{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2014:290414B10B15.14.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2014-04-29","aktenzeichen":"10 B 15.14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 15.14\nVGH 10 B 10.1713\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 29. April 2014\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 2013 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der geltend\ngemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen der\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.\n\n2 1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel die unvollständige, unzureichende, mangel- und lückenhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung zur\ngegenwärtigen Gefährlichkeit des Klägers im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbs. 2\nAufenthG; dadurch werde zudem das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Es\nfehle eine Begründung dafür, wieso aus den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Unterstützungshandlungen des Klägers zugunsten der als terroristisch eingestuften Organisation Ansar al-Islam der Schluss auf eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers gezogen werden könne, obwohl die festgestellten Kontakte zu Personen aus diesem Umfeld acht bis neun Jahre zurücklägen\nund die betreffenden Personen mit einer Ausnahme schon seit Jahren nicht\nmehr in Deutschland lebten. Das Gericht unterstelle ohne hinreichende Tatsachengrundlage, dass der Kläger auch künftig als in der Organisation bekannte\nAnlaufstelle und Kontaktperson tätig sein werde (Beschwerdebegründung\nS. 2 ff.).\n\n3 In diesem Zusammenhang hält die Beschwerde die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,\n\n„ob eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne von § 54\nNr. 5 2. HS AufenthG bereits dann vorliegt, wenn eine\nlänger zurückliegende Unterstützungshandlung vorliegt,\ndie der Betroffene nicht offengelegt und sich nicht hiervon\ndistanziert hat, aber die Verhältnisse und Umstände des\ndie frühere Unterstützungsleistung betreffenden Umfeldes\nsich grundlegend verändert haben“ (Beschwerdebegründung S. 8).\n\n4 Ob für die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage zur Auslegung\nvon § 54 Nr. 5 AufenthG tatsächlich ein die Revisionszulassung rechtfertigender\nKlärungsbedarf und der geltend gemachte Verfahrensmangel bei der Begründung von Voraussetzungen dieser Norm vorliegt, bedarf hier keiner weiteren\nErörterung. Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung\nder Revision führen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine\nzweite, selbstständig tragende Begründung gestützt ist, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorbringt. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass dem Kläger schon deshalb kein\nAnspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis sowie der hilfsweise begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht, weil es an den\nErteilungsvoraussetzungen hierfür fehlt (UA S. 9, 11 ff. und 40 f.). Er hat die\nVersagung des aufenthaltsrechtlichen Begehrens lediglich zusätzlich - im Wege\neiner selbstständig tragenden Begründung - auf das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt (UA\nS. 15 und 40). Ist eine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, kann die\nRevisionszulassung grundsätzlich nur begehrt werden, wenn gegen sämtliche\ntragende Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird\nund vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B\n261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die Beschwerde wendet\nsich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, sowohl bei Stellung\ndes Antrages auf deren Erteilung als auch bei Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis hätten Erteilungsvoraussetzungen für die begehrte Niederlassungserlaubnis gefehlt (u.a. fehlende Sicherung des Lebensunterhalts - UA\nS. 14); die geltend gemachten Revisionsgründe gegen das Fehlen der Voraussetzungen für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung\nder erteilten Aufenthaltserlaubnis liegen nicht vor (dazu nachstehend Ziffern 2\nund 3).\n\n5 2. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass im Berufungsurteil jegliche\nBegründung dafür fehle, warum die Kinder des Klägers nicht als Quasi-Inländer\nanzusehen seien, woraus sich ein zwingendes Ausreisehindernis für den Kläger\nnach § 25 Abs. 5 AufenthG ergebe (Beschwerdebegründung S. 10).\n\n6 Soweit damit eine Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO geltend gemacht wird,\ngreift diese Rüge nicht durch. Nicht mit Gründen im Sinne von § 138 Nr. 6\nVwGO versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der\nEntscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational\nnicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind,\ndass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor\nzu tragen. Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon\ndann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschluss vom 23. September 2011\n- BVerwG 1 B 19.11 - juris Rn. 3 m.w.N.). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist\nvorliegend für einen Begründungsmangel gemäß § 138 Nr. 6 VwGO nichts ersichtlich. Vielmehr begründet der Verwaltungsgerichtshof seine Würdigung,\ndass sich aus der Geburt und dem Aufwachsen der Kinder in Deutschland kein\nzwingendes rechtliches Ausreisehindernis für den Kläger im Sinne von § 25\nAbs. 5 AufenthG ergibt, damit, dass den Kindern eine gemeinsame Ausreise mit\ndem Kläger in den Irak zumutbar sei. Dabei stellt das Gericht unter anderem auf\ndie irakische Staatsangehörigkeit der Kinder ab, ihr Aufwachsen in einem irakisch geprägten Umfeld, das Sprechen der dortigen Sprache sowie die erleichterte Integrationsmöglichkeit durch die Unterstützung der aus dem Irak stammenden Eltern (UA S. 12 f.).\n\n7 In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit vermag sie eine Zulassung der\nRevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu erreichen, da\n\ndie Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Ein Verfahrensfehler\nkann zwar ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung\nobjektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen\nErfahrungssatz missachtet (Beschluss vom 23. September 2011 a.a.O. Rn. 4\nm.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann\nvor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch\nden Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Einen solchen qualifizierten Mangel\nder Beweiswürdigung hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.\n\n8 Eine Gehörsverletzung des Klägers ist nicht hinreichend dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2\nVwGO verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur\nKenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für\nseine Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte\nbrauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn\nim Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch\nbei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers keine Verletzung seines\nAnspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses Prozessgrundrecht verpflichtet ein\nGericht insbesondere nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen\n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995,\n2839 m.w.N.).\n\n9 3. Die Beschwerde hält des Weiteren die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,\n\n„ob ein Kind, das in Deutschland geboren ist, seit mehr als\neinem Jahrzehnt ununterbrochen in Deutschland gelebt,\nhier den Kindergarten und die Schule besucht, allein deshalb nicht als Quasi-Inländer zu betrachten ist, weil es in\neinem irakisch geprägten Umfeld aufgewachsen ist und\ndie Heimatsprache spricht“ (Beschwerdebegründung\nS. 10).\n\n10 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das angefochtene Berufungsurteil\nals auch die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen\nRechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe,\nworin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen\nsoll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die hier aufgeworfene Frage ist\njedoch einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits\ngeklärt, dass ein Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG auch\ndarin bestehen kann, dass dem Ausländer die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die Unmöglichkeit kann u.a. darin liegen, dass ihr rechtliche\nHindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich auch aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die ihre Grundlage etwa in\nArt. 8 EMRK haben (vgl. Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -\nBVerwGE 126, 192 = Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 5, jeweils Rn. 17\nm.w.N.). Hiervon ist im rechtlichen Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen (UA S. 12). Ob sich ein derartiges Abschiebungsverbot als Ergebnis\neines langjährigen Prozesses der Verwurzelung des Ausländers in Deutschland\nergibt, ist aber eine Frage des Einzelfalls, die sich einer verallgemeinernden\nBeantwortung entzieht.\n\n11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG\n\nProf. Dr. Berlit Prof. Dr. Dörig Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-04-29/10-b-15-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-04-29/10-b-15-14","retrieved":"2026-10-24 07:33:44.957031+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2014-04-29/10-b-15-14","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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