{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2014:190814B7BN1.14.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"7. Senat","decided":"2014-08-19","aktenzeichen":"7 BN 1.14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 7 BN 1.14\nVGH 3 S 193/13\n\nIn der Normenkontrollsache\n\nhat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 19. August 2014\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. November 2013 wird\nzurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller ist Fahrten- und Regattasegler auf dem Bodensee. Er wendet\nsich gegen eine gemeinsam vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und\nvom Landratsamt erlassene Rechtsverordnung, mit der zum Schutz einer Wasserentnahmeanlage des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bereich des Überlinger Sees eine Verbotszone eingerichtet worden ist, die u.a.\nvon Wasserfahrzeugen nicht befahren werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof\nhat den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.\n\nII\n\n2 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte\nBeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3 1. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur dann im Sinne von\n§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn\n(vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem genügt die Beschwerde weder in Bezug\nauf die Gehörsrüge noch auf den der Sache nach behaupteten Verstoß gegen\ndie gerichtliche Aufklärungspflicht.\n\n4 a) Die sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im nachfolgenden Gerichtsverfahren bis zum Erlass des angefochtenen Urteils unterbliebene Akteneinsicht\nrechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen der Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108\nAbs. 2 VwGO).\n\n5 Von vornherein unbeachtlich ist das Vorbringen, dass die im Rechtsetzungsverfahren mit Schriftsatz vom 5. Mai 2011 jedenfalls gegenüber dem (damaligen)\nMinisterium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr beantragte Akteneinsicht\nnicht gewährt worden ist. Denn ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst nur Verstöße des - vorinstanzlichen - Tatsachengerichts gegen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrensrechts, also Fehler, die\ndas Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die folglich den\nWeg zur abschließenden Sachentscheidung und die Art und Weise ihres Erlasses, nicht aber deren Inhalt betreffen (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995\n- BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 18. Juni\n2007 - BVerwG 2 B 36.07 - juris Rn. 5). Der vom Antragsteller gerügte Mangel\ndes vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens ist Gegenstand der materiellrechtlichen Beurteilung des Gerichts. Er bleibt demnach insoweit grundsätzlich\naußer Betracht (vgl. schon Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG 6 C 455.56 -\nBVerwGE 10, 37 <43> = Buchholz 234 § 62 G 131 Nr. 11 [insoweit nicht abgedruckt] sowie Beschluss vom 8. Januar 2009 - BVerwG 7 B 42.08 - Buchholz 11\nArt. 140 GG Nr. 77). Nur ausnahmsweise kann ein solcher Fehler als rügefähiger gerichtlicher Verfahrensmangel angesehen werden, wenn er sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren und auf die verfahrensrechtliche Stellung und\nBehandlung des Beteiligten in diesem Verfahren auswirkt (vgl. Beschlüsse vom\n7. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 159.83 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 13 und\n\nvom 1. Juni 1995 - BVerwG 5 B 30.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3\nVwGO Nr. 7). Solche Besonderheiten liegen hier angesichts der Vorschriften\nder §§ 99 f. VwGO über die Aktenvorlage an das und die Akteneinsicht bei Gericht ersichtlich nicht vor.\n\n6 Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die der Verwirklichung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör dienende Bestimmung des § 100 Abs. 1\nVwGO verstoßen, dringt der Antragsteller ebenso wenig durch.\n\n7 Die Gerichte gewähren Einsicht in die Gerichtsakten und die ihnen vorgelegten\nBehördenakten nicht von Amts wegen. Die Beteiligten müssen dieses Recht\njeweils geltend machen. Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller\nbeim Verwaltungsgerichtshof im Laufe des Verfahrens jedenfalls nicht mit der\ngebotenen Eindeutigkeit gestellt. Denn der Hinweis auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 11. November 2013 bezieht sich auf die seitens der Behörden nicht\ngewährte Akteneinsicht. Ob der Verwaltungsgerichtshof diesen Ausführungen\ngleichwohl einen Antrag auf Einsicht in die Behördenakten im nun anhängigen\nGerichtsverfahren hätte entnehmen müssen, kann dahinstehen. Die ausbleibende Reaktion des Verwaltungsgerichtshofs auf ein vermeintlich an diesen\ngerichtetes Akteneinsichtsgesuch durfte der Antragsteller zur Wahrung seines\nRechts auf Gehör nämlich nicht auf sich beruhen lassen. Denn Voraussetzung\neiner begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die erfolglose\nvorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach\nLage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen\n(stRspr, vgl. etwa Urteile vom 31. August 1964 - BVerwG 8 