{"status":"available","doknr":"BVERWG-300514B10B34140","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2014:300514B10B34.14.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2014-05-30","aktenzeichen":"10 B 34.14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 34.14\nVGH A 11 S 2519/12\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 30. Mai 2014\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs\nBaden-Württemberg vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat keinen\nErfolg.\n\n2 1. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsachen, dass\n\n„der Kläger von den Taliban vor seiner Flucht geschlagen,\nmisshandelt, eingesperrt und verletzt wurde, und zwar\nwegen angeblichen nichtislamischen Verhaltens und um\nihn gefügig zu machen, für die Taliban zu kämpfen, dies\nbei einer Rückkehr jederzeit wieder möglich ist bei einer\nRückkehr oder Abschiebung, dass dies weiterhin für einen\nso jungen Menschen, wie der Kläger, ein traumatisches\nErlebnis darstellt, welches er bis heute noch nicht verarbeitet hat, auch wenn er noch nicht in psychiatrischer\nBehandlung ist, dass er deshalb bei einer Rückkehr retraumatisiert werden würde und damit die Erkrankung sich\nakut verschlimmert, dass auf jeden Fall seine Darlegungen zu den Vorfluchtgründen der Wahrheit entsprechen\nund glaubhaft sind, dass er darüber hinaus sich hier in\nDeutschland so integriert hat, so westlich sich assimiliert\nhat, dass er bei einer Rückkehr keine Möglichkeit der Integration in die afghanische Gesellschaft mehr hat, unabhängig von der Gefahr für die Taliban auch keine Existenzmöglichkeit mehr hätte, nachdem sein Vater nicht\nmehr aufgetaucht ist,\n1. ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe,\nWeyermannstraße 10, CH 3008 Bern, und\n2. ein Gutachten von Herrn Dr. Thomas S. , wie bereits benannt, einzuholen.\"\n\nin verfahrensfehlerhafter Weise nicht nachgegangen und habe dadurch das\nrechtliche Gehör des Klägers verletzt.\n\n3 1.1. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags aus § 86 Abs. 2 i.V.m.\nAbs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag\nlediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86\nAbs. 1 VwGO Nr. 302 m.w.N., vom 19. August 2010 - BVerwG 10 B 22.10 -\njuris Rn. 10 und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 10 B 21.12 - juris Rn. 3; Urteil vom\n26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 <58> = Buchholz 310\n§ 86 Abs. 2 VwGO Nr. 9). Die von der Beschwerde der Sache nach geltend\ngemachten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO)\nsind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat,\nwelche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür\nin Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei\nDurchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren\nvor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf\ndie Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt\nwird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310\n§ 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Es kann offenbleiben,\nob die Ausführungen der Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen an eine Gehörs- und Aufklärungsrüge genügen. Denn das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht und das rechtliche Gehör des Klägers nicht\ndadurch verletzt, dass es die vom Kläger begehrte Beweiserhebung nicht vorgenommen hat.\n\n4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann\ndas rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32\n<36>). Die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem\nMangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts\naus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr,\nUrteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO\nNr. 183 S. 4).\n\n5 Ein Beweisantrag ist u.a. unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich\num einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also\nlediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen\n(vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 - Buchholz 451.171 § 6\nAtG Nr. 2 = NVwZ 1999, 654 und vom 2. April 1998 - BVerwG 7 B 79.98 - juris).\nAuch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen\naufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung\nnicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9\nLuftVG Nr. 6 und vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86\nAbs. 1 VwGO Nr. 266). So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn\nsie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft\ngegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2002 - BVerwG 1 B\n59.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60, vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 B\n198.07 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98 Rn. 5 m.w.N. und vom 12. März 2010\n- BVerwG 8 B 90.09 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1996 - 2 BvR 1968/94 - juris - und BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR\n178/94 - MDR 1995, 738). Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die\nSubstantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob\ndie zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten\nfällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86\nAbs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 37.11 -\n\nZOV 2011, 264; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. II,\n§ 86 Rn. 73 f. m.w.N.).