{"status":"available","doknr":"BVERWG-131114B10B59140","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2014:131114B10B59.14.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2014-11-13","aktenzeichen":"10 B 59.14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 59.14\nVGH 9 A 1373/12\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 13. November 2014\ndurch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und\ndie Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 426 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beteiligten streiten um die teilweise Rückforderung von Unterstützungsleistungen für ehemalige Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, die infolge des\nAbbaus von Subventionen ihren Arbeitsplatz verloren haben.\n\n2 Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2007 ein monatliches Anpassungsgeld. Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 widerrief die Beklagte ihre Entscheidung über die Zahlung von Anpassungsgeld für die Zeit vom\n1. bis 29. Februar und vom 1. November bis 31. Dezember 2008 sowie vom\n1. April bis 30. Juni 2009. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte unter\nÄnderung des Teilwiderrufs in eine Teilrücknahme zurück. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Klage des Klägers stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet\nsich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof.\n\n3 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte\nBeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.\n\n4 1. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision gehört nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass die\ngeltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2\nNr. 1 VwGO) in der Beschwerdeschrift dargelegt wird. Daran fehlt es hier.\n\n5 Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für\nklärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des Bundesrechts genau bezeichnen\nsowie substanziiert näher begründen, in welcher Beziehung und warum er diese Rechtsfrage für grundsätzlich und für klärungsbedürftig hält, das heißt, warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und warum die\nFrage aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erhaltung der Einheitlichkeit der\nRechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der\nhöchstrichterlichen Klärung bedarf. Schließlich muss in der Begründung der\nBeschwerde dargelegt werden, warum die als klärungsbedürftig bezeichnete\nRechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu\nerwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN\n2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).\n\n6 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich aller als klärungsbedürftig angegebener Rechtsfragen nicht gerecht. Es\nlässt keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts erkennen, die eine\nZulassung der Revision rechtfertigen könnte.\n\n7 a) Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift die Frage aufwirft,\n\n„ob das von einem Verwaltungshandeln ausgelöste Vertrauen von dem betroffenen Bürger - hier dem Kläger - zu\nhinterfragen ist und der Bürger die von der Verwaltung\nherangezogenen Rechtsvorschriften auf ihre tatsächliche\nund rechtliche Anwendbarkeit zu prüfen hat“,\n\nund sie konkretisiert durch die weitere Frage,\n\n„ob die Anwendbarkeit des Vertrauensschutzes verlangt,\nden ausdrücklichen Hinweis des BAFA auf § 8 Abs. 1\nNr. 1 SGB IV und die darin geregelte Bestimmung der\nEinkommensgrenze durch den Jahresdurchschnitt in\nZweifel zu ziehen und solche Zweifel zum Gegenstand einer ausdrücklichen Anfrage bei dem BAFA zu einer dem\nKläger unbekannten Verwaltungspraxis zu machen“,\n\nwird keine Rechtsfrage des Bundesrechts bezeichnet.\n\n8 Die in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift ist keine revisible Rechtsnorm.\nSoweit die Fragen sinngemäß die Auslegung des § 48 Abs. 2 VwVfG betreffen,\nwären sie weder im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich,\nnoch bedürften sie einer revisionsgerichtlichen Klärung.\n\n9 Das Berufungsgericht hat dem Kläger keine eigenständige Prüfung der Verwaltungsvorschrift abverlangt. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass jedenfalls\nder Hinweis des BAFA anlässlich der Arbeitsaufnahme des Klägers im Februar\n2008 mit der Angabe einer Einkommensgrenze von 400 € brutto pro Monat\nZweifel an der Maßgeblichkeit des Jahresdurchschnittsverdienstes wecken\nmusste und deshalb dem Kläger Anlass gab, sich im Hinblick auf seine abweichende, auf Ziffer 5.7 der Verwaltungsvorschrift gestützte Auffassung beim\nBAFA - und nicht etwa bei dritten Stellen - wegen der Konkretisierung der Bewilligungsvoraussetzungen zu erkundigen.