{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2014:210514B10B31.14.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2014-05-21","aktenzeichen":"10 B 31.14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 31.14\nOVG 10 A 10656/13.OVG\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 21. Mai 2014\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nRheinland-Pfalz vom 21. Februar 2014 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Beschwerde wirft zunächst als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,\n\nob die Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO analog\nauch auf Wiederaufnahmeanträge nach Art. 20 Abs. 1\nDublin-ll-VO anzuwenden ist und, wenn ja, der Betroffene\nbei einem Antrag nach Ablauf der Frist ein subjektives\nRecht darauf hat, dass sein Antrag in Deutschland geprüft\nwird.\n\n3 Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidung des „EGMR“ vom 14. November „2014“ und den Umstand, dass die Dublin-III-Verordnung inzwischen\nauch für einen Wiederaufnahmeantrag Fristen vorsehe, die sogar kürzer seien\nals diejenigen für einen Aufnahmeantrag.\n\n4 Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde bereits die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzfrage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2\nNr. 1 VwGO. Selbst wenn man unterstellt, dass die Beschwerde mit der von ihr\nzitierten Entscheidung das Urteil des „EuGH“ vom 14. November „2013“ (Rs. C-\n\n4/11, Puid - NVwZ 2014, 129, dort insbesondere Rn. 35) im Blick hat, fehlt es\njedenfalls an näheren Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit dem Umstand auseinander, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt haben. In diesem\nZusammenhang geht sie nicht darauf ein, dass nach einer neueren Entscheidung des EuGH (Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi -\nNVwZ 2014, 208 Rn. 60) nach einem erfolgreichen Aufnahmeersuchen der\nAsylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen\nRechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1\nder Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem Einwand\nsystemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für\nAsylbewerber entgegentreten kann. Die Beschwerde verhält sich nicht zu der\nFrage, ob diese Grundsätze - was nahe liegt - auch in Wiederaufnahmefällen\ngelten (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2014 - BVerwG 10 B 16.14 und\n10 B 17.14 - jeweils Rn. 12).\n\n5 Im Übrigen rechtfertigt die aufgeworfene Frage mangels Klärungsbedürftigkeit\nnicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn sie\nlässt sich ohne weiteres und frei von unionsrechtlichem Klärungsbedarf aus der\nSystematik der Dublin-II-Verordnung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne beantworten. Dass die in Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO bestimmte\nFrist für die Unterbreitung des Aufnahmeersuchens an den für zuständig erachteten Mitgliedstaat nicht auf die in sich geschlossene Regelung zu den Modalitäten der Wiederaufnahme in Art. 20 Dublin-II-VO übertragen werden kann, ergibt sich bereits aus der Überschrift des Kapitel V sowie Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO, die zwischen der Aufnahme (Art. 16 Abs. 1 Buchst. a: „… nach Maßgabe\nder Artikel 17 bis 19 …“) und der Wiederaufnahme (Art. 16 Abs. 1 Buchst. c\nbis e: „… nach Maßgabe des Art. 20 …“) von Asylbewerbern unterscheiden.\nArt. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO enthält in Buchst. b und c eine Frist- und Fiktionsregelung nur für den um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Einen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat sieht Art. 20 Abs. 2 Satz 1\nDublin-II-VO erst im Anschluss an die Wiederaufnahmeentscheidung und nur\nfür den Fall vor, dass die Überstellung nicht innerhalb der dort genannten Frist\n\ndurchgeführt wird. Diese Regelungen lassen keine Lücke erkennen, die durch\neine analoge Heranziehung der Fristbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO zu schließen wäre (Beschlüsse vom 15. April 2014 a.a.O. jeweils\nRn. 13). Allein der Umstand, dass der Verordnungsgeber inzwischen auch für\ndie Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nach erneuter Antragstellung Fristen eingeführt hat (Art. 23 Dublin-III-VO), ändert daran nichts.