{"status":"available","doknr":"BVERWG-080514B5B314D0","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2014:080514B5B3.14D0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2014-05-08","aktenzeichen":"5 B 3.14 D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 5 B 3.14 D\nVGH 6 S 1243/13\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 8. Mai 2014\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen\nund den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs\nBaden-Württemberg vom 31. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 829,55 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.\nSie ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2\nNr. 1 VwGO) (a) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO) (b) zuzulassen.\n\n2 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung\nentscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt\ninsoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten\nund für die Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des\nrevisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über\nden Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26\nS. 13 <S. 14>). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit\nden Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 58.11 - juris Rn. 2\nm.w.N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der\nerforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeu-\n\ntung haben (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993,\n2825 <2826>).\n\n3 Der Kläger wendet sich in weiten Teilen seiner Beschwerdebegründung in der\nArt einer Berufungsbegründung mit tatsächlichen und rechtlichen Einwänden\ngegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, ohne Gründe zu bezeichnen, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein die Zulassung der Revision\nrechtfertigen können. So verhält es sich insbesondere bei den Erwägungen des\nKlägers, mit denen er der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs entgegentritt,\nder Rechtsstreit habe keine besondere, gerade die Verfahrensbeschleunigung\nerfordernde Bedeutung aufgewiesen. Aber auch dort, wo sich seinem Vorbringen bei wohlwollender Auslegung jedenfalls im Ansatz die Darlegung eines gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrundes entnehmen lässt, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden.\n\n4 aa) So verhält es sich hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen\nFrage,\n\n„ob die Regelung des § 198 GVG auch auf einzelne Verfahrensabschnitte anwendbar ist und diese isoliert einer\nEntschädigung zugänglich sind“.\n\n5 Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren schon nicht stellen, da\ndem angegriffenen Urteil nicht die Feststellung zugrunde liegt, dass der Kläger\nseine auf die Entschädigung des immateriellen Nachteils gerichtete Klage im\nAntrag auf einen Verfahrenszug, namentlich das Berufungsverfahren vor dem\nVerwaltungsgerichtshof, beschränkt hat. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Verfahrensstufe beantragt, ihm eine Entschädigung von 1 600 € zu\nzahlen. Lediglich aus der Klagebegründung ergibt sich, dass er der Sache nach\nnur die Dauer des Berufungsverfahrens für unangemessen hält. Das erlaubt\naber nicht den Schluss, dass der Kläger das im Zeitpunkt der Erhebung der\nEntschädigungsklage über die erste und zweite Instanz geführte Verfahren allein bezüglich der Dauer des Berufungsverfahrens als überlang angegriffen und\nnur hierfür Entschädigung verlangt hat.\n\n6 Dessen ungeachtet ist die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt. Mit Urteil vom 27. Februar 2014\n(BVerwG 5 C 1.13 D - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris\nRn. 11 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass zwischen der\nprozessrechtlichen Zulässigkeit der Beschränkung des Anspruchs auf Entschädigung des immateriellen Nachteils auf einen Verfahrenszug und dessen materiell-rechtlichem Bezugsrahmen zu differenzieren ist. Prozessual ist die Beschränkung des Anspruchs auf Ausgleich des immateriellen Nachteils auf einen\nVerfahrenszug zulässig, da sie einen abtrennbaren Teil des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer eines über mehrere Instanzen geführten Gerichtsverfahrens darstellt. Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen für die\nFrage, ob sich die Verfahrensdauer als angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1\nSatz 1 GVG darstellt, ist die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens, auch\nwenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt\nworden ist.\n\n7 bb) Das Vorbringen der Beschwerde,\n\n„die grundsätzliche Bedeutung [liege] darin, dass die\nMerkmale, nach denen die unangemessene Dauer eines\nVerfahrens zu bestimmen ist, höchstrichterlich noch nicht\nformuliert und konkretisiert wurden“,\n\ngenügt schon nicht den an die Grundsatzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn damit wird schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert.\n\n8 Sollte das Vorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass die Revision hinsichtlich der Frage zuzulassen sei, nach welchen Merkmalen die unangemessene Dauer eines Verfahrens zu bestimmen ist, so käme eine Zulassung nicht\nin Betracht, da diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Verfahrensdauer\nunangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt,\n\ndass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss\nzu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob Verzögerungen, die\ndurch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des\ndem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt\nsind. Im Rahmen dieser Prüfung ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, wie sie\nin der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf\neffektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt wurden. Danach\nmuss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als\nsachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Bei der Bemessung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens ist zu berücksichtigen, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind (Urteile vom\n11. Juli 2013 - BVerwG 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 = Buchholz 300 § 198\nGVG Nr. 1, jeweils Rn. 37 ff. und - BVerwG 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198\nGVG Nr. 2 Rn. 17 ff. sowie vom 27. Februar 2014 - BVerwG 5 C 1.13 D - zur\nVeröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 18, jeweils m.w.N.; vgl.\nferner BVerfG, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013,\n3630 <3631 f.>).\n\n9 Die Beschwerde legt nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO genügenden Weise dar, dass und inwieweit weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.