\n\n10 Außerdem ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang des\n§ 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG mit Nr. 3 der Vorschrift und aus der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung, dass der Vertrauensschutz entfällt, wenn der Betroffene trotz behördlicher Aufforderung zur Mitteilung erheblicher Tatsachen\nobjektiv unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat, selbst wenn ihn\ndaran kein Verschulden trifft. Dabei bestimmt sich die objektive Unrichtigkeit\noder Unvollständigkeit nach der rechtlichen Erheblichkeit einer Tatsache für die\nBewilligungsvoraussetzungen (Urteile vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 1.91 -\nBuchholz 261 § 15 BUKG Nr. 4 = juris Rn. 22 und vom 28. Juni 2012 - BVerwG\n2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 = Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 2\n\nRn. 17 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 48 Rn. 115 ff.). Ist die Bewilligung - wie hier - nicht gesetzlich geregelt, ist die Verwaltung rechtlich allein\ndurch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus abzuleitende\nSelbstbindung an ihre ständige Verwaltungspraxis gebunden. Dies gilt auch\ndann, wenn die ständige Praxis nicht mit etwaigen Verwaltungsvorschriften in\nEinklang steht, da diese keine verbindlichen Rechtsnormen darstellen (Urteil\nvom 16. Mai 1991 a.a.O. Rn. 20 f.; Beschluss vom 12. Mai 1998 - BVerwG 9 B\n1134.97 - juris Rn. 4). Auf die Richtigkeit oder Vertretbarkeit der Auslegung der\nVerwaltungsvorschrift würde es daher auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht ankommen, solange der Kläger zur Mitteilung der nach der Praxis\nerheblichen Umstände aufgefordert wurde. Das ist nach den Feststellungen der\nVorinstanz jedenfalls mit dem Hinweis vom Februar 2008 und der Aufforderung,\nEinkommensveränderungen mitzuteilen, geschehen.\n\n11 b) Auch soweit der Kläger mit der Beschwerde die Frage als klärungsbedürftig\nbezeichnet,\n\n„ob ein Bemühen des Bürgers um Klärung des Begriffs\n‚geringfügig‘ bei den mit diesem Begriff ständig befassten\nBehörden - Knappschaft und Minijobzentrale - Zweifel des\nBürgers an der Anwendbarkeit der Jahresdurchschnittssicht auf die Leistungsvoraussetzungen für das Anpassungsgeld indiziert und sich daraus durchgreifende Indizien für bestehende Zweifel des Bürgers ablesen lassen,\ndie eine Anfrage bei der BAFA als leistende Behörde\nzwingend machen“,\n\nfehlt es an der Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die Subsumtion des festgestellten\nSachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof, der in der Tatsache, dass der\nKläger Bescheinigungen der Knappschaft und Korrespondenz mit der Minijobzentrale zu seiner geringfügigen Beschäftigung vorgelegt hat, in Anbetracht der\nHinweise des BAFA anlässlich der Arbeitsaufnahme 2008 und der Arbeitsbescheinigungen des Arbeitgebers keine Vertrauensschutz vermittelnden Indizien\ngesehen hat.\n\n12 2. Der darüber hinaus geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO) liegt nicht vor.\n\n13 Der Beschwerdeführer rügt, der Verwaltungsgerichtshof verstoße gegen Denkgesetze und das allgemeine Sprachverständnis, wenn er einerseits einräume,\ndass der Hinweis des BAFA auf die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV im\nHinblick auf die maßgebliche Einkommensgrenze missverständlich sei, und andererseits dem Kläger zur Last lege, dass er nicht auch die Auslegungsmöglichkeit berücksichtigt habe, die das Berufungsgericht herangezogen habe.\nDiese Rüge geht fehl.\n\n14 Die Beschwerde wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die richterliche\nÜberzeugungsbildung. Ein Verstoß gegen Denkgesetze und damit ein Verfahrensfehler im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO liegt dann vor, wenn sich der Verstoß auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die gezogene Schlussfolgerung logisch schlechterdings unmöglich ist. Davon kann vorliegend nicht die\nRede sein. In Anbetracht der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Hinweise des BAFA an den Kläger anlässlich seiner Arbeitsaufnahme im Februar\n2008, dass die maßgebliche Einkommensgrenze bei 400 € brutto monatlich\nliege, und der ihm auferlegten Verpflichtung, jede Veränderung seiner Einkommensverhältnisse dem BAFA umgehend mitzuteilen, ist der vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluss, dass für den Kläger die Möglichkeit einer von\nder Jahresdurchschnittsbetrachtung abweichenden Praxis bei der Anrechnung\nseines Einkommens auf das ihm bewilligte Anpassungsgeld erkennbar war,\nnicht denklogisch falsch.\n\n15 Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze und Gesetze der Logik vor,\nweil der Verwaltungsgerichtshof den vom Kläger beigebrachten Anfragen bei\nder Knappschaft und der Minijobzentrale zu den Begriffen „geringfügige Beschäftigung“ und „geringfügiges Einkommen“ nicht die vom Kläger gewünschte\nBewertung beigemessen hat. Insoweit greift der Kläger nicht die tatsächliche\nWürdigung, sondern die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz\nan.\n\n16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.\n\nDr. Deiseroth Dr. Hauser Dr. Held-Daab","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-11-13/10-b-59-14","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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