{"status":"available","doknr":"BVERWG-160114B10B1140","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2014:160114B10B1.14.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2014-01-16","aktenzeichen":"10 B 1.14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 1.14, 10 PKH 1.14\nVGH 5 BV 12.2314\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 16. Januar 2014\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... ..., ..., beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen\nRechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehend ausgeführten Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1\nZPO).\n\n2 2. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist, soweit sie nicht bereits die Darlegungsanforderungen verfehlt, unbegründet. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert\ngemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass die Beschwerde eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des\nrevisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen\nBedeutung bezeichnet und des weiteren begründet, warum diese Rechtsfrage\nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der\nRechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diesen\nDarlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht hinsichtlich aller von ihr\naufgeworfenen Fragen.\n\n3 Die Beschwerde leitet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus\nab, dass die folgenden Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt seien:\n\n„Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rücknahme der\nEinbürgerung des Klägers hängt zum einen davon ab, ob\ndas Verschweigen einer Doppelehe die Rücknahme einer\nAnspruchseinbürgerung rechtfertigt, weil es eine arglistige\nTäuschung im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VwVfG\ndarstellt. Weiter hängt sie davon ab, ob die einem mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Bigamisten erteilten Aufenthaltstitel rechtswidrig sind. Und schließlich hängt sie davon ab, ob nach Ablauf der Frist des § 35\nAbs. 3 StAG noch Ermessensfehler durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen geheilt werden können.“\n\n4 2.1 Die Fragen, ob das Verschweigen einer Doppelehe eine arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG darstellt und daher die Rücknahme der erteilten Aufenthaltstitel sowie der Einbürgerung rechtfertigt und ob die einem mit einem deutschen Staatsangehörigen\nverheirateten Bigamisten erteilten Aufenthaltstitel rechtswidrig sind, ermöglichen die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil sie für die hier\nstreitgegenständliche Rücknahme der Einbürgerung nicht erheblich sind. Der\nVerwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Voraussetzung des seit acht Jahren bestehenden rechtmäßigen Aufenthalts nach § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F.\ngefehlt habe. Denn die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel seien mittlerweile\nbestandskräftig mit Rückwirkung entzogen worden. Daher sei auch für das Einbürgerungsverfahren bindend davon auszugehen, dass entsprechende Aufenthaltstitel weder erteilt noch verlängert worden seien. Mit dieser Begründung des\nBerufungsgerichts, das davon ausgeht, in der hier vorliegenden Fallkonstellation sei keine Inzidentprüfung der aufenthaltsrechtlichen Befugnis zur Rücknahme der Aufenthaltstitel vorzunehmen, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.\n\n5 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Kläger seine\n1984 in Pakistan eingegangene Ehe nie aufgelöst hat. Daher sei die spätere\n\ndeutsche Ehe bigamisch erfolgt und habe zu rechtswidrigen Aufenthaltstiteln\ngeführt. Die dieser rechtlichen Schlussfolgerung zugrunde liegende tatrichterliche Würdigung, die in Pakistan geschlossene Ehe habe fortbestanden, hat die\nBeschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so dass der Senat daran in\ndem erstrebten Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die\nAusführungen des Klägers, er habe seine „frühere Ehe“ mangels Entscheidungserheblichkeit für die Einbürgerung nach § 85 AuslG (a.F.) bei seinem Einbürgerungsantrag nicht angeben müssen und die Aufenthaltstitel seien rechtmäßig erteilt worden, vernachlässigt die Bindung des Revisionsgerichts an die\nnicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Vorinstanz hat zudem aufgrund ihrer\neingehenden, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Beweiswürdigung festgestellt, dass der Kläger seine von Anfang an rechtswidrige Einbürgerung subjektiv mit Täuschungsabsicht und damit durch eine bewusste Täuschung erwirkt\nhabe. Mit ihrer davon abweichenden tatsächlichen Einschätzung vermag die\nBeschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung\nnicht zu erreichen. Gegen den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, Täuschungshandlungen gegenüber der Ausländerbehörde müssten jedenfalls dann\nfür die Einbürgerung nicht folgenlos bleiben, wenn die Ausländerbehörde die\nAufenthaltstitel mit Rückwirkung zurücknehme und sich die Täuschungshandlung durch das Unterlassen derselben notwendigen Angaben wie vor der Ausländerbehörde im Einbürgerungsverfahren fortsetze, so dass die Täuschungshandlung auch für die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung kausal sei (UA\nRn. 29), macht die Beschwerde keine beachtlichen Zulassungsgründe geltend.\n\n6 2.2 Die Frage, ob Ermessensfehler nach Ablauf der Frist des § 35 Abs. 3 StAG\nnoch durch ein Nachschieben von Ermessenserwägungen geheilt werden können, hat sich für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich gestellt.\nDenn der Verwaltungsgerichtshof hat die mit Bescheid vom 22. August 2008\nverfügte Rücknahme der Einbürgerung im Anschluss an die Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 -\nBVerwGE 118, 216 <218 ff.> = Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 73 S. 2 ff. und vom\n9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <19> = Buchholz 11\nArt. 16 GG Nr. 74 S. 9) noch unmittelbar am Maßstab des Art. 48 BayVwVfG\n\ngemessen. Daher hat er sich zu der Frist des § 35 Abs. 3 StAG (eingefügt\ndurch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom\n5. Februar 2009, BGBl I S. 158) nicht unmittelbar verhalten. Die Vorinstanz hat\n- die Entscheidung tragend - einen Ermessensfehler bereits im Bescheid selbst\nverneint. Die dieser Würdigung entgegengesetzte Annahme der Beschwerde,\ndie Rücknahmeentscheidung des Beklagten sei wegen eines Ermessensdefizits\nzu der eintretenden Staatenlosigkeit des Klägers fehlerhaft gewesen, weist weder auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung noch auf einen Verfahrensfehler. Da das Berufungsgericht lediglich ergänzend und nicht - wie erforderlich - in tragender Weise (UA Rn. 33: „Unabhängig davon …“) darauf abgestellt hat, dass der Beklagte im Berufungsverfahren seine Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt habe und der nunmehr geltenden Vorschrift des § 35 Abs. 3 StAG kein dahingehendes Verbot zu entnehmen sei,\nerweist sich die aufgeworfene Grundsatzfrage für das Berufungsurteil nicht als\nentscheidungserheblich.\n\n7 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand Juli 2004, abgedruckt in NVwZ\n2004, 1327; durch die Neufassung 2013 insoweit unverändert).\n\nProf. Dr. Berlit Prof. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-01-16/10-b-1-14","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BayVwVfG","ref":"Art 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-01-16/10-b-1-14","retrieved":"2026-10-24 07:33:44.490505+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2014-01-16/10-b-1-14","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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