{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2015:110215B5PKH12.15D0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2015-02-11","aktenzeichen":"5 PKH 12.15 D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 5 PKH 12.15 D\nOVG 13 D 93/14\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 11. Februar 2015\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier\nund die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und\nDr. Harms\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für eine noch einzulegende\nNichtzulassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid\ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2014 Prozesskostenhilfe zu\nbewilligen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Der Kläger begehrt, ihm Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Oberverwaltungsgerichts vom\n10. November 2014 zu bewilligen. Mit diesem Gerichtsbescheid hat das Oberverwaltungsgericht eine Entschädigungsklage des Klägers wegen überlanger\nVerfahrensdauer abgewiesen und es abgelehnt, insoweit die Revision zuzulassen.\n\n2 Das Prozesskostenhilfegesuch hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166\nVwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der\nangefochtene Beschluss von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2\nVwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\nein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der angefochtene Beschluss beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass die Beschwerde in diesem Sinn Aussicht auf Erfolg bietet, muss innerhalb der für die\nBegründung der Beschwerde geltenden Frist so weit dargelegt werden, wie dies\nohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich\naus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschluss vom\n30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 - juris Rn. 2 m.w.N.). Der Kläger meint, das Oberverwaltungsgericht habe gegen Verfahrensrecht verstoßen. Es liegen indes\nkeine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dies der Fall ist.\n\n3 1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Gerichtsbescheid vom 10. November 2014 sei durch Richter erlassen worden, die wegen Besorgnis der Be-\n\nfangenheit nicht zur Entscheidung berufen und somit nicht die gesetzlichen\nRichter gewesen seien (§ 138 Nr. 1 VwGO). Diese hätten zuvor sein Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 abgelehnt und sich dadurch\nrechtswidrig zum \"Richter in eigener Sache\" gemacht; er habe hiergegen mit\nSchriftsatz vom 10. November 2014 Anhörungsrüge erhoben und angekündigt,\nVerfassungsbeschwerde zu erheben. Mit diesem Vortrag wird ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in groben Zügen schlüssig\naufgezeigt.\n\n4 Die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das Oberverwaltungsgericht\nkann nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend\ngemacht werden. Sie unterliegt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO\ngrundsätzlich - und so auch hier - nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht, da sie als dem Gerichtsbescheid vorausgegangene Zwischenentscheidung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Die Rüge der unrichtigen\nAblehnung eines Befangenheitsantrags ist nur ausnahmsweise in dem Maße\nbeachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts im Sinne\ndes Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO gerügt wird. Indes begründet\nnicht jeder Verfahrensfehler eine Verletzung des Anspruchs auf eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist vielmehr nur\ndann anzunehmen, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen des erkennenden Gerichts für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs\nbestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob\nein vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt werden kann. Die lediglich unrichtige\nEntscheidung über ein Ablehnungsgesuch rechtfertigt grundsätzlich nicht die\nAnnahme einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts. Von einer auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruhenden\nEntscheidung kann vielmehr nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung\ndes Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden\nGedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist\n(BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 - BVerfGE 29, 45 <48 f.>;\nBVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - juris Rn. 6 m.w.N.).\nDas ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Hier werden für eine Willkür\n\nbei der Ablehnungsentscheidung keine zureichenden Tatsachen vorgetragen.\nSelbige sind auch nicht anderweitig ersichtlich.\n\n5 a) Die Verwerfung des Befangenheitsantrags durch die abgelehnten Richter mit\nBeschluss vom 30. Oktober 2014 lässt nicht ansatzweise erkennen, dass sich\ndiese bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen.\n\n6 Der Vorwurf, sie hätten in dem Bestreben gehandelt, sich \"lästige Verfahren\nvom Halse zu halten\", erschöpft sich in einer nicht näher substantiierten Behauptung.