\n\n6 1.2 Nach diesen Grundsätzen, von denen im rechtlichen Ansatz zutreffend auch\ndas Berufungsgericht ausgegangen ist, findet das Vorgehen des Berufungsgerichts im Prozessrecht eine hinreichende Stütze und verletzt insbesondere nicht\ndie Aufklärungspflicht des Gerichts und das rechtliche Gehör des Klägers. Dabei kann offenbleiben, ob der vorsorglich gestellte Beweisantrag, den das Gericht zulässigerweise erst im Urteil beschieden hat (stRspr, Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 3 C 32.10 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 33), schon\ndeswegen unzulässig war, weil die erforderliche Verständlichkeit und Klarheit\nfehlt, er insbesondere eine Aneinanderreihung einer Vielzahl von Beweisthemen völlig unterschiedlicher Art enthält, die nicht in dem gebotenen Maße den\ngenannten Beweismitteln zugeordnet werden, sondern die gesamte Fallfrage\ndes Bestehens eines Abschiebungsverbots zum Gegenstand der Beweiserhebung machen will (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 10 B\n28.12 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 73 Rn. 4).\n\n7 1.2.1 Soweit der Beweisantrag auf Tatsachen in Bezug auf eine (Vor-)Verfolgung durch die Taliban gerichtet war, ist das Berufungsgericht diesem im Einklang mit den vorbezeichneten Grundsätzen als unsubstantiiert nicht nachgegangen, weil der Kläger selbst nicht behauptet habe, von Taliban misshandelt\nund eingesperrt worden zu sein. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der\nBeschwerde zu den Vorbringen des Klägers in den Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das Verwaltungsgericht Stuttgart, die das\nBerufungsgericht ausweislich der Wiedergabe im Tatbestand ersichtlich zur\nKenntnis genommen hat, sowie der Anhörung durch das Berufungsgericht\nselbst weisen nicht darauf, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht\nerwogen habe. Dass der Vater des Klägers durch die Taliban entführt worden\nsei, entzieht der Bewertung des Berufungsgerichts nicht die Grundlage, die an\ndie Alkoholverteilung vor der Moschee anknüpfenden Ereignisse seien nach der\nSchilderung des Klägers gerade nicht den Taliban zuzurechnen, auch habe der\nKläger selbst mit keinem Wort erwähnt, dass es Taliban gewesen sein könnten,\ndie ihn hätten gefügig machen wollen, damit er für sie kämpfe. Das Beschwer-\n\ndevorbringen stützt den Vorwurf, das Berufungsgericht habe das Vorbringen\ndes Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen und erst auf dieser\nGrundlage die Behauptungen im Beweisantrag als unsubstantiiert bewertet, der\nSache nach auf eine unzutreffende Bewertung des nur ungenau wiedergegebenen klägerischen Vorbringens, das dessen tatsächliche Inhalte vernachlässigt.\n\n8 1.2.2 Damit entfällt zugleich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme zur\nTraumatisierung des Klägers durch Übergriffe der Taliban und die Gefahr einer\nRetraumatisierung. Das Berufungsgericht weist zudem darauf hin, dass der Kläger keine nachvollziehbaren und (etwa durch ein ärztliches Attest) belegten Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass bei ihm - aus welchen Gründen auch\nimmer - überhaupt eine Traumatisierung vorgelegen haben könnte (s.a. - zu\nden Anforderungen an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat - Urteile vom 11. September 2007\n- BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff.\nAufenthG Nr. 30 und - BVerwG 10 C 17.07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff.\nAufenthG Nr. 31; diesen Substantiierungsanforderungen genügt der Beweisantrag offenkundig nicht). Allein der Umstand, dass der Kläger bei der Schilderung\nbestimmter, in der Beschwerde näher bezeichneter Vorfälle begonnen hat zu\nweinen, weist nicht auf eine (behandlungsbedürftige) Traumatisierung. In\nWahrheit kritisiert die Beschwerde im Gewande der Verfahrensrüge unter Vernachlässigung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers die Beweiswürdigung\ndes Berufungsgerichts; damit kann sie indes keinen Erfolg haben.\n\n9 1.2.3 Zu den weiteren Bestandteilen des Beweisantrags hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sie nicht auf hinreichend bestimmte\nBeweistatsachen gerichtet sind (Grad der Assimilierung) bzw. sie sich zu der\ndem Gericht vorbehaltenen Bewertung von Erkenntnismitteln (Existenzmöglichkeit unabhängig von der Gefahr für die Taliban) bzw. dem Gericht vorbehaltenen Aufgabe verhalten zu beurteilen, ob die Darlegungen zu den Vorfluchtgründen der Wahrheit entsprechen und glaubhaft sind. Das Beschwerdevorbringen\nsetzt sich hiermit nicht auseinander.\n\n10 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG; Gründe für eine abweichende Festsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG\nliegen nicht vor.\n\nProf. Dr. Berlit Prof. Dr. Dörig Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-05-30/10-b-34-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-05-30/10-b-34-14","retrieved":"2026-10-24 07:33:45.290022+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2014-05-30/10-b-34-14","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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