{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2014:270614B10B39.14.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2014-06-27","aktenzeichen":"10 B 39.14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 39.14\nOVG 2 LB 3/14\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 27. Juni 2014\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2014 wird verworfen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nzu je einem Drittel.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO steht den Beteiligten gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss das Rechtsmittel zu, das zulässig\nwäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Das wäre die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO.\n\n3 2. Die Revision kann gemäß § 132 Abs. 2 VwGO aber nur zugelassen werden,\nwenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der\nBeschwerde angefochten, muss in der Beschwerdegründung die grundsätzliche\nBedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3\nSatz 3 VwGO).\n\n4 Die Beschwerde genügt bereits nicht den vorgenannten Anforderungen, weil sie\nnicht dartut, ob das Vorbringen der Begründung einer Grundsatz-, Abweichungs- oder Verfahrensrüge dienen soll. Eine Beschwerdebegründung muss\nnämlich gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen (vgl. Beschluss vom 23. November\n1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20). Dem\ngenügt das Vorbringen in Bezug auf das vom Berufungsgericht herangezogene\nErfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung nicht. Der Hinweis, es „sollte gerichtsbekannt sein, dass im Laufe der Zeit\nauch eine bislang ständige Rechtsprechung einer Änderung nach Überprüfung\nunterliegen kann, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht“, kann keinem\nder Zulassungsgründe aus § 132 Abs. 2 VwGO zugeordnet werden.\n\n5 3. Die Beschwerde wirft auch in der Sache weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf noch enthält sie Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrecht\ndurch das Berufungsgericht. Die sinngemäß gestellte Frage, ob die Berufung\nnoch gesondert begründet werden muss, wenn die Begründung nicht über die\nBegründung des Antrags auf Zulassung der Berufung hinausginge, ist in der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits in bejahendem Sinne\ngeklärt. Über den allgemeinen Hinweis, auch eine ständige Rechtsprechung sei\nperiodisch zu überprüfen, hinaus ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen\nnicht, dass die Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren einer erneuten\nPrüfung und ggf. einer Korrektur unterzogen werden müsste.\n\n6 3.1 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, der auch in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz anzuwenden ist (Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C\n6.98 - BVerwGE 107, 117 = Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 4; s.a. Urteil vom\n1. März 2012 - BVerwG 10 C 5.11 - BVerwGE 142, 99 = Buchholz 310 § 127\nVwGO Nr. 18), ist die Berufung in den Fällen des Absatzes 5 der Vorschrift, d.h.\nder Zulassung des Rechtsmittels auf Antrag durch das Oberverwaltungsgericht,\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung\nder Berufung zu begründen. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon\nausgegangen, dass die Kläger nach Zulassung der Berufung in jedem Fall\neinen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung hätten einreichen\n\nmüssen (so bereits Urteil vom 30. Juni 1998 a.a.O. <120 f. bzw. S. 7 f.> und\nUrteil vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 <338 f.>\n= Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 74 S. 3 <4 f.> jeweils zu § 124a Abs. 3 VwGO\ni.d.F. des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl I S. 1626; Urteil vom\n8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 sowie\nBeschlüsse vom 16. Juni 2011 - BVerwG 1 B 11.11 u.a. - juris Rn. 6, vom\n19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - juris Rn. 3, vom 1. August 2002\n- BVerwG 3 B 112.02 - BayVBl 2003, 442, vom 3. Dezember 2002 - BVerwG\n1 B 429.02 - NVwZ 2003, 868 und vom 18. September 2013 - BVerwG 4 B\n41.13 - <dazu jurisPR-BVerwG 24/2013 Anm. 4, Gatz> jeweils zu § 124a Abs. 6\nVwGO i.d.F. des RmBereinVpG vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987),\ndenn diese Anforderung ist unverzichtbar (Beschluss vom 4. Mai 2006\n- BVerwG 6 B 77.05 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 31 Rn. 5). In seinem\nauch von dem Berufungsgericht herangezogenen Beschluss vom 18. September 2013 (BVerwG 4 B 41.13) hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt:\n\n„Das Erfordernis einer fristgebundenen, nach Zulassung\nder Berufung einzureichenden Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist kein bloßer Formalismus. Es dient in erster Linie der Klarstellung durch den\nBerufungsführer, ob, in welchem Umfang und weshalb er\nan der Durchführung des Berufungsverfahrens ggf. auch\nunter veränderten tatsächlichen Verhältnissen festhalten\nwill (Beschluss vom 15. Oktober 1999 - BVerwG 9 B\n491.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 13). Da bei\neinem erfolgreichen Zulassungsantrag das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird und es keiner\nEinlegung der Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5\nVwGO), hat das durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz in\nden Rang einer Zulässigkeitsvoraussetzung erhobene Erfordernis der Berufungsbegründung an Bedeutung gewonnen. Mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz dokumentiert der Berufungskläger nach Erlass des Zulassungsbeschlusses, dass er an dem Berufungsverfahren\nggf. auch bei nur teilweise zugelassener Berufung noch interessiert ist. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend\nvorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (Urteile vom 30. Juni\n1998 a.a.O. S. 121, vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C\n\n6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 und vom 7. Januar 2008 - BVerwG 1 C 27.06 - Buchholz 310 § 124a\nVwGO Nr. 36 = NJW 2008, 1014, jeweils Rn. 12; Beschlüsse vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - juris\nRn. 4 und vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 B 7.05 - juris\nRn. 3) und seine Berufungsanträge formuliert (§ 124a\nAbs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Es wird von\nihm - anders als die Klägerin meint - daher in solchen Fällen gerade nicht verlangt, eine völlig gleichlautende Berufungsbegründungsschrift (nochmals) einzureichen.\n\nDie Notwendigkeit eines gesonderten fristgebundenen\nSchriftsatzes nach Erlass des Zulassungsbeschlusses\ndient (auch) der Verwirklichung des Beschleunigungsgedankens, denn es entlastet das Berufungsgericht beim\nAusbleiben der Berufungsbegründung von der häufig aufwendigen Sichtung und Prüfung, ob schon die Begründung des Zulassungsantrags die erforderlichen Elemente\neiner Berufungsbegründung enthält. Andernfalls träten an\ndie Stelle klarer prozessualer Kriterien Elemente wertender Würdigung (Urteil vom 7. Januar 2008 a.a.O.).“\n\n7 Mit den Gründen dieser Entscheidung, die die gefestigte Rechtsprechung in\njüngerer Zeit nochmals ausdrücklich bestätigt hat, setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise auseinander. Das Beschwerdevorbringen,\nes hätte hier zur Begründung der Berufung lediglich auf die Begründung des\nAntrages auf Zulassung der Berufung verwiesen werden müssen, um den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung zu entsprechen, ist der Sache nach in der bisherigen Rechtsprechung berücksichtigt\nund stets als nicht durchgreifend erachtet worden.\n\n8 3.2 Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass dem Oberverwaltungsgericht dadurch, dass es die Berufung der Kläger infolge fehlender Begründung als unzulässig verworfen hat, kein Verfahrensfehler unterlaufen ist.\n\n9 4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n10 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten\nwerden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich\naus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen\nnicht vor.\n\nProf. Dr. Berlit Prof. Dr. Dörig Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-06-27/10-b-39-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-06-27/10-b-39-14","retrieved":"2026-10-24 07:33:45.418077+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2014-06-27/10-b-39-14","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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