\n\n7 Die Schwelle zur Willkür wird weder durch die Auslegung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes vom 1. August 2014 als Klage- und Antragsschrift noch\ndurch das Absehen von einem gerichtlichen Hinweis auf die fehlende Postulationsfähigkeit noch durch den Rekurs auf ein Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis\nzu der zur Vertretung des Beklagten berufenen Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen überschritten; insoweit wird auf\ndie zutreffenden und ihrerseits den Vorwurf der Willkür nicht im Ansatz begründenden Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom\n12. Dezember 2014 verwiesen. Dies gilt auch, soweit darin auf die Gründe des\nBeschlusses über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 25. September\n2014 verwiesen wird. Diesen Ausführungen ist der Kläger allein mit dem nicht\nnäher substantiierten Vortrag entgegengetreten, die von der Ablehnung betroffenen Richter hätten ihn dafür abstrafen wollen, dass er sie mit einem ihnen\nlästigen Verfahren behelligt habe. Damit wird der Vorwurf der Willkür bereits im\nAnsatz nicht in erheblicher Weise konkretisiert.\n\n8 Die Annahme einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt auch insoweit fern, als das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2014\nsowohl über das Ablehnungsgesuch vom 8. Oktober 2014 als auch über die\nAnhörungsrüge und Gegenvorstellung vom gleichen Tage entschieden hat.\n\n9 b) Bereits im Ansatz fehl geht die Annahme, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei\ndadurch verletzt worden, dass über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung\nmit Beschluss vom 17. Dezember 2014 und damit zu einem Zeitpunkt entschieden worden sei, zu dem die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den\nBeschluss vom 12. Dezember 2014 noch nicht abgelaufen sei. Dies folgt schon\ndaraus, dass die Anhörungsrüge keine aufschiebende Wirkung entfaltet.\n\n10 Daraus ergibt sich zugleich, dass es nicht als Ausdruck von Willkür zu werten\nist, den mit seiner Bekanntgabe am 20. Dezember 2014 in formelle Rechtskraft\nerwachsenen Beschluss vom 17. Dezember 2014 zeitgleich mit dem ebenfalls\nunanfechtbaren Beschluss vom 12. Dezember 2014 bekanntzugeben. Dieser\nhatte bereits innere Wirksamkeit erlangt mit der Folge, dass das Gericht diese\nEntscheidung nachfolgenden Entscheidungen zugrunde legen musste (vgl.\nRennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 15) und dementsprechend nicht länger an der Entscheidungsfindung gehindert war. Die zwischen\nbeiden Beschlüssen liegende Zeitspanne von fünf Tagen unter Einschluss eines Wochenendes rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der gerichtlichen\nOrganisationsabläufe ebenso wenig die Annahme, der Beschluss vom\n12. Dezember 2014 sei unter bewusster Umgehung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters in willkürlicher Weise zurückgehalten worden.\n\n11 Das Oberverwaltungsgericht war auch nicht durch die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gehindert, die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2014 mit Beschluss vom 17. Dezember\n2014 zurückzuweisen. Als außerordentlicher Rechtsbehelf suspendiert auch die\nVerfassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft nicht.\n\n12 Eine Verpflichtung des Gerichts, dem Kläger zuerst den Beschluss über die Ablehnung des Befangenheitsgesuches zu übermitteln und sodann noch die Frist\nabzuwarten, innerhalb derer der Kläger dagegen außerordentliche Rechtsbehelfe - wie die Anhörungsrüge - hätte einlegen können, besteht entgegen der\nAnsicht des Klägers nicht. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über\ndie Ablehnung des Befangenheitsgesuches ist auch im Nachhinein noch im\n\nRahmen weiterer (außerordentlicher) Rechtsbehelfe überprüfbar, ohne dass\ndem Kläger dadurch ein irreversibler Nachteil entsteht.\n\n13 c) Von vornherein verfehlt ist die Annahme, der Beschluss vom 12. Dezember\n2014, mit dem das unter dem 2. Dezember 2014 ergänzte Ablehnungsgesuch\nvom 14. November 2014 zurückgewiesen worden ist, beruhe auf Willkür oder\neinem vergleichbar schweren Mangel.\n\n14 Das Oberverwaltungsgericht durfte im Vorfeld seiner Entscheidung davon absehen, ergänzende dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter einzuholen. Die dienstliche Äußerung ist der weiteren Sachaufklärung zu dienen bestimmt. Dieser bedarf es nicht, wenn der Sachverhalt als geklärt angesehen\nwerden durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 3 B 182.05 - juris\nRn. 5). So verhielt es sich hier. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war auch\ninsoweit entbehrlich, als die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 14. November\n2014 geltend gemachten Ablehnungsgründe bereits Gegenstand des Beschlusses vom 30. Oktober 2014 waren, mit dem sein vorangegangenes Ablehnungsgesuch verworfen worden war. Mit Blick darauf, dass sich die abgelehnten\nRichter am 26. November 2014 wenn auch wortgleich, so doch jeweils sachbezogen geäußert haben, war das Oberverwaltungsgericht auch im Lichte des\nArt. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, die von der Ablehnung betroffenen Richter\nnach Abgabe der dem Kläger bekanntgegebenen dienstlichen Äußerungen zu\neiner weiteren dienstlichen Äußerung aufzufordern. Zutreffend weist es darauf\nhin, dass eine solche Aufforderung nicht der von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44\nAbs. 3 ZPO bezweckten Sachverhaltsaufklärung, sondern allein einer neuerlichen nachträglichen Rechtfertigung der getroffenen Entscheidungen und Verfahrensweise zu dienen bestimmt gewesen wäre.