\n\n10 cc) Die Beschwerde kann auch nicht mit der von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage,\n\n„ob die Gerichte von Amts wegen das Verfahren zeitgerecht zu betreiben und zu entscheiden haben oder ob ein\nNichthinweis auf die besondere Bedeutung zu einem Anspruchsverlust nach § 198 GVG führt“,\n\ndie Revisionszulassung erreichen.\n\n11 Die Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil der\nVerwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt hat, dass die Gerichte von Amts\nwegen verpflichtet sind, das Verfahren zeitgerecht zu betreiben. Vielmehr ist\nseinen Ausführungen zur Bedeutung des Verfahrens für den Kläger bei verständiger Würdigung zu entnehmen, dass er die Gerichte von Amts wegen für\nverpflichtet hält, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, und sich diese Pflicht mit zunehmender Verfahrensdauer\nverdichte (vgl. S. 15 UA). Die hier in Rede stehende Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.\n\n12 dd) Einzelfallbezogene Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung\nund Rechtsanwendung verleiht einer Rechtssache nicht dadurch grundsätzliche\nBedeutung, dass sie in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidet wird. So\nverhält es sich hinsichtlich der sinngemäß aufgeworfenen Frage,\n\nwer die Darlegungs- und Feststellungslast für strukturelle\nAusstattungsdefizite in der Justiz trage.\n\n13 Das in diesem Zusammenhang unterbreitete Vorbringen stellt sich der Sache\nnach als Kritik an der sachlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar, soweit der Verwaltungsgerichtshof andere Verfahren als dringlicher gewertet und\nin dem Wechsel des Vorsitzes des Senats keinen dem Staat zuzurechnenden\nOrganisationsmangel gesehen hat, wodurch er zu der nach Ansicht der Beschwerde unzutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die dadurch bedingten Verzögerungen seien dem beklagten Land nicht zuzurechnen (vgl. S. 16 ff. UA). Damit kann eine Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet\nwerden.\n\n14 ee) Die Zulassung der Revision wegen der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,\n\n„ob“ vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten „ebenfalls\nunter den Bereich des § 198 GVG fallen oder ob hier in\nFällen der Nichtbescheidung vom Kläger verlangt, sofort\neinen unbedingten Klageauftrag zu erteilen und im Rahmen des unbedingten Klageauftrags außergerichtlich nicht\n\ngesondert honorarrechtlich zu würdigen außergerichtliche\nKosten geltend machen kann“,\n\nscheidet schon deshalb aus, weil sie sich - soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist - dem Verwaltungsgerichtshof nicht gestellt hat. Er hat offengelassen, ob\ndie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung überhaupt im Rahmen des\n§ 198 GVG geltend gemacht werden können oder ob dies von vornherein nicht\nder Fall ist, weil die gesetzliche Regelung eine außergerichtliche Geltendmachung nicht verlangt (vgl. S. 21 f. UA). Eine Rechtsfrage, die für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich war, kann nicht zur Zulassung\nder Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (stRspr, z.B. Beschluss\nvom 13. August 2008 - BVerwG 6 B 38.08 - juris Rn. 4 m.w.N.).\n\n15 Im Übrigen ist die Frage inzwischen durch das Urteil vom 27. Februar 2014\n(BVerwG 5 C 1.13 D - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris\nRn. 40) geklärt. Danach stellen die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs eine Vermögenseinbuße\nund damit einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG\ndar (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 19). Sie sind insbesondere auch adäquate Folge\nder unangemessenen Verfahrensdauer. Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht,\nden Entschädigungsanspruch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils\nhaftenden Rechtsträger außergerichtlich geltend zu machen. Die Verfahrensbeteiligten sind aber nach allgemeinen Grundsätzen berechtigt, dies zu tun (vgl.\nBTDrucks 17/3802 S. 22).\n\n16 b) Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe das Verfahren aussetzen müssen, da sich erst nach Fortgang und\nAbschluss des Ausgangsrechtsstreits entscheiden lasse, ob und inwieweit von\ndessen unangemessener Dauer auszugehen sei.\n\n17 Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO\nausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan\nwird. Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüs-\n\nsige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997\n- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 60\nS. 18 f., vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1\nVwGO Nr. 308 S. 15 und vom 28. November 2011 - BVerwG 5 B 55.11 - juris\nRn. 2).\n\n18 An einer entsprechenden Darlegung eines Verfahrensmangels fehlt es hier. Ob\ndas hier maßgebliche Berufungsverfahren an dem geltend gemachten Verfahrensmangel leidet, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts\naus zu beurteilen, auch wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil\nvom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> =\nBuchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58).\n\n19 Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, der Zulässigkeit einer Entschädigungsklage stehe der Umstand, dass das Ausgangsverfahren noch nicht\nrechtskräftig abgeschlossen sei, dann nicht entgegen, wenn erstens in den bereits vor den Gerichten des beklagten Landes erst- und zweitinstanzlich abgeschlossenen Verfahren eine Verzögerung eingetreten sein könne und zweitens\ndiese einen Nachteil bewirkt haben könne, die bzw. der auch nicht durch eine\nzügige Verfahrensführung vor dem obersten Bundesgericht „ausgeglichen“ werden könne (S. 9 UA). Dies zugrunde gelegt, bedurfte es einer Verfahrensaussetzung erst recht nicht, wenn es - wie von dem Verwaltungsgerichtshof angenommen - bereits an einer in die Haftungsverantwortung des beklagten Landes\nfallenden unangemessen langen Verfahrensdauer fehlt (S. 10 UA). Eine etwaige Verzögerung in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht würde\nnichts an der mangelnden Haftungsverantwortung des Beklagten ändern.\n\n20 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n21 3. Die Kostenentscheidung gründet auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung\ndes Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\ni.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.\n\nVormeier Stengelhofen Dr. Fleuß","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-05-08/5-b-3-14-d","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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