\n\n6 2. Auch die weiteren Ausführungen, mit denen die Beschwerde geklärt haben\nmöchte,\n\nob sich aus menschen- und europarechtlichen Schutzvorschriften die Verpflichtung ergibt, Ausländern, denen,\nwie dem Kläger, ein asylrechtlicher oder humanitärer\nSchutzstatus zuerkannt wurde, solange unterzubringen\nund mit Existenz sichernden Sozialleitungen zu versorgen,\nbis die Betroffenen in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder ob diese Verpflichtung dann nicht besteht, wenn,\nwie im Fall Italiens, auch für Bürger des Landes kein entsprechendes Sozialhilfesystem vorhanden ist,\n\nob die Verpflichtung eines Staates, hier Italien, Schutzberechtigte unterzubringen und ihnen eine Grundversorgung\nzu gewähren, entfällt, wenn die Versorgung von in Not geratenen eigenen Landsleuten so unzureichend ist, dass\nderen Überleben ohne Unterstützung von arbeitenden\noder wohlhabenden Familienangehörigen - die Schutzberechtigte und Flüchtlinge in der Regel nicht haben - ebenfalls nicht gesichert ist,\n\nund ob ein systemischer Mangel im Aufnahmeverfahren\ndann gegeben ist, wenn mit Zuerkennung eines Schutzstatus jedweder Anspruch auf staatliche Unterstützung\nverloren geht und ob die EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie\nunter Umständen einen Mitgliedstaat verpflichtet, Schutzberechtigten unter Umständen auch dann staatliche Hilfen\nzu gewähren, wenn diese für Bürger des Staates nicht\nvorgesehen sind,\n\nrechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.\nSoweit sich die aufgeworfenen Fragen auf die Verpflichtungen des Mitgliedstaats beziehen, der einem Asylbewerber einen Schutzstatus zuerkannt hat,\nfehlt es bereits an näheren Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger dagegen wendet, dass das Bun-\n\ndesamt wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats seinen in\nDeutschland gestellten Antrag für unzulässig erklärt und ihm die Abschiebung in\ndiesen anderen Mitgliedstaat angedroht hat. Soweit die Beschwerde auf die\nAnforderungen an das Vorliegen eines systemischen Mangels im Aufnahmeverfahren des nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaats zielt, setzt\nsie sich nicht mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den rechtlichen\nAnforderungen an das Vorliegen eines derartigen Mangels auseinander. Zudem\nunterstellt sie, dass in Italien mit der Zuerkennung des Schutzstatus jedweder\nAnspruch auf staatliche Unterstützung verlorengehe, ohne sich näher mit den\ntatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Verhältnissen in\nItalien, insbesondere den für Schutzberechtigte bestehenden (staatlichen und\nnichtstaatlichen) Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen auseinanderzusetzen.\n\n7 3. Soweit die Beschwerde schließlich für grundsätzlich bedeutsam hält,\n\nob die in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils\ngenannten Leistungen kommunaler Träger den Mindestbedarf decken können und ob der Kläger hierauf Anspruch\nhat,\n\nweist sie selbst darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts handelt. Denn ihr Vorbringen zielt der Sache\nnach nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die dem Tatrichter vorbehaltene\nprognostische Würdigung, ob dem Kläger infolge der angeordneten Abschiebung nach Italien dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder\nder Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Soweit sie darauf hinweist, dass\ndas Berufungsurteil insoweit nach unzureichender Sachaufklärung ergangen sei\nund deshalb in einem Revisionsverfahren eine Zurückverweisung erfolgen\nmüsste, kann sie mit diesem Vorbringen weder eine Zulassung der Revision\nwegen grundsätzlicher Bedeutung erreichen noch ist dieser Behauptung die\nschlüssige Darlegung eines die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehlers zu entnehmen.\n\n8 4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n9 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht\nvor.\n\nProf. Dr. Berlit Fricke Dr. Maidowski","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-05-21/10-b-31-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-05-21/10-b-31-14","retrieved":"2026-10-24 07:33:45.212467+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2014-05-21/10-b-31-14","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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