\n\n15 Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2014, dass allein eine etwaige Verkennung der unter anderem durch\ndas Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe für die Verwerfung eines\nAblehnungsgesuches durch die von der Ablehnung selbst betroffenen Richter\nnicht den Vorwurf einer auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel\ndes Verfahrens beruhenden Entscheidung zu begründen vermöge und der Klä-\n\nger keine tatsächlichen Umstände benannt habe, die darauf schließen ließen,\ndie Richter hätten sich bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen\nleiten lassen, seien insbesondere bemüht gewesen, \"sich lästige Verfahren vom\nHals zu halten\", ist offensichtlich weder evident sachwidrig noch von Willkür getragen. Selbst wenn sie im Sinne des Vortrages des Klägers fehlerhaft wäre,\nvermöchte eine solche fehlerhafte Entscheidung für sich genommen noch nicht\ndie Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Anhaltspunkte für die Annahme,\ndie Entscheidung vom 12. Dezember 2014 sei von sachfremden Erwägungen,\ninsbesondere dem Bestreben, ein als lästig empfundenes Verfahren aus der\nWelt zu schaffen, getragen gewesen, lassen sich dem Vorbringen des Klägers\nnicht entnehmen.\n\n16 d) Dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe die mit Schriftsatz vom\n10. November 2014 erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 zu Unrecht wegen mangelnder Postulationsfähigkeit bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung als unzulässig gewertet, vermag der Senat schon in der Sache nicht zu folgen. Zudem steht dem Erfolg dieser Rüge entgegen, dass selbst eine fehlerhafte Entscheidung für sich\ngenommen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermöchte, da sonstige Umstände, die es nahelegen, dass sich das Gericht insoweit von\nsachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, weder in der gebotenen Weise\naufgezeigt noch anderweitig ersichtlich sind.\n\n17 2. Fehlt es nach den Ausführungen unter 1. an der Darlegung einer Verletzung\ndes Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, ist\nauch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht\ndargetan.\n\n18 3. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist auch nicht im\nHinblick auf § 138 Nr. 2 VwGO ansatzweise schlüssig aufgezeigt.\n\n19 Sollte dieser auch dann Geltung beanspruchen, wenn die Entscheidung über\nden Ablehnungsantrag willkürlich ergeht oder mit einem vergleichbar schweren\nMangel des Verfahrens behaftet ist (Eichberger, in: Schoch/Schneider/Bier,\n\nVwGO, Stand März 2014, § 138 Rn. 45), so lässt der Vortrag des Klägers aus\nden Gründen zu 1. nicht erkennen, dass die Ablehnungsentscheidung willkürlich oder in vergleichbarer Weise mängelbehaftet ist.\n\n20 4. Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden, ohne den Kläger hierzu zuvor nach § 84 Abs. 1\nSatz 2 VwGO anzuhören, würde die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.\nDamit wird nicht aufgezeigt, dass diesem im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO das\nrechtliche Gehör versagt worden ist.\n\n21 Mit dieser Begründung kann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2\nNr. 3 VwGO schon vom Ansatz her nicht geltend gemacht werden, weil der\nKläger das Ziel, dass ihm rechtliches Gehör gewährt werde, ohne Weiteres\ndadurch hätte erreichen können, dass er gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 1\nAlt. 2 VwGO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hätte.\nZwar ist ihm die Wahl zwischen der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf mündliche Verhandlung eingeräumt; dies enthebt ihn\njedoch bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der auch im Übrigen\nbestehenden Obliegenheit, sämtliche Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in\nder Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom\n21. Oktober 1999 - 8 B 307/99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 24\nS. 3 f. und vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 - Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4\nS. 1 f.).\n\n22 5. Der Vortrag, die im Rahmen des Beschlusses vom 17. Dezember 2014 erfolgte floskelhafte Zurückweisung der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung\nvom 10. November 2014 als unbegründet verletze ihn in seinem Anspruch auf\nrechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG, genügt den Anforderungen\nan die Darlegung eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO schon in den Grundzügen nicht.\n\n23 Zum einen erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht und ist auch sonst\nnicht ersichtlich, dass die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene\nEntscheidung - der Gerichtsbescheid vom 10. November 2014 - auf einem sol-\n\nchen Fehler beruhen könnte. Zum anderen bedurfte es einer weitergehenden\nAuseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers nach der\nfür die Prüfung von Verfahrensfehlern maßgeblichen Rechtsauffassung des\nOberverwaltungsgerichts nicht, da dieses sowohl die Anhörungsrüge als auch\ndie Gegenvorstellung bereits als unzulässig gewertet hat. Mit den von ihm für\nnicht entscheidungserheblich erachteten Ausführungen des Klägers musste\nsich das Oberverwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses nicht\nauseinandersetzen.\n\nVormeier Stengelhofen Dr. Harms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-02-11/5-pkh-12-15-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-02-11/5-pkh-12-15-d","retrieved":"2026-10-24 07:33:58.153283+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2015-02-11/5-pkh-12-15-d","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"5. 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