C 350.63 -\nBVerwGE 19, 231 <237> und vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz\n310 § 108 VwGO Nr. 248; Beschlüsse vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B\n3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 und vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B\n3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom\n10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225>). Spätestens in der\nmündlichen Verhandlung hatte der Antragsteller Anlass, nunmehr zur Wahrung\nseines Rechts auf Gehör ausdrücklich Akteneinsicht zu beantragen. Ein solcher\nAntrag hätte sich auf alle dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge und\ndamit auch auf das vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur zusammen\n\nmit der Antragserwiderung vorgelegte Aktenkonvolut bezogen. Vor diesem Hintergrund ist unbeachtlich, dass der Antragsteller über dessen Vorlage nach\ndessen Eingang bei Gericht verfahrensfehlerhaft nicht in Kenntnis gesetzt worden ist (Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 5.73 - Buchholz 448.0 § 25\nWPflG Nr. 60 S. 112; Beschluss vom 5. Februar 1998 - BVerwG 7 B 24.98 -\njuris Rn. 2); denn der Schriftsatz des Ministeriums vom 27. März 2013 enthält\n- anders als der Schriftsatz des Landratsamts vom 11. April 2013 und entgegen\neiner verbreiteten, angesichts des § 100 Abs. 1 VwGO naheliegenden Übung -\nkeinen Hinweis auf als Anlage beigefügte Verwaltungsvorgänge, und auch im\ngerichtlichen Übersendungsschreiben (§ 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO) war die Vorlage dieser Akten - soweit ersichtlich - nicht vermerkt worden.\n\n8 b) Auch soweit der Antragsteller des Weiteren vorträgt, dass wesentliches Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt wurde, vermag dies einen Gehörsverstoß nicht zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das\nGericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind. Eine Verletzung\ndieses Anspruchs ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar\nergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Beteiligtenvorbringen zur\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dazu muss das Gericht\nnicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen. Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten, der\nnach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden, sofern er nicht offensichtlich unsubstantiiert ist oder\naus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben kann. Ein Verstoß\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung\nersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom\n13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10 - juris Rn. 24 = Buchholz 11 Art. 31\nGG Nr. 2 [insoweit nicht abgedruckt] und vom 8. August 2012 - BVerwG 7 B\n\n1.12 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Hiernach lässt das Beschwerdevorbringen\neinen Gehörsverstoß nicht erkennen.\n\n9 Soweit der Antragsteller rügt, dass sein Vorbringen zur fehlenden Beteiligung\ninternationaler Kommissionen am Rechtsetzungsverfahren übergangen worden\nsei, so ist bereits zweifelhaft, ob in dieser Hinsicht von einem zentralen Vorbringen des Antragstellers gesprochen werden kann. Denn internationale Bezüge\nder Rechtsverordnung werden auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 11. November\n2013 lediglich im Zusammenhang mit der vom Antragsteller als rechtlich geboten und angesichts „praxisrelevanter Hintergründe“ als sinnvoll erachteten Zuständigkeit des Innenministeriums für das Gebiet der Schifffahrt erwähnt, während inhaltliche Fragen in diesem Zusammenhang nicht aufgeworfen werden.\nDa den Akten des Ministeriums des Weiteren zu entnehmen ist, dass Einwendungen gegen die beabsichtigte Regelung seitens der übrigen Anrainerstaaten\ndes Bodensees nicht vorgebracht worden sind (siehe zum einen Hinweis auf\ndie Bestimmung des Art. 5 Abs. 5 <Regelung besonderer örtlicher Verhältnisse> im Übereinkommen über die Schif(f)fahrt auf dem Bodensee, BGBl II 1975,\n1406 und auf die Unterrichtung der Internationalen Schifffahrtskommission für\nden Bodensee im Vermerk für Herrn Minister vom 24. Oktober 2011, zum anderen Mitteilung des Vorsitzenden der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz\nfür die Bodenseefischerei vom 30. Juni 2011), erscheint die Einschätzung, dass\nausdrückliche Ausführungen hierzu im Urteil entbehrlich sind, ohne Weiteres\nvertretbar. Das Fehlen solcher Erwägungen lässt dann Rückschlüsse auf einen\nGehörsverstoß nicht zu.\n\n10 In Bezug auf das in den vorgelegten Akten nicht enthaltene Gutachten der Ingenieurgesellschaft Prof. Kobus und Partner GmbH, auf dessen Grundlage\nnach der Darstellung des Antragsgegners die Verbotszone räumlich abgegrenzt\nworden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof sich allein auf den Vortrag des Ministeriums gestützt und ersichtlich keinen Anlass gesehen, an dessen Verlässlichkeit zu zweifeln. Einer Auseinandersetzung mit den im Schriftsatz vom\n11. November 2013 vorgebrachten - hinsichtlich der wiedergegebenen Strömungsuntersuchungen mangels Kenntnis des Gutachtens notwendiger Weise -\npauschalen Einwendungen des Antragstellers bedurfte es nicht. Der Antragstel-\n\nler hatte darin sowohl die Existenz eines Strömungsmodells als auch die Behauptung bestritten, dass die Verbotszone einem Strömungsmodell entspricht.