und den Konsequenzen für die Anwendung des § 36 GewO\ngeprüft (Rn. 12). Der Beschluss verneint die Entscheidungserheblichkeit der in\ndiesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen und führt aus,\nrechtsgrundsätzliche Fragen zur Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit\nVerfassungs- oder Unionsrecht seien nicht dargelegt (Rn. 12). Dass er die Bedenken des Klägers gegen die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu\n§ 36 GewO nicht teilt und der von diesem zitierten abweichenden Auffassung\nnicht zustimmt, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.\nArt. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht nur, den nach\nseiner materiell-rechtlichen Auffassung erheblichen Vortrag zur Kenntnis zu\nnehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, der vorgetragenen Rechtsauffassung zu folgen.\n\n5 c) Soweit der Kläger meint, sein Vortrag zur Divergenzrüge sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, macht er geltend, seine Ausführungen hätten divergierende Rechtssätze zumindest sinngemäß benannt und deshalb den Darlegungsanforderungen genügt. Damit legt er jedoch kein Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags in den entsprechenden Passagen des angegriffenen\nBeschlusses (vgl. dort Rn. 15 f.) dar. Vielmehr wendet er sich gegen die Auslegung und Anwendung der Darlegungsanforderungen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2,\n§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie kann nach § 152a Abs. 1 VwGO nicht mit der\nAnhörungsrüge gerügt werden.\n\n6 Der Vortrag, der Beschluss übersehe eine Ermessensüberschreitung durch die\nVorinstanz, legt ebenfalls keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör\ndar. Stattdessen wiederholt er die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Einwände gegen die berufungsgerichtliche Auslegung des Merkmals\nder besonderen Sachkunde. Dabei wird übersehen, dass im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur die frist- und prozessordnungsgemäß dargelegten\nZulassungsgründe zu prüfen sind. Eine materiell-rechtliche Überprüfung des\nBerufungsurteils ist dem Revisionsverfahren vorbehalten.\n\n7 d) Bezüglich der mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen wird ebenfalls keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch\ndie Beschwerdeentscheidung dargetan. Der Vortrag, das Berufungsgericht\nhabe seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt, mit denen\nauch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen\nProzessverlauf nicht habe rechnen müssen, wird im angegriffenen Beschluss\n(Rn. 21) berücksichtigt und ausführlich gewürdigt. Die - auch nach Darstellung\ndes Klägers - mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 vorgetragenen \"weiteren\nTatsachen\" konnten gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO als neuer Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt werden. Die Auffassung, diese Tatsachen hätten im\nBeschwerdeverfahren der Akte entnommen werden können und müssen, lässt\ndas Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO außer Acht. Es\nmuss gemäß Satz 1 der Vorschrift bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfüllt sein. Späterer Vortrag kann nur berücksichtigt werden, soweit\ner eine fristgerecht eingereichte prozessordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen erläutert und ergänzt. Das Fehlen einer rechtzeitigen, ausreichend substantiierten Darlegung kann er nicht ausgleichen (Beschluss vom\n15. September 1981 - 8 B 210.81 - NVwZ 1982, 250 = juris Rn. 7; Pietzner/Bier,\nin: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 133 Rn. 28 und 31\nm.w.N.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 16). Der Einwand, der angegriffene Beschluss verneine zu Unrecht eine Verletzung des\nRechts auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, bezeichnet keine mit der\nAnhörungsrüge geltend zu machende neue und eigenständige Verletzung des\nRechts auf rechtliches Gehör durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss\n\nvom 28. November 2008 - 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6\n<Rn. 2>).\n\n8 Soweit die Beschwerde Mängel des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht\nhat, wird ihr Vorbringen im angegriffenen Beschluss (Rn. 20) zur Kenntnis genommen und gewürdigt; mit dem Vortrag zur angeblich fehlerhaften Tatsachenermittlung sowie Sachverhalts- und Beweiswürdigung setzt der Beschluss sich\nin seinen Ausführungen zur Aufklärungsrüge und der geltend gemachten Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes auseinander (Rn. 19). Er geht auch auf\nden Vortrag zur Verweigerung effektiven Rechtsschutzes ein (Rn. 20). Die\nRüge unzureichender Sachkunde des Berufungsgerichts wird bereits im Zusammenhang mit dem entsprechenden Vortrag zur Grundsatzrüge behandelt\n(Rn. 10); auf das mit den nachgereichten Schriftsätzen ergänzte Vorbringen zur\nZertifizierung wurde, wie bereits dargelegt, ebenfalls eingegangen (Rn. 12).\n\n9 Dass sonstiges und nach der Rechtsauffassung des Senats entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt geblieben wäre, ist weder dargelegt noch\nersichtlich.\n\n10 2. Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im angegriffenen Beschluss ist unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht, von § 152a VwGO abgesehen, keine Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Gerichtliche\nEntscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert\nwerden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (BVerfG, Beschluss\nvom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 <203>).\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 152 Abs. 2 VwGO.\n\nProf. Dr. Dr. h.c. 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