\nDieser Vortrag war indes aufgrund der Einlassungen des Antragstellers in der\nmündlichen Verhandlung überholt, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 17\ndes angefochtenen Urteils ergibt. Dort heißt es nämlich nach Schilderung der\nErmittlungen der Gutachter und des daran anschließenden Vorgehens der Behörden, dass „der Antragsteller … nicht geltend (macht), dass dem Antragsgegner dabei ein Fehler unterlaufen ist“. An diese Darstellung im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden. Denn der Urteilstatbestand liefert - vorbehaltlich der fristgebundenen Möglichkeit einer Berichtigung gemäß § 119 Abs. 1\nVwGO - nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das\nmündliche Beteiligtenvorbringen. Das gilt auch für Passagen in den Entscheidungsgründen mit Tatbestandsfunktion (vgl. Beschlüsse vom 1. September\n2010 - BVerwG 9 B 80.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 41 und vom\n9. Dezember 2010 - BVerwG 4 B 49.10 - juris Rn. 6).\n\n11 c) Auch der insoweit der Sache nach geltend gemachte Mangel der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Revision. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz wird nicht ordnungsgemäß dargelegt.\n\n12 Angesichts des Vortrags des Antragstellers musste sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung des Gutachtens nicht aufdrängen. Vielmehr wäre es Sache des Antragstellers gewesen,\nschon im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die nun vermisste konkrete Prüfung und Würdigung des Gutachtens hinzuwirken (vgl. Beschluss vom\n28. Mai 2013 - BVerwG 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m.w.N.); denn die Verfahrensrüge ist auch insoweit kein Mittel, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten\nin der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, siehe etwa Beschluss vom\n20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1\nRn. 26 m.w.N.). Der Antragsteller hat es indessen entgegen seinen prozessualen Obliegenheiten unterlassen, nach Einsicht in die Akten die Beiziehung des\nGutachtens zu beantragen und im Falle der Vorlageverweigerung durch den\n\nAntragsgegner gegebenenfalls das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO einzuleiten.\n\n13 2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten,\nhöchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch\nfür die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin\ndie allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll\n(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE\n13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 19. August\n1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).\nDiese Voraussetzungen müssen dargelegt, d.h. - gegebenenfalls unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung - näher erläutert werden.\nDaran fehlt es hier.\n\n14 Zu den unbestimmt erwähnten „ungeklärten Rechtsfragen des Bodensees“ wird\nebenso wenig wie „zur Frage der Rechtsetzungsbefugnis im Verhältnis zu\nübergeordnetem Recht“ in Gestalt von internationalen Abkommen ein Klärungsbedarf substantiiert aufgezeigt.\n\n15 Entsprechendes gilt für die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage der „Zuständigkeit des Verordnungsgebers zumindest im Rahmen\ndes § 30 WG“. Da es sich hierbei um nicht revisibles Landesrecht handelt, käme die Zulassung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung insoweit nur in Betracht, wenn die Auslegung einer gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs-)rechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. etwa Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132\nVwGO Nr. 277 und vom 27. Mai 2013 - BVerwG 7 B 30.12 - ZUM-RD 2013, 560\nRn. 6). Hierzu ist der Beschwerde indessen nichts zu entnehmen.\n\n16 Schließlich rechtfertigen auch die Fragen,\n\n„ob die Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers\nso weit geht, dass er ausschließlich aus politischen Gründen Einschränkungen höherrangiger Rechte, des Allgemeingebrauchs, der Schifffahrt (BVerwG Urt. vom\n04.07.1969 (VII C 26.65)), und des Grundrechts aus Art. 2\nGG vornehmen darf, ohne dass dies seitens der dritten\nGewalt im Staat überprüft bzw. beanstandet werden dürfte“\n\nund\n\n„Fällt der Erlass einer Rechtsverordnung, die nach eigenen Bekunden fachlich unzulänglich und ausschließlich\npolitisch motiviert ist, in das ‚Wohl der Allgemeinheit‘?“,\n\n17 nicht die Zulassung der Revision. Sie sind als solche ohne Weiteres im verneinenden Sinne zu beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Sie gehen allerdings von Voraussetzungen aus, die\nder Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat.\n\n18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.\n\nDr. Nolte Krauß Brandt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-08-19/7-bn-1-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-08-19/7-bn-1-14","retrieved":"2026-10-24 07:33:45.695984+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2014-08-19/7-bn-1-14","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"7. 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